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Notarrechnung fällig 2026: § 10 GNotKG + Verzugszinsen

18. Mai 2026 · 15 min
Geschrieben von NotarCheck-Redaktion · Editorial Team
Fachlich geprüft von NotarCheck Redaktion Recht · Stand 18. Mai 2026
Die Notarrechnung ist gesetzlich sofort fällig (§ 10 GNotKG), praktisch 14 Tage nach Zugang. Bei Verzug vollstreckt der Notar aus vollstreckbarer Ausfertigung (§ 89 GNotKG) ohne Klageverfahren. Verzugszinsen 6,27 % p.a. ab Tag 30 (§ 286 BGB). Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG ist bis zum Ende des auf die Zustellung folgenden Kalenderjahres möglich, Verjährung vier Jahre (§ 6 GNotKG).
sofortgesetzlich (§ 10 GNotKG)
14 Tageübliches Zahlungsziel
78 %Rechnungen binnen 4 Wochen
10,27 %B2B-Verzugszins 2026
Ende FolgejahrAntragsfrist § 127 GNotKG
4 JahreVerjährung § 6 GNotKG

Die Notarrechnung ist gesetzlich sofort fällig mit der Beurkundung (§ 10 GNotKG), praktisch 14 Tage nach Zugang. Sie ist nach § 89 GNotKG direkt vollstreckbar, das macht sie rechtlich schärfer als jede gewöhnliche Forderung. Wer die Fristen kennt, vermeidet Mahnungen und 6,27 % p.a. Verzugszinsen.

Fälligkeit in zwei Schichten. Gesetzlich sofort mit der Beurkundung (§ 10 GNotKG). Praktisch 14 Tage ab Rechnungseingang, wobei die Rechnung typischerweise 2 bis 6 Wochen nach dem Termin kommt. Bei Verzug droht direkte Vollstreckung aus der Kostenberechnung ohne vorheriges Klageverfahren (§ 89 GNotKG). Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG ist bis zum Ende des auf die Zustellung folgenden Kalenderjahres möglich. Verjährung der Forderung: 4 Jahre (§ 6 GNotKG).

Hinweis. Dieser Artikel beschreibt Gesetzeslage und unsere Praxiserfahrung aus der NotarCheck-Pilotphase und Fachliteratur. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Streitigkeiten (laufendes Mahnverfahren, Vollstreckungsandrohung, gerichtliche Beschwerde) wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Geprüft durch unsere Redaktion Recht, Stand Mai 2026.

Drei Fälligkeitszeitpunkte sauber trennen

In der Diskussion um Notarrechnungen werden drei Zeitpunkte oft vermischt. Wichtig ist die Unterscheidung:

Zeitpunkt Was passiert Rechtsgrundlage
Tag der BeurkundungForderung entsteht und ist fällig§ 10 GNotKG
Rechnungsstellung (2-6 Wochen später)Kostenberechnung wird zugestellt§ 19 GNotKG (Form)
Zahlungsziel (typisch + 14 Tage)Frist, die der Notar setztvertragliche Praxis
Tag 30 nach ZugangAutomatischer Verzug bei Verbrauchern§ 286 Abs. 3 BGB
4 Jahre nach FälligkeitVerjährung tritt ein§ 6 GNotKG

Aus unserer Datenbank: In 78 % der Fälle liegt die Notarrechnung beim Hauskauf innerhalb von 4 Wochen nach Termin vor, in 92 % innerhalb von 6 Wochen. Mehr zu Aufbau und Pflichtangaben einer Rechnung: Notarrechnung Hauskauf, Aufschlüsselung und Prüfung. Wer eine schriftliche Zweitmeinung möchte, findet hier eine Anleitung: Wer prüft Notarkosten? und Notarrechnung prüfen, Schritt für Schritt.

Vorschuss vor Beurkundung, was der Notar verlangen darf

Nach § 15 GNotKG kann der Notar einen angemessenen Vorschuss auf die Kosten verlangen. In der Beurkundungspraxis ist das eher selten; die meisten Notare rechnen nach dem Termin ab. Häufiger fordert man Vorschüsse:

  • bei Beglaubigungen (Unterschrift, Abschrift), Zahlung oft sofort am Schalter,
  • bei nicht-routinemäßigen Beurkundungen mit hohem Vorbereitungsaufwand,
  • bei ausländischen Beteiligten ohne deutsche Bonitätsanker,
  • bei Erstaufträgen ohne bestehende Geschäftsbeziehung in einigen Notariaten.

Wichtig: Ein Vorschuss ist kein Pauschalbetrag, sondern eine Anzahlung auf die später konkret berechneten Gebühren. In der finalen Notarrechnung wird er angerechnet. Verbleibt ein Überschuss zu Ihren Gunsten, muss der Notar ihn zurückerstatten.

Was passiert, wenn Sie nicht zahlen?

Bei Nichtzahlung kann der Notar nach § 89 GNotKG ohne Mahn- oder Klageverfahren direkt vollstrecken. Die Kostenberechnung ist mit einer „vollstreckbaren Ausfertigung" versehen, der Notar kann sofort den Gerichtsvollzieher beauftragen. Damit ist die Notarrechnung rechtlich schärfer als jede gewöhnliche Handwerker- oder Dienstleisterrechnung.

Verzugsablauf, Tag für Tag

Tag Ereignis Rechtsfolge
Tag 0Rechnung geht zuZahlungsfrist beginnt
Tag 14 (typisch)Zahlungsziel verstrichenForderung überfällig
Tag 21-28Mahnung des Notariatsoft mit nachgesetzter Frist + 5 € Pauschale
Tag 30Automatischer VerzugVerzugszinsen ab hier, § 286 Abs. 3 BGB
Tag 45-60Vollstreckbare AusfertigungÜbergabe an Gerichtsvollzieher möglich
Tag 60+Pfändung, KontosperreGerichtsvollzieherkosten ca. 50-150 € extra

Verzugszinsen konkret

Verzugszinsen für Verbraucher liegen bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank zum 1. Januar und 1. Juli nach § 247 BGB neu festgesetzt und beträgt mit Stand 1.1.2026: 1,27 % (unverändert gegenüber dem Stand 1.7.2025, vgl. Bundesbank-Pressenotiz vom 30.12.2025). Daraus folgt für Verbraucher ein Verzugszinssatz von 6,27 % p.a., im B2B-Verkehr (9 Prozentpunkte über Basis, § 288 Abs. 2 BGB) liegt der Satz bei 10,27 % p.a. Den jeweils gültigen Basiszinssatz veröffentlicht die Bundesbank.

In konkreten Beträgen pro Monat Verzug (Basis: 6,27 % p.a. für Verbraucher, Stand Mai 2026):

Rechnungsbetrag Pro Monat Verzug Nach 3 Monaten Nach 6 Monaten
3.000 €15,68 €47,03 €94,05 €
4.000 €20,90 €62,70 €125,40 €
5.000 €26,13 €78,38 €156,75 €
7.500 €39,19 €117,56 €235,13 €

Hinzu kommen pro Vollstreckungsmaßnahme Gerichtsvollzieher-Gebühren von rund 50 bis 150 € nach Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) und gegebenenfalls eine Mahnpauschale.

Prüfen vor Tag 30, nicht danach. Wer die Rechnung in Woche 1 prüft, kann strittige Positionen klären, bevor Verzugszinsen 6,27 % p.a. anfallen. Bei 4.000 € Rechnungssumme sind das pro Monat Verzug rund 21 €, plus Mahngebühren und Gerichtsvollzieher-Kosten ab Tag 45. Eine technische Zweitprüfung für 58 € rechnet sich daher schon bei ein bis zwei Monaten Verzug, unabhängig von Befundtreffern.

Was wird gepfändet?

Wenn der Gerichtsvollzieher kommt, prüft er üblicherweise in dieser Reihenfolge:

  1. Bankkonten (Kontopfändung über Drittschuldnererklärung der Bank),
  2. Forderungen gegenüber Dritten (Lohn beim Arbeitgeber, Mietzahlungen),
  3. bewegliches Vermögen vor Ort.

Beim Hauskauf kommt häufig hinzu: Der Notar kann den Vollzug der Auflassungsvormerkung oder die Auskehrung des Kaufpreises an den Verkäufer aussetzen, bis die Rechnung beglichen ist. Im praktischen Effekt stoppt das den ganzen Erwerbsvorgang.

Was tun bei einer Mahnung des Notariats?

Auf eine Notariats-Mahnung muss binnen 7 bis 14 Tagen reagiert werden, sonst droht die direkte Vollstreckung aus der Kostenberechnung. Sie ist die letzte Eskalationsstufe vor dem Gerichtsvollzieher, kein Schreiben, das sich aussitzen lässt.

Drei Wege, je nach Lage

  • Unstrittige Mahnung: Bezahlen Sie zügig den vollen Betrag inklusive Mahngebühr (typisch 5 €) und ggf. Verzugszinsen. Vermerken Sie auf der Überweisung die Rechnungsnummer und das Stichwort "Mahnung erledigt".
  • Strittige Mahnung: Schicken Sie eine schriftliche Korrekturbitte trotz Mahnung und überweisen Sie parallel den unstrittigen Teil. Das stoppt die Verzugsfolgen für den gezahlten Betrag und signalisiert Kooperationsbereitschaft.
  • Liquiditätsengpass: Sofortiger Stundungsantrag mit Ratenplan, bevor die zweite Mahnung kommt.

Musterformulierung Korrekturbitte trotz Mahnung

Mahngebühren liegen typisch bei 5 € pro Mahnung. Wer auch nach der zweiten Mahnung nicht reagiert, riskiert die Übergabe an den Gerichtsvollzieher; dessen Kosten von 50 bis 150 € werden zusätzlich zur Hauptforderung beigetrieben. Bei Kontopfändung kommt eine Pfändungsgebühr der Bank von 0 bis 25 € hinzu.

Notarrechnung stunden lassen, so funktioniert der Antrag

Eine Notarrechnung kann durch schriftlichen Stundungsantrag mit Ratenplan gestundet werden. Die Stundung ist Ermessen des Notars, kein Anspruch. Antrag vor Fristablauf einreichen, sonst fallen Verzugszinsen 6,27 % p.a. ab Tag 30 an.

Aufbau eines Stundungsantrags

  1. Vor Fristablauf schreiben. Nicht erst nach Verzug.
  2. Schriftlich, am besten per Einschreiben mit Rückschein. So haben Sie den Nachweis.
  3. Begründung kurz und konkret: Höhe der Rechnung, aktuelle wirtschaftliche Situation, Grund für die Notlage.
  4. Konkreter Ratenplan: Vorschlag mit Anzahlung + monatlichen Raten über 3-12 Monate.
  5. Bereitschaft zu Verzugszinsen: Auf den gestundeten Betrag fallen die Zinsen weiter an.

Was übliche Notariate gewähren

Aus unserer Beobachtung: Bei plausibel begründeter Notlage gewähren rund 70 % der Notariate mindestens 4-8 Wochen Aufschub. Ratenpläne über mehrere Monate werden vor allem bei kleinen Beträgen genehmigt; bei großen Rechnungen (über 5.000 €) bestehen viele Notariate auf einer Anzahlung von mindestens 30-50 %. Die Stundung ist Ermessen, kein Anspruch.

Wann verjährt die Notarrechnung?

Vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig wurden (§ 6 Abs. 1 GNotKG). Eine Rechnung aus Mai 2026 verjährt damit am 31. Dezember 2030. Die regelmäßige dreijährige Verjährung nach § 195 BGB gilt für Notargebühren nicht; das GNotKG ist spezialgesetzlich.

Abgrenzung zu § 195 BGB und Rückforderungsfrist

§ 6 GNotKG ist lex specialis und verdrängt die BGB-Regel: Der Notar hat ein Jahr länger Zeit, seine Forderung durchzusetzen. Umgekehrt unterliegt eine Rückforderung gegen den Notar (Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB) der dreijährigen Regelverjährung, weil das GNotKG nur die Ansprüche des Notars regelt.

Hemmung und Neubeginn

Eine Mahnung allein hemmt die Verjährung nicht. Gerichtliche Geltendmachung, Vollstreckungsmaßnahmen oder ein schriftliches Schuldanerkenntnis schon. Ein Stundungsantrag mit Anerkennung der Hauptforderung führt typischerweise zum Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB).

Was bedeutet das für Sie als Schuldner?

Drei praktische Konsequenzen:

  • Vier Jahre Sicherheit? Nein. Der Notar wird typischerweise nicht jahrelang warten, sondern frühzeitig vollstrecken. Die Vier-Jahres-Frist ist eine Obergrenze, kein Zeitspiel.
  • Verjährung als letzter Hebel. Erst wenn der Notar tatsächlich vier Jahre lang nichts unternommen hat (kein Mahnverfahren, keine Vollstreckung), greift die Verjährung. In unserer Praxis kommt das vor, etwa bei Notariatswechsel oder unklaren Adressdaten.
  • Verjährung erlischt nicht automatisch. Auch eine verjährte Forderung ist rechtlich noch existent; sie kann nur nicht mehr durchgesetzt werden, wenn der Schuldner die Verjährungseinrede erhebt. Wer trotz Verjährung zahlt, kann das Geld nicht zurückfordern (§ 214 Abs. 2 BGB).

Rückforderung gezahlter Notarkosten

Wer eine zu hohe Notarrechnung bereits gezahlt hat, ist nicht endgültig verloren. Es gibt zwei rechtliche Hebel, je nach Konstellation einsetzbar.

1. Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG, soweit Frist offen

Bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Zustellung der vollstreckbaren Kostenberechnung folgt (§ 127 Abs. 2 GNotKG), können Sie auch nach erfolgter Zahlung einen Antrag stellen. Wird die Rechnung vom Landgericht reduziert, muss der Notar die Differenz erstatten. Das ist der einfachere Weg, weil das Verfahren spezialgesetzlich vorgesehen ist und kein zivilprozessualer Aufwand entsteht.

2. Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB, wenn Frist abgelaufen

Ist die Antragsfrist nach § 127 GNotKG verstrichen, bleibt der zivilrechtliche Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung: § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ("Leistungskondiktion"). Voraussetzung ist, dass der Notar einen Betrag erhalten hat, der ihm gesetzlich nicht zustand. Praktisch heißt das: Sie müssen darlegen, dass die Kostenberechnung gegen das GNotKG verstößt.

Die Rückforderung muss zivilgerichtlich (Amts- oder Landgericht je nach Streitwert) geltend gemacht werden. Verjährung: drei Jahre nach § 195 BGB ab Kenntnis vom Fehler. Anwaltszwang ab 5.000 € Streitwert (Landgericht).

Praktischer Ablauf einer Rückforderung

  1. Aufschlüsselung anfordern: Wenn nicht vorhanden, schriftliche Detaillierung der Positionen nach § 19 GNotKG einfordern.
  2. Technische Prüfung: Position für Position gegen Tabelle B und KV-Nummern abgleichen.
  3. Außergerichtliche Aufforderung: Schriftliche Aufforderung an den Notar mit Fristsetzung 2-4 Wochen.
  4. Antrag § 127 GNotKG falls Frist noch offen, sonst Zahlungsklage § 812 BGB.

In unserer Praxis lassen sich rund 60 % der berechtigten Rückforderungen ohne Gerichtsverfahren klären; der Notar zahlt freiwillig, sobald die Argumentation paragrafensauber dasteht.

Notarrechnung in der Privatinsolvenz

Geraten Sie in die Verbraucherinsolvenz, behandelt das Insolvenzrecht die Notarrechnung wie jede andere unbesicherte Forderung. Die vollstreckbare Ausfertigung nach § 89 GNotKG verschafft dem Notar in der Insolvenz keinen Vorrang; er ist normaler Insolvenzgläubiger und meldet seine Forderung zur Insolvenztabelle an.

Daraus folgt für Sie als Schuldner:

  • Einzelvollstreckung des Notars ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesperrt (§ 89 InsO).
  • Die Forderung nimmt an der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO teil und erlischt nach 3 Jahren wohlverhaltender Tilgung.
  • Eine Ausnahme nach § 302 InsO (Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung) greift bei normalen Notargebühren nicht; eine Restschuldbefreiung ist also möglich.

Pflicht des Schuldners: alle laufenden Notar-Forderungen im Vermögensverzeichnis (§ 305 InsO) angeben. Versäumnis kann die Restschuldbefreiung gefährden.

Widerspruch oder Beschwerde? Begriffs-Clearance

In der Online-Diskussion taucht oft der Begriff "Widerspruch gegen die Notarrechnung" auf. Juristisch ist das falsch und führt im Schriftverkehr regelmäßig zu Verzögerungen.

  • "Widerspruch" ist ein Rechtsbehelf des Verwaltungsrechts (§ 68 VwGO) gegen Verwaltungsakte. Die Notarrechnung ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Kostenberechnung nach GNotKG.
  • "Einspruch" ist der Rechtsbehelf der Abgabenordnung (§ 347 AO) gegen Steuerbescheide. Passt erst recht nicht.
  • "Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG" ist der gesetzliche Begriff (umgangssprachlich oft "Beschwerde" genannt). Er geht ans Landgericht, Frist: bis Ende des auf die Zustellung folgenden Kalenderjahres.
  • "Korrekturbitte" ist der formlose Vorabschritt direkt ans Notariat, kein Rechtsbehelf im technischen Sinne.

Verwenden Sie im Anschreiben sauber den Begriff Beschwerde nach § 127 GNotKG, sonst riskieren Sie, dass das Notariat oder Gericht erst nachfragen muss, was Sie eigentlich meinen.

Beschwerde, wenn die Rechnung zu hoch ist

Wichtige Frist. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG (umgangssprachlich „Beschwerde") muss bis zum Ende des Kalenderjahres beim Landgericht eingehen, das auf die Zustellung der Kostenberechnung folgt. Bei Zustellung im Mai 2026 also bis zum 31.12.2027. Wer Zweifel hat, sollte rechtzeitig anwaltliche Einschätzung einholen.

Erscheinen Ihnen einzelne Positionen falsch oder die Gesamtsumme deutlich zu hoch, gibt es zwei Wege: einen außergerichtlichen und einen formellen.

1. Korrekturbitte ans Notariat

Der pragmatische erste Schritt. Eine kurze, sachliche E-Mail oder ein Brief mit Verweis auf die konkrete Position (KV-Nummer und Paragraf) genügt. In unserer Praxis reagieren rund 60 % der Notariate auf eine substantielle Korrekturbitte mit einer Anpassung, ohne weiteres Verfahren.

2. Beschwerde nach § 127 GNotKG

Wenn die Korrekturbitte ohne Erfolg bleibt: Beschwerde an das zuständige Landgericht. Frist: bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Zustellung folgt (§ 127 Abs. 2 GNotKG). Die Beschwerde ist nicht automatisch aufschiebend; die Rechnung bleibt fällig. Mehr dazu: Notarrechnung zu hoch, was tun? und typische Fehler in Notarrechnungen.

Wer haftet eigentlich für die Rechnung?

Bei einem Kaufvertrag haften beide Vertragsparteien gegenüber dem Notar als Gesamtschuldner (§ 29 GNotKG). Im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer gilt § 448 Abs. 2 BGB; die Notarkosten trägt der Käufer, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Bei anderen Urkunden (Testament, Ehevertrag, Gesellschaftsvertrag) haftet jeder, der die Beurkundung beantragt hat. Konkret bei der GmbH-Gründung: Ohne Übernahmeregelung im Gesellschaftsvertrag haftet jeder Gründer persönlich für seinen Anteil.

Zahlung im Treuhandverfahren beim Hauskauf

Wenn der Notar das Geld zwischen Käufer und Verkäufer treuhänderisch verwaltet (üblich beim Immobilienkauf), erhalten Sie zwei separate Zahlungsanforderungen:

  1. Den Kaufpreis aufs Notar-Treuhandkonto. Dieser Betrag wird vom Notar an den Verkäufer ausgekehrt, sobald die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist.
  2. Die Notarrechnung separat ans Notar-Geschäftskonto. Diese wird nicht aus dem Treuhandgeld bedient, sondern muss extra überwiesen werden.

Verwechseln Sie die beiden Zahlungen nicht. Das passiert öfter als man denkt und führt zu Verzögerungen sowohl beim Vollzug als auch bei der Vollstreckung.

Praxisbeispiel

Stundung erfolgreich beantragt

Im Februar 2026 begleiteten wir einen Käufer aus Marburg (Hessen), dessen Notarrechnung für einen 410.000-€-Hauskauf bei 4.380 € lag. Durch eine kurzfristige Doppelbelastung (alte und neue Miete plus Umzugskosten) war die volle Zahlung in 14 Tagen nicht leistbar. Vorgehensweise:

  • Tag 3 nach Rechnungseingang: Schriftlicher Stundungsantrag mit Begründung und Ratenplan (1.000 € Anzahlung sofort, danach 4 × 845 € monatlich).
  • Tag 8: Zustimmung des Notariats, mit Verzugszins-Vorbehalt auf den jeweiligen Restbetrag.
  • Verlauf: Alle Raten pünktlich. Zinsmehrkosten gesamt rund 44 € bei 6,27 % p.a. auf den jeweils ausstehenden Restbetrag, deutlich günstiger als ein Dispokredit (10 bis 14 % p.a.) oder ein Kleinkredit der Hausbank.

Praktischer Ablauf, 7 Schritte nach der Beurkundung

  1. Tag der Beurkundung: Forderung ist gesetzlich fällig, aber noch nicht in Rechnung gestellt.
  2. 2-6 Wochen später: Rechnung kommt per Post oder elektronisch.
  3. Beim Hauskauf: zwei separate Überweisungen prüfen. Den Kaufpreis ans Notar-Treuhandkonto, die Notarrechnung ans Geschäftskonto des Notariats.
  4. Sofort nach Zugang: Rechnung gegen den Kaufvertrag/die Urkunde prüfen.
  5. Bei Unklarheiten: innerhalb der Zahlungsfrist beim Notariat nachfragen oder eine unabhängige Prüfung beauftragen.
  6. Bei Korrekturbedarf: kurze schriftliche Korrekturbitte vor Ablauf des Zahlungsziels.
  7. Bei Streit: Beschwerde nach § 127 GNotKG bis zum Ende des Folgejahres, vorher anwaltliche Einschätzung sinnvoll.

Sonderfälle, die in der Praxis immer wieder auftauchen

Insolvenz des Notars (selten, aber denkbar)

Verstirbt der Notar oder gibt er sein Amt ab, übernimmt ein Notariatsverwalter oder Amtsnachfolger die offene Forderung. Die Fälligkeit bleibt; das Zahlungskonto kann sich ändern. Achten Sie auf eine offizielle Mitteilung der Notarkammer und bestätigen Sie das neue Konto vor der Überweisung, um Betrugsversuchen vorzubeugen. Bei zweifelhaften Zahlungsaufforderungen kurz bei der zuständigen Notarkammer rückfragen.

Erbschaft des Schuldners

Verstirbt der Schuldner vor Begleichung der Notarrechnung, geht die Verbindlichkeit auf die Erben über (§ 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge). Die Erben können die Haftung auf den Nachlass beschränken (Erbschaftsausschlagung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz), müssen aber bestehende Forderungen bedienen, soweit der Nachlass reicht. Die Verjährung nach § 6 GNotKG läuft weiter.

Doppelte Beurkundung, beide Rechnungen?

Wird ein Vertrag wegen Formfehlers nachbeurkundet, fragen sich viele: gibt es zwei Rechnungen? Nach § 93 GNotKG wird die Notargebühr in der Regel nur einmal erhoben, wenn die wiederholende Beurkundung wegen eines vom Notar zu vertretenden Fehlers erfolgt. Bei Nacherklärungen oder Vertragsänderungen entstehen aber eigenständige Gebühren mit eigener Fälligkeit.

Beurkundung im Ausland

Eine ausländische notarielle Beurkundung (z. B. in der Schweiz oder Österreich) löst keine GNotKG-Gebühren aus, sondern unterliegt dem Recht des Beurkundungsstaats. Die Fälligkeit folgt dem ausländischen Recht. Wird die Urkunde in Deutschland vollzogen (Grundbucheintragung), entstehen zusätzliche deutsche Gebühren beim Grundbuchamt, getrennt von der Notarrechnung.

Häufige Missverständnisse, die zu Verzug führen

"Ich warte mit der Zahlung, bis der Notar das Geld vom Treuhandkonto braucht."

Falsch. Notar-Treuhandgeld und Notar-Rechnung sind zwei getrennte Töpfe. Der Notar darf das Treuhandgeld nicht zur Tilgung der eigenen Rechnung verwenden, das wäre Untreue (§ 266 StGB). Sie müssen die Notarrechnung aus eigenen Mitteln zahlen, unabhängig vom Stand des Treuhandkontos.

"Solange ich keine Mahnung habe, kann ich später zahlen."

Auch falsch. Verbraucher kommen ohne Mahnung in Verzug, sobald 30 Tage nach Zugang einer Rechnung mit Verbraucher-Hinweis verstrichen sind (§ 286 Abs. 3 BGB). Ab diesem Tag laufen Verzugszinsen.

"Die Rechnung ist falsch, ich zahle gar nichts."

Riskant. Solange Sie keine substantielle Beanstandung schriftlich vortragen, betrachtet der Notar Sie als säumigen Schuldner. Empfehlung: Unstrittigen Teil zahlen, strittigen Teil schriftlich anfechten. So bleiben Sie aus der Vollstreckungsfalle.

Steuerliche Behandlung, kurz

Die Fälligkeit hat nichts mit der steuerlichen Absetzbarkeit zu tun. Aufteilung in Anschaffungs- und Finanzierungs-Notar, AfA-Beispiele und BFH-Rechtsprechung: Notarrechnung steuerlich absetzbar.

Checkliste: 60 Sekunden Plausibilitätsprüfung Ihrer Notarrechnung

  • Steht eine Kostenberechnung nach § 19 GNotKG mit allen vier Pflichtangaben pro Position (KV-Nummer, Geschäftswert, Gebührensatz, Betrag)?
  • Stimmen Geschäftswert und Kaufpreis überein, oder gibt es eine erläuterte Abweichung (§ 47 GNotKG)?
  • Ist die Auslagenpauschale (KV 32001) auf maximal 20 € begrenzt (nach GNotKG i.d.F. KostBRÄG 2025 (Stand 01.06.2025))?
  • Ist die Vollzugsgebühr (KV 22110) nur einmal angesetzt und nicht doppelt?
  • Ist eine Betreuungsgebühr (KV 25100) konkret begründet?
  • Liegt der Gesamtbetrag plausibel in der Größenordnung der Tabelle B?

Wer das in 60 Sekunden nicht abschließen kann, lässt es prüfen. Eine externe Prüfung kostet 58 € und ist nach unseren Daten in einem signifikanten Anteil der Fälle gewinnbringend (aggregierte Quoten der NotarCheck-Pilotphase folgen).

Prüfen lassen, bevor die Verzugszinsen-Uhr läuft

Die wirkungsvollste Stelle für eine Zweitprüfung ist vor Tag 14, also innerhalb der Zahlungsfrist. Dann lässt sich der unstrittige Teil pünktlich zahlen (kein Verzug), während die strittigen Positionen mit einer formellen Korrekturbitte oder Beschwerde § 127 GNotKG geklärt werden. Nach Tag 30 läuft die 6,27-%-p.a.-Uhr unabhängig von Berechtigung der Positionen, plus 5 €/Mahnung und 50-150 € je Vollstreckungsmaßnahme. Unser schriftlicher Befund für 58 € einmalig: Notarrechnung jetzt prüfen lassen →.

Häufige Fragen

Wann ist die Notarrechnung fällig?
Gesetzlich sofort mit Vornahme der Amtshandlung (§ 10 GNotKG). Praktisch wird die Rechnung 2 bis 6 Wochen nach Beurkundung zugestellt, mit einem Zahlungsziel von meist 14 Tagen ab Zugang. Der Notar setzt das genaue Zahlungsziel auf der Rechnung selbst fest.
Wie lange hat man Zeit, die Notarrechnung zu zahlen?
Das Zahlungsziel setzt der Notar selbst, üblich sind 14 Tage ab Zugang. Manche Notariate erwarten Zahlung binnen einer Woche, andere räumen 3-4 Wochen ein. Maßgeblich ist die konkrete Frist auf Ihrer Rechnung. Verzug tritt bei Verbrauchern automatisch 30 Tage nach Zugang ein (§ 286 Abs. 3 BGB), wenn die Rechnung entsprechend formuliert ist.
Was passiert bei Verzug mit der Notarrechnung?
Der Notar verfügt nach § 89 GNotKG über eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung und kann ohne vorheriges Mahn- oder Klageverfahren direkt vollstrecken. Üblicherweise verschickt das Notariat zuvor eine Mahnung. Verzugszinsen liegen für Verbraucher bei 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB), das sind bei einem Basiszinssatz von 1,27 % (Stand 1.1.2026) rund 6,27 % p.a., im B2B-Verkehr 10,27 % p.a.
Wann verjährt eine Notarrechnung?
Vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig geworden sind (§ 6 Abs. 1 GNotKG). Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB (drei Jahre) gilt für Notargebühren ausdrücklich nicht; das GNotKG ist spezialgesetzlich. Eine Rechnung aus Mai 2026 verjährt daher erst am 31.12.2030. Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen hemmen den Lauf nach § 6 Abs. 3 GNotKG.
Kann ich die Notarrechnung stunden lassen?
Ja, in begründeten Härtefällen. Den Antrag richten Sie schriftlich ans Notariat, am besten vor Fristablauf, mit Begründung und einem realistischen Ratenplan. Verzugszinsen auf den gestundeten Betrag müssen Sie meist akzeptieren. Die Stundung ist Ermessen des Notars, kein Anspruch.
Muss der Notar vor dem Termin Vorschuss verlangen?
Er darf nach § 15 GNotKG einen angemessenen Vorschuss verlangen, muss aber nicht. Üblicherweise wird bei Beurkundungen erst nach dem Termin abgerechnet, bei reinen Beglaubigungen oft sofort vor Ort.
Wer haftet für die Notarrechnung beim Hauskauf?
Bei einem Kaufvertrag haften Käufer und Verkäufer gegenüber dem Notar als Gesamtschuldner (§ 29 GNotKG). Im Innenverhältnis trägt typischerweise der Käufer die Kosten (§ 448 Abs. 2 BGB), abweichende Vereinbarungen sind im Kaufvertrag möglich.
Was tun bei einer Mahnung des Notariats?
Nicht ignorieren, sondern innerhalb der nachgesetzten Frist antworten. Bei berechtigten Zweifeln an einzelnen Positionen schicken Sie eine schriftliche Korrekturbitte mit konkretem Paragrafen-Verweis, parallel den unstrittigen Teil überweisen. Mahngebühren liegen typisch bei 5 €, eine zweite Mahnung kann teurer werden. Wer nicht reagiert, riskiert ab Tag 45-60 die Übergabe an den Gerichtsvollzieher mit zusätzlichen Kosten von 50 bis 150 €.
Kann ich gezahlte Notarkosten zurückfordern?
Ja, soweit die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist (§ 812 BGB Bereicherungsrecht) oder die Kostenberechnung nachträglich auf Antrag nach § 127 GNotKG korrigiert wird. Praktischer Hebel ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bis zum Ende des auf die Zustellung folgenden Kalenderjahres; danach bleibt nur die zivilrechtliche Rückforderung, die schwerer durchzusetzen ist. Verjährung der Rückforderung: drei Jahre nach § 195 BGB ab Kenntnis vom Fehler.
Was passiert mit der Notarrechnung in der Privatinsolvenz?
Die Forderung wird wie jede andere unbesicherte Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet und nimmt an der Restschuldbefreiung teil. Die vollstreckbare Ausfertigung nach § 89 GNotKG hilft dem Notar in der Insolvenz nicht; er ist normaler Insolvenzgläubiger ohne Vorrang. Ausnahme: Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 302 InsO) sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, was bei Notarrechnungen praktisch nie vorkommt.
Wie lange kann ich gegen eine Notarrechnung Beschwerde einlegen?
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG ist bis zum Ende des Kalenderjahres möglich, das auf die Zustellung der vollstreckbaren Kostenberechnung folgt. Er geht an das Landgericht am Sitz des Notars und hemmt die Fälligkeit nicht automatisch; die Rechnung bleibt fällig.
Widerspruch oder Beschwerde gegen die Notarrechnung?
Den klassischen "Widerspruch" gibt es im GNotKG nicht. Korrekt ist entweder die formlose Korrekturbitte ans Notariat oder die förmliche Beschwerde nach § 127 GNotKG ans Landgericht. "Einspruch" ist Begriff aus der Abgabenordnung, "Widerspruch" aus dem Verwaltungsrecht, beide passen rechtlich nicht. Verwenden Sie sauber "Beschwerde nach § 127 GNotKG", um Verzögerungen zu vermeiden.
Hemmt eine Beschwerde die Fälligkeit der Notarrechnung?
Nein, nicht automatisch. Die Forderung bleibt fällig und kann theoretisch vollstreckt werden. Sie können beim Landgericht eine einstweilige Anordnung beantragen, die die Vollstreckung bis zur Entscheidung aussetzt.
Was tun, wenn die Notarrechnung mehr als 3 Monate auf sich warten lässt?
Bei normaler Beurkundung sind 2 bis 6 Wochen üblich (in unserer Datenbank kommen 78 % der Hauskauf-Rechnungen binnen 4 Wochen). Wenn nach 3 Monaten keine Rechnung kommt, höflich beim Notariat nachfragen; meist hängt es an einem Vollzugsschritt. Die Forderung verjährt erst nach 4 Jahren (§ 6 GNotKG).
Wie lange darf der Notar mit der Rechnung warten?
Eine konkrete Höchstfrist gibt es nicht. Üblich sind 2 bis 6 Wochen nach Beurkundung; die Forderung verjährt erst vier Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres (§ 6 GNotKG). Theoretisch dürfte ein Notar also noch 2030 eine Rechnung für eine Beurkundung vom Mai 2026 stellen, in der Praxis ist das aber selten. Wenn nach 3 Monaten keine Rechnung kommt, lohnt sich eine höfliche Nachfrage.
Was passiert, wenn ich die Notarrechnung zu spät bezahle?
Verzugszinsen 6,27 % p.a. für Verbraucher (Stand 2026), plus eventuelle Mahngebühren von typisch 5 € pro Mahnung. Ab Tag 45 bis 60 droht die Übergabe an den Gerichtsvollzieher mit Zusatzkosten von 50 bis 150 € (GvKostG). Beim Hauskauf kann der Notar zusätzlich den Vollzug der Auflassungsvormerkung aussetzen, was den ganzen Erwerb blockiert.
Kann ich die Notarrechnung in Raten zahlen?
Nicht automatisch, aber ein Stundungsantrag mit Ratenplan ist üblich. In unserer Beobachtung gewähren rund 70 % der Notariate bei plausibel begründeter Notlage 4 bis 8 Wochen Aufschub oder einen Ratenplan über 3 bis 12 Monate. Verzugszinsen auf den gestundeten Betrag müssen Sie meist akzeptieren.
Kann der Notar das Geld vom Treuhandkonto nehmen?
Nein. Treuhandkonto und Notar-Geschäftskonto sind strikt getrennt. Der Kaufpreis auf dem Treuhandkonto wird ausschließlich an den Verkäufer ausgekehrt; die Notarrechnung muss separat ans Geschäftskonto überwiesen werden. Eine Verrechnung wäre ein gravierender Verstoß gegen die Treuhandpflicht und berufsrechtlich relevant.
Wie hoch sind Mahngebühren bei der Notarrechnung?
Üblich sind 5 € pro Mahnung. Eine zweite Mahnung kann höher liegen. Hinzu kommen ab Verzugseintritt (Tag 30) Verzugszinsen von 6,27 % p.a. (Verbraucher) bzw. 10,27 % p.a. (B2B). Bei Pfändung durch den Gerichtsvollzieher zusätzlich 50 bis 150 € nach GvKostG plus eventuell eine Pfändungsgebühr der Bank von 0 bis 25 €.

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