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Darf der Notar so viel berechnen? Antwort 2026 (GNotKG + § 127)

15. Mai 2026 · 8 min
Ein Notar darf nur das berechnen, was im GNotKG (Tabelle B, Anlage 2) für die jeweilige Tätigkeit vorgesehen ist. Ist die Rechnung höher, liegt entweder ein falscher Geschäftswert, ein falscher Faktor oder eine nicht berechtigte Position vor. In 31 % der geprüften Fälle finden wir mindestens eine Abweichung, durchschnittliche Differenz 94 €.
GNotKGBindung
Tabelle BMaßstab
§ 127GNotKG-Beschwerde
31 %mit Abweichung

Eine Notarrechnung wirkt oft hoch. Aber „hoch" bedeutet nicht automatisch „zu hoch". Was der Notar darf, ist exakt im GNotKG definiert. Wer prüfen will, ob die Rechnung im rechtlichen Rahmen liegt, braucht drei Informationen, und kann in 15 Minuten zu einer belastbaren Einschätzung kommen.

Die Bindung an das GNotKG

Notare in Deutschland sind Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO). Was sie für ihre Tätigkeit berechnen dürfen, ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) öffentlich-rechtlich festgelegt. Die Bindung ist absolut: weder unter noch über dem Gesetz (§ 17 BNotO).

Das macht Notarrechnungen anders als praktisch alle anderen Honorar-Forderungen: Sie sind nachrechenbar. Was der Notar berechnet hat, lässt sich Position für Position gegen den Gesetzestext stellen.

Was der Notar berechnen darf, die KV-Nummern

Die einzelnen Tätigkeiten und ihre Faktoren stehen im Kostenverzeichnis (Anlage 1 GNotKG). Die wichtigsten:

KV-Nr.TätigkeitFaktorGeschäftswert
21100Beurkundung Vertrag2,0Kaufpreis / Stammkapital / Reinvermögen
21200Beurkundung Grundschuld1,0Nennbetrag der Grundschuld
21201Auflassungsvormerkung0,5Kaufpreis
22110Vollzug der Urkunde0,5Wert der Hauptsache
22200Entwurf ohne Beurkundung1,0Wert des Geschäfts
25100Betreuung (nur mit Anlass)0,5Wert der Hauptsache
32001Auslagenpauschalemax. 30 €-

Was der Notar NICHT darf

  • Pauschalen ohne KV-Bezug. Jede Position braucht eine KV-Nummer. „Bearbeitungsgebühr" ohne Verweis ist unzulässig.
  • Doppelberechnungen. Vollzug (KV 22110) darf nicht zusätzlich zur Beurkundung (KV 21100) abgerechnet werden, wenn er in der 2,0-Gebühr bereits enthalten ist.
  • Auslagen über 30 €. KV 32001 ist seit KostRÄG 2025 gedeckelt. Höhere Beträge nur als nachgewiesene Einzelposten.
  • Betreuungsgebühr ohne Anlass. KV 25100 setzt eine konkrete Tätigkeit „über das übliche Maß" voraus, im Kostenbescheid zu dokumentieren.
  • Schenkungen, Trinkgeld, Honorar. Notare dürfen nichts außerhalb des GNotKG annehmen oder berechnen.

So prüfen Sie es Schritt für Schritt

Drei Schritte führen zu einer belastbaren Aussage:

Schritt 1, Geschäftswert verifizieren

Bei Hauskauf: Kaufpreis aus dem Vertrag minus separat ausgewiesenes Inventar (§ 47 GNotKG). Bei Grundschuld: Nennbetrag, nicht Darlehenssumme (§ 53). Bei GmbH-Gründung: Stammkapital, mindestens 30.000 € (§ 105 Abs. 4). Bei Testament: Reinvermögen, also Aktiva minus Passiva (§ 102).

Schritt 2, Tabelle B abgleichen

Suchen Sie in Tabelle B GNotKG die 1,0-Gebühr zu Ihrem Geschäftswert. Multiplizieren Sie mit dem Faktor der jeweiligen KV-Nummer. Beispiel: 400.000 € Geschäftswert → 1,0-Gebühr ca. 875 € (Stand KostRÄG 2025). Beurkundung KV 21100 mit Faktor 2,0 = 1.750 €.

Schritt 3, KV-Nummern prüfen

Jede Position auf Ihrer Rechnung muss eine KV-Nummer tragen. Ohne KV-Nummer: ungültig. Mit KV-Nummer aber unklarem Anlass (besonders KV 25100): nachfragen lassen.

Wenn die Rechnung zu hoch ist: § 127 GNotKG

Stimmt eine Position nicht mit dem GNotKG überein, haben Sie zwei Optionen:

  1. Schriftliche Korrekturbitte ans Notariat mit konkretem Verweis auf KV-Nummer und Paragraf. In etwa 60 % der Fälle erfolgt eine formlose Korrektur.
  2. Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG beim Landgericht, wenn das Notariat ablehnt oder nicht reagiert. Frist: zwei Wochen ab Zustellung des Kostenbescheids.

Eine ausführliche Anleitung finden Sie unter Notarrechnung zu hoch, wie Sie prüfen und reagieren.

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Häufige Fragen

Darf der Notar so viel berechnen?
Nur wenn die Position mit dem GNotKG übereinstimmt. Maßgeblich sind drei Werte: Geschäftswert (§§ 36 bis 54), Faktor (Tabelle B), KV-Nummer (Anlage 1). Stimmt nur einer dieser drei Werte nicht, ist die Position angreifbar.
Wie hoch darf eine Notarrechnung maximal sein?
Es gibt keine absolute Obergrenze. Maßgeblich ist die Berechnung nach GNotKG für die konkrete Tätigkeit und den konkreten Geschäftswert. Bei 400.000 € Kaufpreis und 320.000 € Grundschuld sind 2026 rund 4.000 € Notarkosten typisch.
Was passiert, wenn der Notar zu viel berechnet hat?
Schriftliche Korrekturbitte ans Notariat. Bei Ablehnung: Einwendung nach § 127 GNotKG, Frist 2 Wochen. Dann ggf. Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht.
Was darf der Notar überhaupt in Rechnung stellen?
Gebühren für jede durchgeführte Tätigkeit (KV-Nummern aus Anlage 1 GNotKG), Auslagen (Abschnitt 3 KV, gedeckelte Pauschale 30 € seit KostRÄG 2025) und Umsatzsteuer (19 %). Nichts darüber hinaus, kein Honorar, keine Aufwandsentschädigung, keine pauschalen Servicegebühren.
Welche KV-Nummern sind erlaubt?
Nur die im GNotKG-Anlage-1-Kostenverzeichnis definierten. Häufige: KV 21100 (Beurkundung, 2,0), KV 22110 (Vollzug, 0,5), KV 21200 (Grundschuld, 1,0), KV 21201 (Auflassung, 0,5), KV 25100 (Betreuung, mit Begründung), KV 32001 (Auslagen, max. 30 €).
Wie prüfe ich, ob der Notar zu viel berechnet hat?
Drei Schritte: (1) Geschäftswert prüfen (Kaufpreis ohne Inventar, Grundschuld-Nennbetrag, Stammkapital ≥ 30.000 €). (2) Faktor aus Tabelle B nachschlagen und mit der 1,0-Gebühr multiplizieren. (3) KV-Nummern auf Berechtigung prüfen.
Was sagt § 127 GNotKG?
§ 127 GNotKG regelt Einwendungen gegen die Kostenberechnung. Sie können beim zuständigen Landgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Frist: 2 Wochen ab Zustellung. Bei Erfolg trägt der Notar die Verfahrenskosten.
Was kostet die Prüfung der Notarrechnung?
Selbst-Prüfung kostenlos (mit Tabelle B GNotKG). Verbraucherzentrale kostenlos, aber begrenzte Tiefe. Anwalt 250 bis 800 €. NotarCheck-Zweitprüfung 58 € pauschal mit schriftlichem schriftlicher Befund.

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