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Darf der Notar so viel berechnen? Was GNotKG erlaubt 2026

15. Mai 2026 · aktualisiert 18. Mai 2026 · 13 min
Geschrieben von NotarCheck-Redaktion · Editorial Team
Fachlich geprüft von NotarCheck Redaktion Recht · Stand 18. Mai 2026
Ein Notar darf ausschließlich das berechnen, was im GNotKG (Tabelle B Anlage 2, Kostenverzeichnis Anlage 1) für die jeweilige Tätigkeit vorgesehen ist. § 17 BNotO bindet ihn an die gesetzlichen Gebühren, weder unter noch über. Dieser Artikel erklärt die Rechtsgrundlagen, die zulässigen Faktoren je KV-Nummer und was bei Verstoß über § 127 GNotKG möglich ist.
§ 17 BNotOGebührenbindung
Tabelle BGebührenmaßstab
Anlage 1KV-Pflicht
§ 127 GNotKGRechtsmittel

"Darf der Notar das überhaupt so berechnen?" ist eine der häufigsten Suchanfragen rund um Notarkosten, und sie ist eine reine Rechtsfrage. Im Gegensatz zu Anwalts- oder Handwerker-Honoraren gibt es bei Notaren keinen freien Markt: Was er berechnen darf, ist Gesetz. Wer prüfen will, ob die Rechnung rechtlich zulässig ist, braucht drei Normen, drei Werte, und etwa 15 Minuten.

Rechtlich: Ein Notar darf nur das berechnen, was im GNotKG für die konkrete Tätigkeit vorgesehen ist (§ 17 BNotO). Maßgebliche Werte: Geschäftswert nach §§ 36 bis 54 GNotKG, Faktor aus Tabelle B (Anlage 2), KV-Nummer aus dem Kostenverzeichnis (Anlage 1). Stimmt einer der drei Werte nicht, ist die Position rechtlich angreifbar, Rechtsmittel: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG (umgangssprachlich „Beschwerde") beim Landgericht am Sitz des Notars, Frist bis zum Ende des auf die Zustellung folgenden Kalenderjahres (§ 127 Abs. 2 GNotKG).

Die rechtliche Grundlage, drei Normen

Notare in Deutschland sind keine freien Dienstleister, sondern Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO). Daraus folgt eine besondere rechtliche Stellung, die sich in der Gebührenfrage spiegelt.

  • § 17 BNotO, die zentrale Norm zur Gebührenbindung. Sie verpflichtet den Notar, ausschließlich nach dem GNotKG abzurechnen, ohne Rabatt nach unten, ohne Aufschlag nach oben.
  • GNotKG als das einschlägige Kostengesetz, mit Tabelle B (Anlage 2) als Wertstufentabelle und Kostenverzeichnis (Anlage 1) als Tätigkeitskatalog.
  • § 127 GNotKG als Rechtsmittel, mit dem Mandanten eine Kostenberechnung gerichtlich überprüfen lassen können.

Diese Trias ist Ihre rechtliche Grundlage: Sie zahlen nicht "was der Notar will", sondern was das Gesetz vorsieht. Jede Abweichung, nach oben wie nach unten, ist messbar und angreifbar.

Was der Notar berechnen darf, die KV-Nummern und Faktoren

Die einzelnen Tätigkeiten und ihre Faktoren stehen im Kostenverzeichnis (Anlage 1 GNotKG). Jede Position auf Ihrer Rechnung muss einer KV-Nummer zuzuordnen sein, sonst ist sie nach § 19 GNotKG formell unzulässig. Die wichtigsten KV-Nummern im Überblick:

KV-Nr.TätigkeitFaktorGeschäftswert
21100Beurkundung Vertrag2,0Kaufpreis / Stammkapital / Reinvermögen
21200Beurkundung Grundschuld1,0Nennbetrag der Grundschuld
21201Auflassungsvormerkung0,5Kaufpreis
22110Vollzug der Urkunde0,5Wert der Hauptsache
22200Entwurf ohne Beurkundung1,0Wert des Geschäfts
22200Betreuung (nur mit Anlass)0,5Wert der Hauptsache
25100Unterschriftsbeglaubigung0,2 (max. 70 €)Wert der zugrunde liegenden Erklärung
25201Vertretungsbescheinigung (separat)0,3Wert der Hauptsache
32001Auslagenpauschalemax. 20 € (KostBRÄG 2025 (Stand 01.06.2025))

Die Faktorgrenzen, was als "viel" rechtlich noch zulässig ist

Die Faktoren in Tabelle B sind keine Vorschläge, sondern feste Multiplikatoren. Das bedeutet:

  • Eine Beurkundung (KV 21100) wird immer mit 2,0 berechnet. Höhere Faktoren wie 2,5 oder 3,0 sind im GNotKG nicht vorgesehen und unzulässig.
  • Eine Grundschuldbestellung (KV 21200) immer mit 1,0. Wer 1,5 ansetzt, verstößt gegen Anlage 1.
  • Auflassungsvormerkung (KV 21201) immer mit 0,5. Pauschalbeträge ohne Faktor-Bezug sind formal mangelhaft.

Die "absolute Höhe" der Rechnung ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Geschäftswert und Faktor, nicht aus einer freien Entscheidung des Notars. Wer 600.000 € beurkunden lässt, zahlt mehr als bei 300.000 €, weil Tabelle B höhere 1,0-Gebühren ausweist. Das ist nicht "viel", das ist Gesetz.

Was der Notar NICHT darf, fünf rechtliche Grenzen

  1. Pauschalen ohne KV-Bezug. Jede Position braucht eine KV-Nummer (§ 19 GNotKG). "Bearbeitungsgebühr 75 €" ohne KV-Verweis ist unzulässig.
  2. Doppelberechnungen ohne Anlass. Vollzug (KV 22110) darf nicht zusätzlich zur Beurkundung (KV 21100, Faktor 2,0) abgerechnet werden, wenn der Vollzug aus der Urkunde selbst folgt.
  3. Auslagen über 20 € als Pauschale. KV 32001 ist nach GNotKG i.d.F. KostBRÄG 2025 (Stand 01.06.2025) gedeckelt. Höhere Beträge nur als nachgewiesene Einzelposten (Porto, Telekommunikation, Beglaubigungen).
  4. Betreuungsgebühr ohne Anlass. KV 22200 (Betreuungsgebühr, Faktor 0,5) setzt eine konkrete Tätigkeit "über das übliche Maß" voraus, im Kostenbescheid zu dokumentieren (KostBRÄG 2025-Schärfung 2025). (KV 25100 ist demgegenüber die Unterschriftsbeglaubigung, Faktor 0,2 max. 70 €.)
  5. Honorare außerhalb des GNotKG. Trinkgelder, Schenkungen, "Beratungshonorare", "Servicepauschalen" sind unzulässig. Der Notar darf nichts außerhalb des Gesetzes annehmen oder berechnen.

Was Sie nicht beeinflussen können, und was schon

Da die Gebühren gesetzlich festgesetzt sind, gibt es kein Verhandeln (Details: Sind Notarkosten verhandelbar?). Wohl aber rechtlich zulässige Gestaltungen, die den Geschäftswert beeinflussen:

  • Inventar separat ausweisen (§ 47 GNotKG, beim Hauskauf). Bewegliches Inventar zählt nicht zum Geschäftswert.
  • Vorkaufsrechte und Wohnrechte als Geschäftswert-mindernd (§ 51 GNotKG).
  • Reinvermögen bei Testament (§ 102 GNotKG), Verbindlichkeiten abzuziehen.
  • Musterprotokoll bei GmbH (§ 2 Abs. 1a GmbHG), spart ca. 60 % der Beurkundungsgebühr.

Das sind keine "Tricks", sondern gesetzlich vorgesehene Konfigurationen. Wer sie nutzt, zahlt weniger, ohne dass der Notar gegen die Gebührenbindung verstößt.

Schritt-für-Schritt-Rechtsprüfung in 15 Minuten

Wer wissen will, ob die konkrete Berechnung rechtlich gedeckt ist, prüft in drei Schritten:

Schritt 1, Geschäftswert verifizieren

Bei Hauskauf: Kaufpreis aus dem Vertrag minus separat ausgewiesenes Inventar (§ 47 GNotKG). Bei Grundschuld: Nennbetrag, nicht Darlehenssumme (§ 53). Bei GmbH-Gründung: Stammkapital, mindestens 30.000 € (§ 105 Abs. 4). Bei Testament: Reinvermögen, also Aktiva minus Passiva (§ 102).

Schritt 2, Tabelle B abgleichen

Suchen Sie in Tabelle B GNotKG die 1,0-Gebühr zu Ihrem Geschäftswert (Anlage 2 GNotKG). Multiplizieren Sie mit dem Faktor der jeweiligen KV-Nummer. Beispiel: 400.000 € Geschäftswert → 1,0-Gebühr 785 € (Anlage 2 GNotKG i.d.F. KostBRÄG 2025, Stand 01.06.2025). Beurkundung KV 21100 mit Faktor 2,0 = 1.570 €.

Schritt 3, KV-Nummern prüfen

Jede Position auf Ihrer Rechnung muss eine KV-Nummer tragen. Ohne KV-Nummer: ungültig. Mit KV-Nummer aber unklarem Anlass (besonders KV 22200, Betreuungsgebühr Faktor 0,5; KV 25100 ist demgegenüber die Unterschriftsbeglaubigung, Faktor 0,2 max. 70 €): nachfragen lassen. Bei Doppelberechnung (KV 22110 zusätzlich zu KV 21100 Faktor 2,0): rechtlich angreifbar.

Wenn die Berechnung rechtlich nicht zulässig ist, § 127 GNotKG

Verstößt eine Position gegen das GNotKG, haben Sie zwei rechtliche Optionen:

  1. Schriftliche Korrekturbitte ans Notariat mit konkretem Verweis auf KV-Nummer und Paragraf. Praktisch wirksam: in etwa 60 % der Fälle erfolgt eine formlose Korrektur.
  2. Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG (umgangssprachlich „Beschwerde") beim Landgericht am Sitz des Notars, wenn das Notariat ablehnt oder nicht reagiert. Frist: bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Zustellung der vollstreckbaren Kostenberechnung folgt (§ 127 Abs. 2 GNotKG). Kein Anwaltszwang. Bei Erfolg trägt der Notar die Verfahrenskosten.

Eine ausführliche Action-Anleitung mit Schreiben-Muster finden Sie unter Notarrechnung zu hoch, Action-Guide. Direkt-Download des § 127-Antrag-Musters: Word-Vorlage (.docx) oder druckfertige Version; vollständige Detail-Anleitung mit 7 Pflichtteilen unter § 127 GNotKG Muster.

Was tun, wenn Sie unsicher sind, ob ein Verstoß vorliegt?

Drei realistische Wege, die Rechtmäßigkeit zu klären:

  • Selbst-Prüfung mit Tabelle B und Kostenverzeichnis. Aufwand 15 bis 30 Minuten, Kosten 0 €. Anleitung: Notarkosten prüfen, 5 Schritte.
  • Technische Zweitprüfung durch NotarCheck (58 € pauschal, schriftlicher Befund mit KV- und §-Zuordnung).
  • Anwaltliche Bewertung bei Streitwerten > 1.000 € oder komplexen Konstellationen (Erbteilung, Unternehmensumwandlung). Anbieter-Vergleich: Wer prüft Notarkosten?.

Berufsrechtliche Dimension, was bei systematischen Verstößen geschieht

Verstößt ein Notar systematisch gegen die Gebührenbindung, hat das nicht nur kostenrechtliche Folgen für die einzelne Rechnung, sondern auch berufsrechtliche für den Notar:

  • Aufsicht durch die Notarkammer (Bundesnotarkammer und Landeskammern), die als Selbstverwaltungskörperschaft Disziplinargewalt ausübt.
  • Dienstaufsicht durch die Justizverwaltung, in den meisten Bundesländern beim Landgerichtspräsidenten oder Oberlandesgerichtspräsidenten.
  • Sanktionen reichen von Verwarnung bis zur Amtsenthebung in Extremfällen.

Für den Einzelfall ist diese Dimension selten relevant, das gewöhnliche Korrekturverfahren über § 127 GNotKG genügt. Bei Verdacht auf systematische Falschberechnung über mehrere Mandate kann eine Beschwerde bei der Notarkammer sinnvoll sein.

Faktor-Übersicht für die wichtigsten Mandatstypen

Damit Sie die Bandbreite einordnen können, hier eine Übersicht typischer Faktor-Kombinationen.

Hauskauf mit Grundschuld

  • KV 21100, Beurkundung Kaufvertrag, Faktor 2,0 auf Kaufpreis
  • KV 21201, Auflassungsvormerkung, Faktor 0,5 auf Kaufpreis
  • KV 21200, Beurkundung Grundschuld, Faktor 1,0 auf Nennbetrag der Grundschuld
  • KV 22110 (Vollzug, 0,5) nur wenn separate Vollzugstätigkeit dokumentiert ist
  • KV 32001, Auslagenpauschale, max. 20 €
  • USt 19 %

GmbH-Gründung mit Musterprotokoll

  • KV 21100, Beurkundung Gesellschaftsvertrag, Faktor 2,0 auf Stammkapital (mind. 30.000 €)
  • Bei Musterprotokoll: stark reduzierte Gebühr nach § 2 Abs. 1a GmbHG
  • KV 25201, Vertretungsbescheinigung (separat), Faktor 0,3
  • KV 32001 max. 20 €, USt 19 %

Testament

  • KV 21100, Beurkundung Testament, Faktor 2,0 auf Reinvermögen (§ 102 GNotKG)
  • KV 32001 max. 20 €, USt 19 %

Vorsorgevollmacht

  • Beglaubigung der Unterschrift, KV 25100 (Faktor 0,2 max. 70 €)
  • Beurkundung mit Faktor 2,0 nur in Ausnahmefällen mit besonderen Klauseln

Wann ist "hoch" trotzdem rechtmäßig?

Hohe Notarkosten sind nicht automatisch rechtswidrig. Drei Konstellationen, bei denen die Rechnung berechtigt hoch ist:

  1. Sehr hoher Geschäftswert. Bei 2 Mio. € Kaufpreis sind 10.000 bis 14.000 € Notarkosten gesetzlich vorgesehen, das ist degressive Tabelle B, nicht "Abzocke".
  2. Mehrere Beurkundungen. Kaufvertrag + Grundschuld + Auflassungsvormerkung + Bevollmächtigung = vier Vorgänge, jeweils gebührenpflichtig.
  3. Dokumentierte Betreuungstätigkeit (KV 22200, Faktor 0,5). Wenn das Notariat etwa einen Treuhandauftrag wahrgenommen hat oder mehrfache Bank-Korrespondenz dokumentiert ist, ist die zusätzliche Gebühr berechtigt.

Realistische Einordnung, "hoch" ist nicht "rechtlich unzulässig"

Eine Notarrechnung kann gefühlt hoch sein und trotzdem rechtlich korrekt. Bei 750.000 € Kaufpreis kommen leicht 6.000 € Notarkosten zusammen, das ist nicht "viel" im Sinne eines Verstoßes, sondern Gesetz. Umgekehrt kann eine Rechnung gefühlt "okay" wirken und trotzdem 200 € zu hoch sein, etwa wegen eines falschen Geschäftswerts. Die rechtliche Prüfung ist deshalb keine Frage des Bauchgefühls, sondern des konkreten Abgleichs mit GNotKG.

FAQ-Vertiefung: Sechs häufige Detailfragen zur Rechtmäßigkeit

Darf der Notar einen Eilzuschlag verlangen?

Nein. Das GNotKG kennt keinen "Eilzuschlag" als eigene Position. Wer zu einer kurzfristigen Beurkundung kommt, zahlt die gesetzliche Gebühr, mehr nicht. Lediglich tatsächliche Mehrauslagen (z.B. besondere Boten-Kosten) sind als Einzelposten ausweisbar.

Darf der Notar Anfahrt verlangen?

Reisekosten und Anwesenheitsgebühren sind in KV 26000 ff. geregelt, etwa bei auswärtigen Beurkundungen. Pauschale "Fahrtgeld"-Positionen ohne KV-Bezug sind unzulässig.

Darf der Notar für Telefonate berechnen?

Nicht pauschal. Standard-Kommunikation ist Teil der Beurkundungsgebühr. Nur außergewöhnlich umfangreiche Kommunikation, die unter KV 22200 (Betreuungsgebühr, Faktor 0,5) fällt, ist berechtigt, mit konkreter Begründung im Kostenbescheid. (KV 25100 ist demgegenüber die Unterschriftsbeglaubigung, Faktor 0,2 max. 70 €.)

Darf der Notar für Kopien berechnen?

Ja, nach KV 32000 ff., aber mit gesetzlichen Pauschalen pro Seite. Pauschale "Kopier-Gebühren" ohne KV-Bezug sind unzulässig.

Darf der Notar nachträglich anders berechnen?

Nur bei nachweisbaren Fehlern in seiner ursprünglichen Berechnung. Eine "willkürliche" Nachforderung nach Erlass des Kostenbescheids ist unzulässig. Bei Aufdeckung tatsächlicher Fehler (z.B. vergessener Vollzugstätigkeit) kann der Bescheid berichtigt werden, in beide Richtungen.

Was, wenn die Rechnung erst Monate später kommt?

Der Notar kann seine Kostenberechnung grundsätzlich auch verzögert ausstellen, eine starre Frist gibt es nicht. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des KostBRÄG 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) ist das Datum der notariellen Handlung, nicht das Rechnungsdatum. Bei Beurkundungen vor dem 1. Juni 2025 gelten die alten Sätze, auch wenn die Rechnung später kommt.

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Häufige Fragen

Darf der Notar so viel berechnen?
Nur wenn die Position mit dem GNotKG übereinstimmt. Maßgeblich sind drei Werte: Geschäftswert (§§ 36 bis 54 GNotKG), Faktor aus Tabelle B (Anlage 2), KV-Nummer aus dem Kostenverzeichnis (Anlage 1). Stimmt einer der drei Werte nicht, ist die Position rechtlich angreifbar.
Welche Rechtsgrundlage bindet den Notar an die Gebühren?
Drei Normen: (1) § 1 BNotO stuft den Notar als Träger eines öffentlichen Amtes ein. (2) § 17 BNotO bindet ihn an die gesetzlich festgesetzten Gebühren, weder Rabatt noch Aufschlag. (3) Das GNotKG mit Tabelle B (Anlage 2) und Kostenverzeichnis (Anlage 1) legt die Werte konkret fest.
Gibt es eine Obergrenze für Notarrechnungen?
Keine absolute Obergrenze. Maßgeblich ist die Berechnung nach GNotKG für die konkrete Tätigkeit und den konkreten Geschäftswert. Bei 400.000 € Kaufpreis sind 2026 rund 4.000 € reine Notarkosten (ohne Grundbuch) typisch; bei sehr hohen Geschäftswerten steigt die absolute Höhe degressiv, weil Tabelle B degressiv aufgebaut ist.
Welche Faktoren sind nach GNotKG erlaubt?
Jede KV-Nummer hat einen festen Faktor: Beurkundung KV 21100 = 2,0; Grundschuldbestellung KV 21200 = 1,0; Auflassungsvormerkung KV 21201 = 0,5; Vollzug KV 22110 = 0,5; Betreuung KV 22200 = 0,5 (mit Begründung); KV 25100 = Unterschriftsbeglaubigung, Faktor 0,2 max. 70 €. Abweichende Faktoren ohne Norm-Grundlage sind unzulässig.
Was darf der Notar überhaupt in Rechnung stellen?
Drei Kategorien: (1) Gebühren für jede durchgeführte Tätigkeit (KV-Nummern aus Anlage 1 GNotKG). (2) Auslagen (Abschnitt 3 KV, mit Pauschale KV 32001 max. 20 € nach GNotKG i.d.F. KostBRÄG 2025 (Stand 01.06.2025)). (3) Umsatzsteuer 19 % auf Gebühren plus eigene Auslagen, nicht auf durchlaufende Posten. Nichts darüber hinaus, kein Honorar, keine Aufwandsentschädigung, keine "Servicepauschalen".
Welche KV-Nummern sind erlaubt?
Nur die im GNotKG-Anlage-1-Kostenverzeichnis definierten. Häufige: KV 21100 (Beurkundung, 2,0), KV 22110 (Vollzug, 0,5), KV 21200 (Grundschuld, 1,0), KV 21201 (Auflassung, 0,5), KV 22200 (Betreuung, Faktor 0,5, mit Begründung), KV 25100 (Unterschriftsbeglaubigung, Faktor 0,2 max. 70 €), KV 32001 (Auslagen, max. 20 €). Eine Position ohne KV-Nummer ist nach § 19 GNotKG formell unzulässig.
Was passiert, wenn der Notar gegen die Gebührenbindung verstößt?
Rechtlich: § 127 GNotKG eröffnet den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (umgangssprachlich „Beschwerde") beim Landgericht am Sitz des Notars (Frist bis zum Ende des auf die Zustellung folgenden Kalenderjahres, § 127 Abs. 2 GNotKG). Berufsrechtlich: ein systematischer Verstoß kann disziplinarrechtliche Folgen für den Notar haben (Notarkammer, Dienstaufsicht). Im Einzelfall genügt meist die formlose Korrekturbitte.
Darf der Notar weniger als das Gesetz berechnen (Rabatt)?
Nein. § 17 BNotO ist eine doppelte Bindung: weder über noch unter dem Gesetz. Ein Rabatt wäre eine Berufspflichtverletzung und kann die Zulassung gefährden. Wer Ihnen Rabatt anbietet, handelt nicht in Ihrem Interesse, das Risiko trägt am Ende auch der Mandant.
Was sagt § 127 GNotKG genau?
§ 127 GNotKG regelt das Beanstandungsverfahren gegen Kostenberechnungen des Notars (umgangssprachlich „Beschwerde"). Sie können schriftlich einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht am Sitz des Notars stellen. Frist: bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Zustellung der vollstreckbaren Kostenberechnung folgt (§ 127 Abs. 2 GNotKG). Bei Erfolg trägt der Notar die Verfahrenskosten. Kein Anwaltszwang.

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