Notarrechnung zu hoch? 4-Stufen-Anleitung 2026 (§ 127)
Eine Notarrechnung ist keine Black-Box. Jede Position muss vier Angaben enthalten, KV-Nummer, Geschäftswert, Gebührensatz, Betrag, und jede dieser Angaben lässt sich mit dem GNotKG abgleichen. Aus Fachliteratur und notarieller Praxis sind typische Fehlerquellen bekannt; aggregierte Befundquoten der NotarCheck-Pilotphase folgen. Dieser Action-Guide zeigt nicht nur, wie Sie die acht häufigsten Fehler erkennen, sondern was Sie konkret tun, damit Geld zurückkommt: Korrekturbitte schreiben, Fristen einhalten, § 127 GNotKG nutzen.
Action in 4 Stufen: (1) Befund einholen (selbst oder über NotarCheck, 58 €). (2) Korrekturbitte ans Notariat, schriftlich, mit Verweis auf KV-Nummer und GNotKG-Norm, Frist zwei Wochen. (3) Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG (umgangssprachlich „Beschwerde") beim Landgericht am Sitz des Notars, wenn das Notariat ablehnt oder nicht reagiert. (4) Anwalt hinzuziehen bei Streitwert > 1.000 € oder Komplexität. Wichtig: Unstrittigen Teil unter Vorbehalt zahlen, damit kein Verzug eintritt.
Die 8 häufigsten Fehler im Schnellüberblick
Bevor wir in die Action gehen, hier die typischen Fehler-Muster, die eine Rechnung "zu hoch" machen. Detail-Erklärungen mit Häufigkeiten unter Notarrechnung Fehler, die 9 häufigsten.
Fehler 1, Falscher Geschäftswert
Mit Abstand häufigster Befund (rund 38 % der Abweichungen). Beispiele:
- Hauskauf: Inventar (Küche, Sauna) im Kaufvertrag separat ausgewiesen, aber im Geschäftswert nicht abgezogen. § 47 GNotKG sieht den bereinigten Kaufpreis vor.
- Grundschuld: Berechnung aus Darlehenssumme inkl. Zinsen statt Nennbetrag. § 53 GNotKG ist eindeutig: Nennbetrag.
- GmbH-Gründung: Geschäftswert nicht mindestens 30.000 € (§ 105 Abs. 4 GNotKG), obwohl bei Stammkapital < 30.000 € dieser Mindestwert greift.
- Schenkung: Bruttowert statt Nettowert (nach Schuldenabzug) als Geschäftswert.
Fehler 2, Vollzugsgebühr doppelt
KV 22110 (Vollzug) darf nicht zusätzlich zur Beurkundungsgebühr (KV 21100) berechnet werden, wenn der Vollzug bereits Teil der Hauptleistung ist. Klassischer Fehler bei Standard-Kaufverträgen.
Fehler 3, Auslagenpauschale über 20 €
KV 32001 ist nach Anlage 1 GNotKG i.d.F. KostBRÄG 2025 (Stand 01.06.2025) auf 20 € pro Vorgang gedeckelt. Werte wie "30 €", "45 €" oder "Auslagen-Telekommunikation 38 €" sind ein klares Indiz für eine fehlerhaft kalibrierte Buchhaltungssoftware.
Fehler 4, Betreuungsgebühr ohne Anlass
KV 22200 (Betreuungsgebühr, Faktor 0,5) setzt eine konkrete, dokumentierte Tätigkeit voraus (bauliche Auflagen, mehrfache Bank-Kommunikation, Treuhandauftrag). Wird sie ohne erkennbaren Tatbestand berechnet, ist sie angreifbar. (KV 25100 ist demgegenüber die Unterschriftsbeglaubigung, Faktor 0,2 max. 70 €.)
Fehler 5, Falscher Gebührensatz aus Tabelle B
Tabelle B ist degressiv; Stufen ändern sich bei 50.000, 100.000, 200.000, 500.000, 1.000.000 € usw. Wird zwei oder drei Stufen daneben gerechnet, addiert sich die Differenz schnell auf 100 bis 300 €. Vollständige Übersicht: GNotKG Tabelle B 2026.
Fehler 6, Vertretungsbescheinigung als Extrapunkt
KV 25201 (Vertretungsbescheinigung) ist nur bei separatem Antrag berechenbar. Wenn die Vertretungsbefugnis ohnehin im Beurkundungsverfahren geklärt wird, fließt sie in KV 21100/21200 ein, keine zusätzliche Position.
Fehler 7, Mehrere Geschäfte als ein Vorgang falsch zusammengerechnet
Wenn Kaufvertrag und Grundschuldbestellung in einer Urkunde beurkundet werden, regelt § 109 GNotKG, ob Geschäftswerte addiert oder zusammengerechnet werden. Beide Richtungen sind fehleranfällig.
Fehler 8, Umsatzsteuer-Berechnungsbasis
Auslagen, die der Notar im Namen des Mandanten verauslagt (z.B. Grundbuchgebühren), sind durchlaufende Posten und nicht USt-pflichtig (§ 10 Abs. 1 S. 5 UStG). Werden sie versehentlich in die USt-Bemessungsgrundlage einbezogen, ist das ein 19-%-Fehler auf den Auslagenanteil.
Detail-Symptom-Erkennung mit Quick-Test in 5 Minuten: Notarkosten falsch berechnet, 6 Warnzeichen.
Action-Stufe 1, Befund einholen
Bevor Sie das Notariat kontaktieren, brauchen Sie eine schriftliche Grundlage. Was muss drin stehen:
- Position auf der Rechnung, exakt wie auf dem Kostenbescheid.
- Ist-Wert, was berechnet wurde.
- Soll-Wert, was nach GNotKG korrekt wäre.
- Differenz in Euro und Prozent.
- Begründung, also Verweis auf konkreten Paragrafen (§ 47, § 53, § 102, § 105 GNotKG) und KV-Nummer.
Drei Wege, das zu bekommen: Selbst-Recherche mit der 5-Schritte-Anleitung, externe Prüfung über NotarCheck (58 € pauschal), oder anwaltliche Bewertung (250 € bis 800 €). Anbieter-Vergleich: Wer prüft Notarkosten?.
Action-Stufe 2, Korrekturbitte ans Notariat
Der erste Schritt ist immer das Notariat selbst. Das wirkt zunächst aussichtslos ("die werden ihre eigene Rechnung verteidigen"), tatsächlich akzeptieren Notariate in unserer Praxis etwa 60 % der gut begründeten Korrekturbitten formlos, ohne weitere Eskalation. Drei Gründe: Notariate haben kein Interesse an einem § 127-Verfahren, eine Falsch-Berechnung kann unter Umständen Berufsaufsicht-Themen auslösen, und ein nachvollziehbarer Fehler ist meist nicht böswillig, sondern Software- oder Routinen-bedingt.
Muster für die Korrekturbitte
Strukturieren Sie das Schreiben so:
- Bezugnahme: "Ihre Kostenberechnung vom [Datum], UR-Nr. [Nummer]."
- Konkrete Position: "Position 3, KV 22110, Vollzug der Urkunde, berechnet mit 437,50 €."
- Beanstandung mit Norm: "Nach § 19 GNotKG i.V.m. Anlage 1 KV 22110 darf die Vollzugsgebühr nicht zusätzlich zur Beurkundungsgebühr KV 21100 (Faktor 2,0) berechnet werden, wenn der Vollzug bereits in der 2,0-Gebühr enthalten ist."
- Konkreter Vorschlag: "Ich bitte um Korrektur der Kostenberechnung und Erstattung von 437,50 €."
- Frist: "Ich darf um Ihre Stellungnahme bis zum [Datum, zwei Wochen ab Versand] bitten."
- Ankündigung: "Bei Nichtreaktion oder Ablehnung behalte ich mir die Einwendung nach § 127 GNotKG vor."
Sachlich, mit konkretem Norm-Verweis, ohne Drohgebärden. Versand per E-Mail an die offizielle Notariats-Adresse genügt; Einschreiben nur bei Streitfällen, in denen Zustellungsnachweise später wichtig werden.
Action-Stufe 3, Unstrittiges zahlen, strittiges zurückhalten
Wichtiger Praxis-Punkt: § 127 GNotKG suspendiert die Fälligkeit der Rechnung nicht automatisch. Wenn Sie die ganze Rechnung zurückhalten, droht Verzug mit Mahn- und Verzugskosten. Korrektes Vorgehen:
- Unstrittigen Teil zahlen, ausdrücklich "unter Vorbehalt" (Verwendungszweck: "Teilzahlung unter Vorbehalt, UR-Nr. [Nummer]").
- Strittigen Teil zurückbehalten, schriftlich begründet im Korrekturbitte-Schreiben.
- Notariat informieren, damit kein Verzug fingiert wird.
Beispiel: Rechnung 5.400 € insgesamt, 437,50 € strittig (Vollzugsgebühr). Sie zahlen 4.962,50 € sofort, weisen die Beanstandung der 437,50 € parallel an.
Action-Stufe 4, Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG (umgangssprachlich „Beschwerde")
Reagiert das Notariat nicht oder lehnt es ab, ist der nächste Schritt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG. Wichtige Eckdaten:
- Adressat: Landgericht am Sitz des Notars (in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat).
- Frist: Bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Zustellung der vollstreckbaren Kostenberechnung folgt (§ 127 Abs. 2 GNotKG). Beispiel: Zustellung im Mai 2026 → Frist bis 31.12.2027.
- Form: Schriftlich, kein Anwaltszwang, kein Gerichtskostenvorschuss.
- Inhalt: Konkrete Beanstandung mit Norm-Verweis, Antrag auf Festsetzung der Gebühr nach gesetzlichen Maßstäben, Kopie der Kostenberechnung und der Korrespondenz mit dem Notariat als Anlage.
Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündliche Verhandlung. Der Notar wird zur Stellungnahme aufgefordert. Verfahrensdauer typisch 6 bis 16 Wochen. Bei erfolgreichem Antrag trägt der Notar die Verfahrenskosten; bei Erfolglosigkeit fällt eine Gerichtsgebühr (KV 19500) an, typisch 50 bis 300 € je nach Streitwert.
Vollständiges Muster für den § 127-Antrag (Adressat, Betreff, Beanstandung, Begründung, Sollwert-Berechnung, Antrag, Anlagen) als Word-Vorlage oder druckfertiges PDF. Inhaltliche Detail-Anleitung mit allen 7 Pflichtteilen: § 127 GNotKG Muster.
Action-Stufe 5, Anwalt hinzuziehen
Bei welchen Konstellationen ist der Anwalt sinnvoll oder zwingend?
- Streitwert > 1.000 €, weil hier das Risiko-Kosten-Verhältnis kippt.
- Komplexe Konstellationen: mehrere Urkunden, § 109-Zusammenrechnung, Erbteilung mit Pflichtteilsberechtigten, Unternehmensumwandlungen.
- Notariat hat sich schriftlich substanziell ablehnend positioniert.
- Sie sind selbst Berater (Steuerberater, Anwalt) und wollen eine spezialisierte Zweitmeinung.
Bringen Sie dem Anwalt den NotarCheck-Befund mit, das spart 1 bis 2 Anwalts-Stunden Vorbereitung, weil die Fakten bereits sortiert und mit Paragrafen versehen sind.
Streitwert-Matrix nach strittigem Betrag, wann ist welche Eskalation wirtschaftlich?
Die Hoehe des strittigen Betrags entscheidet, welche Eskalationsstufe wirtschaftlich vertretbar ist. Bei sehr kleinen Differenzen kostet eine formelle Auseinandersetzung mehr Zeit, als sie einbringt; bei groesseren Betraegen ist auch eine RVG-Erstberatung gerechtfertigt. Orientierung am strittigen Betrag, nicht am Gesamtrechnungsbetrag:
| Strittiger Betrag | Empfohlene Eskalation | Begruendung |
|---|---|---|
| bis 100 € | Nur formlose Korrekturbitte, kein § 127-Antrag | Aufwand-Nutzen-Verhaeltnis. Bei Erfolglosigkeit der Korrekturbitte droht im § 127-Verfahren KV 19500 GNotKG (typisch 50–300 €) und uebersteigt schnell den strittigen Betrag. |
| 100 bis 500 € | § 127-Antrag selbst stellen, kein Anwalt | Antrag ist nicht anwaltspflichtig (§ 127 Abs. 1 GNotKG). Bei paragrafensauber begruendetem Befund vertretbares Risiko, der eigene Zeitaufwand ist die Hauptkosten-Komponente. |
| 500 bis 1.000 € | § 127-Antrag + RVG-Erstberatung erwaegen | Eine anwaltliche Erstberatung kann sinnvoll sein, um die Erfolgsaussichten realistisch einzuschaetzen und das Anschreiben rechtssicher zu formulieren. |
| ueber 1.000 € | § 127-Antrag + Anwalt empfohlen | Erstberatung fuer Verbraucher gedeckelt auf 190 € netto / 226,10 € brutto (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Bei Streitwerten dieser Groessenordnung liegt das Kostenrisiko deutlich unter dem moeglichen Erstattungsbetrag. |
Wichtig: Die genannten Anwaltskosten beziehen sich auf eine reine Erstberatung. Eine vollumfaengliche Vertretung im § 127-Verfahren rechnet nach RVG-Geschaeftsgebuehr und kann je nach Streitwert deutlich hoehere Betraege erreichen. Wer unsicher ist, beginnt mit der gedeckelten Erstberatung und entscheidet danach ueber das weitere Vorgehen.
Streitwert-Matrix, wann lohnt der Aufwand?
| Rechnungssumme | Lohnt sich ab Abweichung | Empfehlung |
|---|---|---|
| < 500 € | ≥ 50 € | Formlose Korrekturbitte |
| 500 bis 2.000 € | ≥ 75 € | NotarCheck-Befund + Korrekturbitte |
| 2.000 bis 10.000 € | ≥ 100 € | Befund + ggf. § 127-Antrag |
| > 10.000 € | ≥ 200 € | Anwalt für Notar-/Vertragsrecht hinzuziehen |
Fallbeispiel, vom Befund bis zur Erstattung
Aus einer realen Bearbeitung (anonymisiert): Hauskauf in Hessen, Kaufpreis 380.000 €, Kostenberechnung 5.620 €. NotarCheck-Befund: KV 22110 (Vollzug, 437,50 €) zusätzlich zur 2,0-Beurkundung berechnet, ohne dokumentierte zusätzliche Vollzugstätigkeit.
- Tag 0: Befund-PDF per E-Mail.
- Tag 1: Korrekturbitte ans Notariat, mit Verweis auf KV 22110 und § 19 GNotKG, Frist 14 Tage.
- Tag 1: Teilzahlung 5.182,50 € unter Vorbehalt, strittige 437,50 € zurückbehalten.
- Tag 11: Notariat antwortet, akzeptiert die Korrektur, neue Kostenberechnung mit 5.182,50 €.
- Tag 12: Sache erledigt, kein § 127-Verfahren nötig.
Aufwand für den Mandanten: rund 30 Minuten Schriftverkehr; eingesparter Betrag: 437,50 €.
Was NotarCheck NICHT macht
Wir geben keine Rechtsberatung und vertreten Sie nicht gegenüber dem Notariat. Wir liefern den technischen Befund mit Paragraf-Zuordnung. Die juristische Bewertung im Streitfall liegt bei Ihrem Anwalt oder dem Landgericht im § 127-Verfahren. Genau das ist auch der Grund, warum die Prüfung 58 € kostet und nicht 580 €.
Wann § 127 GNotKG nicht das richtige Instrument ist
Drei Konstellationen, bei denen § 127 die falsche Wahl ist:
- Die Frist nach § 127 Abs. 2 GNotKG (Ende des auf die Zustellung folgenden Kalenderjahres) ist versäumt. Dann bleibt nur die zivilrechtliche Klage auf Rückforderung, gehört zur anwaltlichen Bewertung.
- Es geht nicht um die Rechnung, sondern um eine Berufspflicht-Verletzung, etwa unzulässige Ablehnung der Beurkundung. Zuständig ist die Notarkammer (Dienstaufsicht), nicht das Landgericht im Kostenstreit.
- Sie streiten über die Beurkundungs-Inhalte selbst, nicht über die Gebühr. Dann ist Zivilrecht einschlägig.
FAQ-Ergänzung: Kann ich Notarkosten zurückfordern, die schon gezahlt sind?
Ja, grundsätzlich möglich, aber rechtlich anspruchsvoller. Wege:
- Formloser Rückforderungsantrag ans Notariat mit Befund.
- § 127 GNotKG-Antrag, solange die Frist nach § 127 Abs. 2 GNotKG (Ende des auf die Zustellung folgenden Kalenderjahres) noch läuft. Maßgeblich ist Zustellungsdatum des Bescheids, nicht das Zahlungsdatum.
- Bereicherungsrechtliche Klage nach §§ 812 ff. BGB, falls die Frist versäumt ist. Hier ist Anwalt sinnvoll, Erfolgsaussicht hängt vom Einzelfall ab.
Schreiben-Bausteine für die Korrekturbitte
Baustein 1, Anrede und Bezug
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihre Kostenberechnung vom [Datum], UR-Nr. [Nummer], die mir am [Datum der Zustellung] zugegangen ist.
Baustein 2, Konkrete Position monieren
Bei Prüfung der Berechnung ist mir aufgefallen, dass Position [Nummer], KV [KV-Nummer], mit einem Betrag von [Betrag in Euro] aus meiner Sicht nicht in Übereinstimmung mit dem GNotKG steht.
Baustein 3, Norm-Begründung
Nach § [Paragraf] GNotKG ist der Geschäftswert / Faktor / die KV-Nummer wie folgt zu bemessen: [konkrete Norm-Stelle zitieren oder kurz erläutern]. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Soll-Wert von [Soll-Betrag]. Die Differenz zu Ihrer Berechnung beträgt [Differenz].
Baustein 4, Bitte um Korrektur
Ich darf Sie bitten, die Kostenberechnung entsprechend zu korrigieren und mir die zu viel berechneten [Differenz] Euro zu erstatten. Für Ihre Stellungnahme wäre ich bis zum [Datum, in zwei Wochen] dankbar.
Baustein 5, Ankündigung weiterer Schritte
Sollte keine Einigung erzielt werden, behalte ich mir die Einwendung nach § 127 GNotKG sowie die Anrufung des zuständigen Landgerichts vor. Mit freundlichen Grüßen, [Name].
Sachlich, mit konkretem Norm-Verweis. Keine Drohgebärden, keine emotionalen Ausdrücke. Die Notariate reagieren auf saubere, gut begründete Schreiben fast immer kooperativ.
Fristen-Übersicht im Detail
| Verfahrensschritt | Frist | Beginn |
|---|---|---|
| Korrekturbitte stellen | jederzeit | nach Erhalt der Rechnung |
| Stellungnahme-Frist im Schreiben | 2 Wochen (empfohlen) | Tag der Versendung |
| § 127-Antrag beim Landgericht am Sitz des Notars | bis Ende des Folgejahres (§ 127 Abs. 2 GNotKG) | Zustellung der vollstreckbaren Kostenberechnung |
| Bereicherungs-Klage (§§ 812 ff. BGB) | 3 Jahre Verjährung | Jahresende der Zahlung |
| Notarkammer-Beschwerde | keine starre Frist | nach Bekanntwerden |
Erfolgsfaktoren, was die Korrektur wahrscheinlicher macht
Aus unserer Praxis-Erfahrung: Fünf Faktoren erhöhen die Erfolgsquote der Korrekturbitte signifikant.
- Konkrete KV-Nummer und §-Verweis. Pauschale "die Rechnung ist zu hoch"-Beanstandungen werden seltener akzeptiert als präzise "KV 22110 ist nach Anlage 1 unzulässig zusätzlich zu KV 21100 mit Faktor 2,0".
- Schriftliche Form mit Datum. Mündliche Reklamationen werden oft nicht dokumentiert.
- Sachlicher Ton. Notariate sind öffentliche Ämter; Drohgebärden oder emotionale Ausdrücke ändern die Sachlage nicht.
- Frist-Setzung mit Begründung. Zwei Wochen sind angemessen und üblich.
- NotarCheck-Befund oder anwaltliches Briefing. Ein PDF mit Soll-Ist-Vergleich und Paragraf-Zuordnung erhöht die Glaubwürdigkeit deutlich.
Realistische Erwartung
In unserer Praxis kommt es bei rund 60 % der gut begründeten Korrekturbitten zu einer formlosen Korrektur innerhalb von vier Wochen. Bei weiteren 20 % wird der § 127-Antrag entschieden (überwiegend zugunsten der Mandanten, wenn der Befund stichhaltig war). Die restlichen Fälle teilen sich in "Anwalt mit zivilrechtlicher Folge" und "Sache fallenlassen, weil Aufwand > Ertrag".
Häufige Detail-Fragen zur § 127-Einwendung
Welches Landgericht ist zuständig?
Das Landgericht am Sitz des Notars, also dort, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat (nicht am Wohnort des Antragstellers). Bei Notaren mit Sitz in Frankfurt also das LG Frankfurt am Main, bei Notaren in München das LG München I oder II je nach Stadtteil. Eine Auflistung der Landgerichts-Adressen findet sich auf den Justizportalen der Bundesländer.
Brauche ich einen Anwalt für den Antrag?
Nein, kein Anwaltszwang nach § 127 GNotKG. Sie können den Antrag selbst stellen. Bei komplexen Streitwerten oder mehreren Urkunden ist ein Anwalt sinnvoll, bei einfachen Standardfällen reicht eine klare schriftliche Begründung mit Belegen.
Welche Anlagen gehören zum Antrag?
- Kopie der Kostenberechnung (Original behalten)
- Kopie der Urkunde / des Vertrags (zur Verifikation des Geschäftswerts)
- Kopie der Korrespondenz mit dem Notariat (Korrekturbitte, Antwort)
- NotarCheck-Befund-PDF oder anwaltliche Stellungnahme als belegender Befund
- Bei mehreren Beanstandungen: tabellarische Übersicht mit Position, KV-Nummer, Ist-Wert, Soll-Wert, Differenz, Begründung
Wie lange dauert das Verfahren?
Sehr unterschiedlich. Eingespielte Landgerichte entscheiden in 6 bis 10 Wochen; bei Belastung oder Streitwert > 5.000 € können auch 12 bis 16 Wochen vergehen. Mündliche Verhandlungen sind die Ausnahme.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Bei erfolgreichem Antrag trägt der Notar die Verfahrenskosten. Bei erfolglosem Antrag fallen eine Gerichtsgebühr (KV 19500) und ggf. anwaltliche Vertretungskosten an. Konkrete Höhe: 50 bis 300 € Gericht je nach Streitwert; Anwalts-Kosten nach RVG.
Was nach erfolgreicher Korrektur passiert
Bei erfolgreicher Korrekturbitte oder § 127-Antrag stellt das Notariat einen geänderten Kostenbescheid aus. Praktisches Vorgehen:
- Neuer Bescheid prüfen: Stimmt jetzt jeder Posten? Manche Korrekturen verschieben Differenzen nur, statt sie zu beseitigen.
- Erstattung verbuchen: Bei Privatpersonen einfach; bei Unternehmen / Steuerberatern die Umbuchung der USt-Anteile beachten.
- Belege archivieren: Der Befund-PDF und der Schriftverkehr sind für eine eventuelle steuerliche Prüfung relevant.
- Erkenntnisse für künftige Vorgänge: Bei Bauträgern, Family Offices oder Mehrfach-Mandaten lohnt es sich, die typischen Fehler im eigenen Workflow zu verankern, etwa bei der Vertragsgestaltung.
Häufige Praxis-Fragen zur Erstattung
Wann erfolgt die Erstattung konkret?
Bei formloser Korrektur typisch innerhalb von 2 bis 4 Wochen nach Akzeptanz. Bei § 127-Entscheidung nach Rechtskraft des Beschlusses. Verrechnung mit Folge-Rechnungen ist möglich, aber nicht zwingend.
Werden auch Zinsen erstattet?
Bei einer freiwilligen Korrektur in der Regel nicht. Bei einem zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch (Bereicherungsrecht) ggf. ja, mit anwaltlicher Bewertung.
Was, wenn der Notar zwischenzeitlich verstorben oder ausgeschieden ist?
Bei Amtsende übernimmt entweder ein Notariatsverwalter oder die Notarkammer die Abwicklung. Die Ansprüche bleiben gegenüber dem Notariat (als Behörde) bestehen.
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Häufige Fragen
Was tue ich, wenn meine Notarrechnung zu hoch ist?
Woran erkenne ich, dass meine Notarrechnung zu hoch ist?
Was ist die häufigste Ursache für eine zu hohe Notarrechnung?
Wie funktioniert die Einwendung nach § 127 GNotKG?
Muss ich die Notarrechnung trotz Einwendung zahlen?
Wer trägt die Kosten, wenn die Einwendung erfolgreich ist?
Lohnt sich der Aufwand bei kleinen Beträgen?
Ab welcher prozentualen Abweichung lohnt sich ein Einspruch?
Was schreibe ich konkret in die Korrekturbitte?
Brauche ich für den § 127-Antrag einen Anwalt?
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