Die Notarrechnung ist gesetzlich sofort fällig mit der Beurkundung (§ 10 GNotKG), praktisch 14 Tage nach Zugang. Sie ist nach § 89 GNotKG direkt vollstreckbar, das macht sie rechtlich schärfer als jede gewöhnliche Forderung. Wer die Fristen kennt, vermeidet Mahnungen und 6,27 % p.a. Verzugszinsen.
Hinweis. Dieser Artikel beschreibt Gesetzeslage und unsere Praxiserfahrung aus der NotarCheck-Pilotphase und Fachliteratur. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Streitigkeiten (laufendes Mahnverfahren, Vollstreckungsandrohung, gerichtliche Beschwerde) wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Geprüft durch unsere Redaktion Recht, Stand Mai 2026.
Drei Fälligkeitszeitpunkte sauber trennen
In der Diskussion um Notarrechnungen werden drei Zeitpunkte oft vermischt. Wichtig ist die Unterscheidung:
| Zeitpunkt | Was passiert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Tag der Beurkundung | Forderung entsteht und ist fällig | § 10 GNotKG |
| Rechnungsstellung (2-6 Wochen später) | Kostenberechnung wird zugestellt | § 19 GNotKG (Form) |
| Zahlungsziel (typisch + 14 Tage) | Frist, die der Notar setzt | vertragliche Praxis |
| Tag 30 nach Zugang | Automatischer Verzug bei Verbrauchern | § 286 Abs. 3 BGB |
| 4 Jahre nach Fälligkeit | Verjährung tritt ein | § 6 GNotKG |
Aus unserer Datenbank: In 78 % der Fälle liegt die Notarrechnung beim Hauskauf innerhalb von 4 Wochen nach Termin vor, in 92 % innerhalb von 6 Wochen. Mehr zu Aufbau und Pflichtangaben einer Rechnung: Notarrechnung Hauskauf, Aufschlüsselung und Prüfung. Wer eine schriftliche Zweitmeinung möchte, findet hier eine Anleitung: Wer prüft Notarkosten? und Notarrechnung prüfen, Schritt für Schritt.
Vorschuss vor Beurkundung, was der Notar verlangen darf
Nach § 15 GNotKG kann der Notar einen angemessenen Vorschuss auf die Kosten verlangen. In der Beurkundungspraxis ist das eher selten; die meisten Notare rechnen nach dem Termin ab. Häufiger fordert man Vorschüsse:
- bei Beglaubigungen (Unterschrift, Abschrift), Zahlung oft sofort am Schalter,
- bei nicht-routinemäßigen Beurkundungen mit hohem Vorbereitungsaufwand,
- bei ausländischen Beteiligten ohne deutsche Bonitätsanker,
- bei Erstaufträgen ohne bestehende Geschäftsbeziehung in einigen Notariaten.
Wichtig: Ein Vorschuss ist kein Pauschalbetrag, sondern eine Anzahlung auf die später konkret berechneten Gebühren. In der finalen Notarrechnung wird er angerechnet. Verbleibt ein Überschuss zu Ihren Gunsten, muss der Notar ihn zurückerstatten.
Was passiert, wenn Sie nicht zahlen?
Bei Nichtzahlung kann der Notar nach § 89 GNotKG ohne Mahn- oder Klageverfahren direkt vollstrecken. Die Kostenberechnung ist mit einer „vollstreckbaren Ausfertigung" versehen, der Notar kann sofort den Gerichtsvollzieher beauftragen. Damit ist die Notarrechnung rechtlich schärfer als jede gewöhnliche Handwerker- oder Dienstleisterrechnung.
Verzugsablauf, Tag für Tag
| Tag | Ereignis | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| Tag 0 | Rechnung geht zu | Zahlungsfrist beginnt |
| Tag 14 (typisch) | Zahlungsziel verstrichen | Forderung überfällig |
| Tag 21-28 | Mahnung des Notariats | oft mit nachgesetzter Frist + 5 € Pauschale |
| Tag 30 | Automatischer Verzug | Verzugszinsen ab hier, § 286 Abs. 3 BGB |
| Tag 45-60 | Vollstreckbare Ausfertigung | Übergabe an Gerichtsvollzieher möglich |
| Tag 60+ | Pfändung, Kontosperre | Gerichtsvollzieherkosten ca. 50-150 € extra |
Verzugszinsen konkret
Verzugszinsen für Verbraucher liegen bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank zum 1. Januar und 1. Juli nach § 247 BGB neu festgesetzt und beträgt mit Stand 1.1.2026: 1,27 % (unverändert gegenüber dem Stand 1.7.2025, vgl. Bundesbank-Pressenotiz vom 30.12.2025). Daraus folgt für Verbraucher ein Verzugszinssatz von 6,27 % p.a., im B2B-Verkehr (9 Prozentpunkte über Basis, § 288 Abs. 2 BGB) liegt der Satz bei 10,27 % p.a. Den jeweils gültigen Basiszinssatz veröffentlicht die Bundesbank.
In konkreten Beträgen pro Monat Verzug (Basis: 6,27 % p.a. für Verbraucher, Stand Mai 2026):
| Rechnungsbetrag | Pro Monat Verzug | Nach 3 Monaten | Nach 6 Monaten |
|---|---|---|---|
| 3.000 € | 15,68 € | 47,03 € | 94,05 € |
| 4.000 € | 20,90 € | 62,70 € | 125,40 € |
| 5.000 € | 26,13 € | 78,38 € | 156,75 € |
| 7.500 € | 39,19 € | 117,56 € | 235,13 € |
Hinzu kommen pro Vollstreckungsmaßnahme Gerichtsvollzieher-Gebühren von rund 50 bis 150 € nach Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) und gegebenenfalls eine Mahnpauschale.
Was wird gepfändet?
Wenn der Gerichtsvollzieher kommt, prüft er üblicherweise in dieser Reihenfolge:
- Bankkonten (Kontopfändung über Drittschuldnererklärung der Bank),
- Forderungen gegenüber Dritten (Lohn beim Arbeitgeber, Mietzahlungen),
- bewegliches Vermögen vor Ort.
Beim Hauskauf kommt häufig hinzu: Der Notar kann den Vollzug der Auflassungsvormerkung oder die Auskehrung des Kaufpreises an den Verkäufer aussetzen, bis die Rechnung beglichen ist. Im praktischen Effekt stoppt das den ganzen Erwerbsvorgang.
Was tun bei einer Mahnung des Notariats?
Auf eine Notariats-Mahnung muss binnen 7 bis 14 Tagen reagiert werden, sonst droht die direkte Vollstreckung aus der Kostenberechnung. Sie ist die letzte Eskalationsstufe vor dem Gerichtsvollzieher, kein Schreiben, das sich aussitzen lässt.
Drei Wege, je nach Lage
- Unstrittige Mahnung: Bezahlen Sie zügig den vollen Betrag inklusive Mahngebühr (typisch 5 €) und ggf. Verzugszinsen. Vermerken Sie auf der Überweisung die Rechnungsnummer und das Stichwort "Mahnung erledigt".
- Strittige Mahnung: Schicken Sie eine schriftliche Korrekturbitte trotz Mahnung und überweisen Sie parallel den unstrittigen Teil. Das stoppt die Verzugsfolgen für den gezahlten Betrag und signalisiert Kooperationsbereitschaft.
- Liquiditätsengpass: Sofortiger Stundungsantrag mit Ratenplan, bevor die zweite Mahnung kommt.
Musterformulierung Korrekturbitte trotz Mahnung
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihre Mahnung vom [Datum] zur Rechnung Nr. [...] erhalten. Den unstrittigen Teilbetrag in Höhe von [Betrag] € habe ich heute überwiesen. Hinsichtlich der Position [KV-Nummer / Bezeichnung] über [Betrag] € bitte ich um Überprüfung: [konkreter Punkt, z. B. "die Vollzugsgebühr nach KV 22110 erscheint mir doppelt berechnet" oder "der Geschäftswert übersteigt den Kaufpreis nach § 47 GNotKG"]. Bis zur Klärung bitte ich, die Vollstreckung für diesen Teilbetrag auszusetzen. Mit freundlichen Grüßen.
Mahngebühren liegen typisch bei 5 € pro Mahnung. Wer auch nach der zweiten Mahnung nicht reagiert, riskiert die Übergabe an den Gerichtsvollzieher; dessen Kosten von 50 bis 150 € werden zusätzlich zur Hauptforderung beigetrieben. Bei Kontopfändung kommt eine Pfändungsgebühr der Bank von 0 bis 25 € hinzu.
Notarrechnung stunden lassen, so funktioniert der Antrag
Eine Notarrechnung kann durch schriftlichen Stundungsantrag mit Ratenplan gestundet werden. Die Stundung ist Ermessen des Notars, kein Anspruch. Antrag vor Fristablauf einreichen, sonst fallen Verzugszinsen 6,27 % p.a. ab Tag 30 an.
Aufbau eines Stundungsantrags
- Vor Fristablauf schreiben. Nicht erst nach Verzug.
- Schriftlich, am besten per Einschreiben mit Rückschein. So haben Sie den Nachweis.
- Begründung kurz und konkret: Höhe der Rechnung, aktuelle wirtschaftliche Situation, Grund für die Notlage.
- Konkreter Ratenplan: Vorschlag mit Anzahlung + monatlichen Raten über 3-12 Monate.
- Bereitschaft zu Verzugszinsen: Auf den gestundeten Betrag fallen die Zinsen weiter an.
Was übliche Notariate gewähren
Aus unserer Beobachtung: Bei plausibel begründeter Notlage gewähren rund 70 % der Notariate mindestens 4-8 Wochen Aufschub. Ratenpläne über mehrere Monate werden vor allem bei kleinen Beträgen genehmigt; bei großen Rechnungen (über 5.000 €) bestehen viele Notariate auf einer Anzahlung von mindestens 30-50 %. Die Stundung ist Ermessen, kein Anspruch.
Wann verjährt die Notarrechnung?
Vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig wurden (§ 6 Abs. 1 GNotKG). Eine Rechnung aus Mai 2026 verjährt damit am 31. Dezember 2030. Die regelmäßige dreijährige Verjährung nach § 195 BGB gilt für Notargebühren nicht; das GNotKG ist spezialgesetzlich.
Abgrenzung zu § 195 BGB und Rückforderungsfrist
§ 6 GNotKG ist lex specialis und verdrängt die BGB-Regel: Der Notar hat ein Jahr länger Zeit, seine Forderung durchzusetzen. Umgekehrt unterliegt eine Rückforderung gegen den Notar (Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB) der dreijährigen Regelverjährung, weil das GNotKG nur die Ansprüche des Notars regelt.
Hemmung und Neubeginn
Eine Mahnung allein hemmt die Verjährung nicht. Gerichtliche Geltendmachung, Vollstreckungsmaßnahmen oder ein schriftliches Schuldanerkenntnis schon. Ein Stundungsantrag mit Anerkennung der Hauptforderung führt typischerweise zum Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB).
Was bedeutet das für Sie als Schuldner?
Drei praktische Konsequenzen:
- Vier Jahre Sicherheit? Nein. Der Notar wird typischerweise nicht jahrelang warten, sondern frühzeitig vollstrecken. Die Vier-Jahres-Frist ist eine Obergrenze, kein Zeitspiel.
- Verjährung als letzter Hebel. Erst wenn der Notar tatsächlich vier Jahre lang nichts unternommen hat (kein Mahnverfahren, keine Vollstreckung), greift die Verjährung. In unserer Praxis kommt das vor, etwa bei Notariatswechsel oder unklaren Adressdaten.
- Verjährung erlischt nicht automatisch. Auch eine verjährte Forderung ist rechtlich noch existent; sie kann nur nicht mehr durchgesetzt werden, wenn der Schuldner die Verjährungseinrede erhebt. Wer trotz Verjährung zahlt, kann das Geld nicht zurückfordern (§ 214 Abs. 2 BGB).
Rückforderung gezahlter Notarkosten
Wer eine zu hohe Notarrechnung bereits gezahlt hat, ist nicht endgültig verloren. Es gibt zwei rechtliche Hebel, je nach Konstellation einsetzbar.
1. Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG, soweit Frist offen
Bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Zustellung der vollstreckbaren Kostenberechnung folgt (§ 127 Abs. 2 GNotKG), können Sie auch nach erfolgter Zahlung einen Antrag stellen. Wird die Rechnung vom Landgericht reduziert, muss der Notar die Differenz erstatten. Das ist der einfachere Weg, weil das Verfahren spezialgesetzlich vorgesehen ist und kein zivilprozessualer Aufwand entsteht.
2. Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB, wenn Frist abgelaufen
Ist die Antragsfrist nach § 127 GNotKG verstrichen, bleibt der zivilrechtliche Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung: § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ("Leistungskondiktion"). Voraussetzung ist, dass der Notar einen Betrag erhalten hat, der ihm gesetzlich nicht zustand. Praktisch heißt das: Sie müssen darlegen, dass die Kostenberechnung gegen das GNotKG verstößt.
Die Rückforderung muss zivilgerichtlich (Amts- oder Landgericht je nach Streitwert) geltend gemacht werden. Verjährung: drei Jahre nach § 195 BGB ab Kenntnis vom Fehler. Anwaltszwang ab 5.000 € Streitwert (Landgericht).
Praktischer Ablauf einer Rückforderung
- Aufschlüsselung anfordern: Wenn nicht vorhanden, schriftliche Detaillierung der Positionen nach § 19 GNotKG einfordern.
- Technische Prüfung: Position für Position gegen Tabelle B und KV-Nummern abgleichen.
- Außergerichtliche Aufforderung: Schriftliche Aufforderung an den Notar mit Fristsetzung 2-4 Wochen.
- Antrag § 127 GNotKG falls Frist noch offen, sonst Zahlungsklage § 812 BGB.
In unserer Praxis lassen sich rund 60 % der berechtigten Rückforderungen ohne Gerichtsverfahren klären; der Notar zahlt freiwillig, sobald die Argumentation paragrafensauber dasteht.
Notarrechnung in der Privatinsolvenz
Geraten Sie in die Verbraucherinsolvenz, behandelt das Insolvenzrecht die Notarrechnung wie jede andere unbesicherte Forderung. Die vollstreckbare Ausfertigung nach § 89 GNotKG verschafft dem Notar in der Insolvenz keinen Vorrang; er ist normaler Insolvenzgläubiger und meldet seine Forderung zur Insolvenztabelle an.
Daraus folgt für Sie als Schuldner:
- Einzelvollstreckung des Notars ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesperrt (§ 89 InsO).
- Die Forderung nimmt an der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO teil und erlischt nach 3 Jahren wohlverhaltender Tilgung.
- Eine Ausnahme nach § 302 InsO (Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung) greift bei normalen Notargebühren nicht; eine Restschuldbefreiung ist also möglich.
Pflicht des Schuldners: alle laufenden Notar-Forderungen im Vermögensverzeichnis (§ 305 InsO) angeben. Versäumnis kann die Restschuldbefreiung gefährden.
Widerspruch oder Beschwerde? Begriffs-Clearance
In der Online-Diskussion taucht oft der Begriff "Widerspruch gegen die Notarrechnung" auf. Juristisch ist das falsch und führt im Schriftverkehr regelmäßig zu Verzögerungen.
- "Widerspruch" ist ein Rechtsbehelf des Verwaltungsrechts (§ 68 VwGO) gegen Verwaltungsakte. Die Notarrechnung ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Kostenberechnung nach GNotKG.
- "Einspruch" ist der Rechtsbehelf der Abgabenordnung (§ 347 AO) gegen Steuerbescheide. Passt erst recht nicht.
- "Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG" ist der gesetzliche Begriff (umgangssprachlich oft "Beschwerde" genannt). Er geht ans Landgericht, Frist: bis Ende des auf die Zustellung folgenden Kalenderjahres.
- "Korrekturbitte" ist der formlose Vorabschritt direkt ans Notariat, kein Rechtsbehelf im technischen Sinne.
Verwenden Sie im Anschreiben sauber den Begriff Beschwerde nach § 127 GNotKG, sonst riskieren Sie, dass das Notariat oder Gericht erst nachfragen muss, was Sie eigentlich meinen.
Beschwerde, wenn die Rechnung zu hoch ist
Erscheinen Ihnen einzelne Positionen falsch oder die Gesamtsumme deutlich zu hoch, gibt es zwei Wege: einen außergerichtlichen und einen formellen.
1. Korrekturbitte ans Notariat
Der pragmatische erste Schritt. Eine kurze, sachliche E-Mail oder ein Brief mit Verweis auf die konkrete Position (KV-Nummer und Paragraf) genügt. In unserer Praxis reagieren rund 60 % der Notariate auf eine substantielle Korrekturbitte mit einer Anpassung, ohne weiteres Verfahren.
2. Beschwerde nach § 127 GNotKG
Wenn die Korrekturbitte ohne Erfolg bleibt: Beschwerde an das zuständige Landgericht. Frist: bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Zustellung folgt (§ 127 Abs. 2 GNotKG). Die Beschwerde ist nicht automatisch aufschiebend; die Rechnung bleibt fällig. Mehr dazu: Notarrechnung zu hoch, was tun? und typische Fehler in Notarrechnungen.
Wer haftet eigentlich für die Rechnung?
Bei einem Kaufvertrag haften beide Vertragsparteien gegenüber dem Notar als Gesamtschuldner (§ 29 GNotKG). Im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer gilt § 448 Abs. 2 BGB; die Notarkosten trägt der Käufer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Bei anderen Urkunden (Testament, Ehevertrag, Gesellschaftsvertrag) haftet jeder, der die Beurkundung beantragt hat. Konkret bei der GmbH-Gründung: Ohne Übernahmeregelung im Gesellschaftsvertrag haftet jeder Gründer persönlich für seinen Anteil.
Zahlung im Treuhandverfahren beim Hauskauf
Wenn der Notar das Geld zwischen Käufer und Verkäufer treuhänderisch verwaltet (üblich beim Immobilienkauf), erhalten Sie zwei separate Zahlungsanforderungen:
- Den Kaufpreis aufs Notar-Treuhandkonto. Dieser Betrag wird vom Notar an den Verkäufer ausgekehrt, sobald die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist.
- Die Notarrechnung separat ans Notar-Geschäftskonto. Diese wird nicht aus dem Treuhandgeld bedient, sondern muss extra überwiesen werden.
Verwechseln Sie die beiden Zahlungen nicht. Das passiert öfter als man denkt und führt zu Verzögerungen sowohl beim Vollzug als auch bei der Vollstreckung.
Stundung erfolgreich beantragt
Im Februar 2026 begleiteten wir einen Käufer aus Marburg (Hessen), dessen Notarrechnung für einen 410.000-€-Hauskauf bei 4.380 € lag. Durch eine kurzfristige Doppelbelastung (alte und neue Miete plus Umzugskosten) war die volle Zahlung in 14 Tagen nicht leistbar. Vorgehensweise:
- Tag 3 nach Rechnungseingang: Schriftlicher Stundungsantrag mit Begründung und Ratenplan (1.000 € Anzahlung sofort, danach 4 × 845 € monatlich).
- Tag 8: Zustimmung des Notariats, mit Verzugszins-Vorbehalt auf den jeweiligen Restbetrag.
- Verlauf: Alle Raten pünktlich. Zinsmehrkosten gesamt rund 44 € bei 6,27 % p.a. auf den jeweils ausstehenden Restbetrag, deutlich günstiger als ein Dispokredit (10 bis 14 % p.a.) oder ein Kleinkredit der Hausbank.
Praktischer Ablauf, 7 Schritte nach der Beurkundung
- Tag der Beurkundung: Forderung ist gesetzlich fällig, aber noch nicht in Rechnung gestellt.
- 2-6 Wochen später: Rechnung kommt per Post oder elektronisch.
- Beim Hauskauf: zwei separate Überweisungen prüfen. Den Kaufpreis ans Notar-Treuhandkonto, die Notarrechnung ans Geschäftskonto des Notariats.
- Sofort nach Zugang: Rechnung gegen den Kaufvertrag/die Urkunde prüfen.
- Bei Unklarheiten: innerhalb der Zahlungsfrist beim Notariat nachfragen oder eine unabhängige Prüfung beauftragen.
- Bei Korrekturbedarf: kurze schriftliche Korrekturbitte vor Ablauf des Zahlungsziels.
- Bei Streit: Beschwerde nach § 127 GNotKG bis zum Ende des Folgejahres, vorher anwaltliche Einschätzung sinnvoll.
Sonderfälle, die in der Praxis immer wieder auftauchen
Insolvenz des Notars (selten, aber denkbar)
Verstirbt der Notar oder gibt er sein Amt ab, übernimmt ein Notariatsverwalter oder Amtsnachfolger die offene Forderung. Die Fälligkeit bleibt; das Zahlungskonto kann sich ändern. Achten Sie auf eine offizielle Mitteilung der Notarkammer und bestätigen Sie das neue Konto vor der Überweisung, um Betrugsversuchen vorzubeugen. Bei zweifelhaften Zahlungsaufforderungen kurz bei der zuständigen Notarkammer rückfragen.
Erbschaft des Schuldners
Verstirbt der Schuldner vor Begleichung der Notarrechnung, geht die Verbindlichkeit auf die Erben über (§ 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge). Die Erben können die Haftung auf den Nachlass beschränken (Erbschaftsausschlagung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz), müssen aber bestehende Forderungen bedienen, soweit der Nachlass reicht. Die Verjährung nach § 6 GNotKG läuft weiter.
Doppelte Beurkundung, beide Rechnungen?
Wird ein Vertrag wegen Formfehlers nachbeurkundet, fragen sich viele: gibt es zwei Rechnungen? Nach § 93 GNotKG wird die Notargebühr in der Regel nur einmal erhoben, wenn die wiederholende Beurkundung wegen eines vom Notar zu vertretenden Fehlers erfolgt. Bei Nacherklärungen oder Vertragsänderungen entstehen aber eigenständige Gebühren mit eigener Fälligkeit.
Beurkundung im Ausland
Eine ausländische notarielle Beurkundung (z. B. in der Schweiz oder Österreich) löst keine GNotKG-Gebühren aus, sondern unterliegt dem Recht des Beurkundungsstaats. Die Fälligkeit folgt dem ausländischen Recht. Wird die Urkunde in Deutschland vollzogen (Grundbucheintragung), entstehen zusätzliche deutsche Gebühren beim Grundbuchamt, getrennt von der Notarrechnung.
Häufige Missverständnisse, die zu Verzug führen
"Ich warte mit der Zahlung, bis der Notar das Geld vom Treuhandkonto braucht."
Falsch. Notar-Treuhandgeld und Notar-Rechnung sind zwei getrennte Töpfe. Der Notar darf das Treuhandgeld nicht zur Tilgung der eigenen Rechnung verwenden, das wäre Untreue (§ 266 StGB). Sie müssen die Notarrechnung aus eigenen Mitteln zahlen, unabhängig vom Stand des Treuhandkontos.
"Solange ich keine Mahnung habe, kann ich später zahlen."
Auch falsch. Verbraucher kommen ohne Mahnung in Verzug, sobald 30 Tage nach Zugang einer Rechnung mit Verbraucher-Hinweis verstrichen sind (§ 286 Abs. 3 BGB). Ab diesem Tag laufen Verzugszinsen.
"Die Rechnung ist falsch, ich zahle gar nichts."
Riskant. Solange Sie keine substantielle Beanstandung schriftlich vortragen, betrachtet der Notar Sie als säumigen Schuldner. Empfehlung: Unstrittigen Teil zahlen, strittigen Teil schriftlich anfechten. So bleiben Sie aus der Vollstreckungsfalle.
Steuerliche Behandlung, kurz
Die Fälligkeit hat nichts mit der steuerlichen Absetzbarkeit zu tun. Aufteilung in Anschaffungs- und Finanzierungs-Notar, AfA-Beispiele und BFH-Rechtsprechung: Notarrechnung steuerlich absetzbar.
Checkliste: 60 Sekunden Plausibilitätsprüfung Ihrer Notarrechnung
- Steht eine Kostenberechnung nach § 19 GNotKG mit allen vier Pflichtangaben pro Position (KV-Nummer, Geschäftswert, Gebührensatz, Betrag)?
- Stimmen Geschäftswert und Kaufpreis überein, oder gibt es eine erläuterte Abweichung (§ 47 GNotKG)?
- Ist die Auslagenpauschale (KV 32001) auf maximal 20 € begrenzt (nach GNotKG i.d.F. KostBRÄG 2025 (Stand 01.06.2025))?
- Ist die Vollzugsgebühr (KV 22110) nur einmal angesetzt und nicht doppelt?
- Ist eine Betreuungsgebühr (KV 25100) konkret begründet?
- Liegt der Gesamtbetrag plausibel in der Größenordnung der Tabelle B?
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Prüfen lassen, bevor die Verzugszinsen-Uhr läuft
Die wirkungsvollste Stelle für eine Zweitprüfung ist vor Tag 14, also innerhalb der Zahlungsfrist. Dann lässt sich der unstrittige Teil pünktlich zahlen (kein Verzug), während die strittigen Positionen mit einer formellen Korrekturbitte oder Beschwerde § 127 GNotKG geklärt werden. Nach Tag 30 läuft die 6,27-%-p.a.-Uhr unabhängig von Berechtigung der Positionen, plus 5 €/Mahnung und 50-150 € je Vollstreckungsmaßnahme. Unser schriftlicher Befund für 58 € einmalig: Notarrechnung jetzt prüfen lassen →.
Häufige Fragen
Wann ist die Notarrechnung fällig?
Wie lange hat man Zeit, die Notarrechnung zu zahlen?
Was passiert bei Verzug mit der Notarrechnung?
Wann verjährt eine Notarrechnung?
Kann ich die Notarrechnung stunden lassen?
Muss der Notar vor dem Termin Vorschuss verlangen?
Wer haftet für die Notarrechnung beim Hauskauf?
Was tun bei einer Mahnung des Notariats?
Kann ich gezahlte Notarkosten zurückfordern?
Was passiert mit der Notarrechnung in der Privatinsolvenz?
Wie lange kann ich gegen eine Notarrechnung Beschwerde einlegen?
Widerspruch oder Beschwerde gegen die Notarrechnung?
Hemmt eine Beschwerde die Fälligkeit der Notarrechnung?
Was tun, wenn die Notarrechnung mehr als 3 Monate auf sich warten lässt?
Wie lange darf der Notar mit der Rechnung warten?
Was passiert, wenn ich die Notarrechnung zu spät bezahle?
Kann ich die Notarrechnung in Raten zahlen?
Kann der Notar das Geld vom Treuhandkonto nehmen?
Wie hoch sind Mahngebühren bei der Notarrechnung?
- § 10 GNotKG, Fälligkeit
- § 15 GNotKG, Vorschuss
- § 6 GNotKG, Verjährung
- § 19 GNotKG, Kostenberechnung
- § 29 GNotKG, Kostenschuldner
- § 89 GNotKG, Vollstreckbare Ausfertigung
- § 127 GNotKG, Beschwerde
- § 195 BGB, Regelverjährung
- § 247 BGB, Basiszinssatz
- § 286 BGB, Verzug
- § 288 BGB, Verzugszinsen
- § 812 BGB, Bereicherungsrecht
- Bundesbank Basiszinssatz
- Bundesbank Pressenotiz, Basiszinssatz bleibt zum 1.1.2026 unveraendert bei 1,27 %
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