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Grundlagen

Notarrechnung prüfen 2026: GNotKG-Leitfaden + § 127

12. April 2026 · aktualisiert 18. Mai 2026 · 22 min
Geschrieben von NotarCheck-Redaktion · Editorial Team
Fachlich geprüft von NotarCheck Redaktion Recht · Stand 18. Mai 2026
Eine Notarrechnung zu prüfen heißt, jede Position einer Kostenberechnung nach § 19 GNotKG gegen das Gesetz abzugleichen: Geschäftswert nach §§ 36 bis 54, Gebührensatz nach Tabelle B (Anlage 2 GNotKG), passende KV-Nummer und Auslagen nach Abschnitt 3 KV. In der durch das KostBRÄG 2025 angepassten Fassung (ab 01.06.2025) liegt der Höchstbetrag der Auslagenpauschale KV 32001 bei 20 €; Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG bis zum Ende des auf die Zustellung folgenden Kalenderjahres (§ 127 Abs. 2 GNotKG).
58 €NotarCheck-Prüfung einmalig
01.06.2025Stand GNotKG (KostBRÄG 2025)
20 €Höchstbetrag KV 32001 (Anlage 1 GNotKG)
Ende FolgejahrAntragsfrist § 127 GNotKG

Eine Notarrechnung ist kein Geheimnis, sondern eine öffentlich-rechtliche Abrechnung nach klar definierten Regeln. Wer einmal weiß, wie Tabelle B, KV-Nummern und Geschäftswerte zusammenspielen, kann jede Position selbst nachvollziehen. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen alles, was Sie brauchen, um eine Notarrechnung zu prüfen: Pflichtangaben nach § 19 GNotKG, die wichtigsten KV-Nummern als Glossar, einen vollständig dekodierten Beispiel-Bescheid für 400.000 € Hauskauf, die fünf häufigsten Geschäftswert-Fallen und den Weg zur Korrektur in vier Stufen.

Kurze Antwort. Eine Notarrechnung prüfen heißt: für jede Position KV-Nummer, Geschäftswert (§§ 36–54 GNotKG), Faktor (Tabelle B) und Betrag gegen das Gesetz abgleichen. Häufige Fehler liegen bei KV 22110 (doppelter Vollzug), KV 22200 (Betreuung ohne Anlass; KV 25100 ist demgegenüber die Unterschriftsbeglaubigung, Faktor 0,2 max. 70 €) und KV 32001 (Auslagenpauschale > 20 € nach Anlage 1 GNotKG i.d.F. KostBRÄG 2025 unzulässig). Bei Abweichung: schriftliche Korrekturbitte, bei Ablehnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG (umgangssprachlich „Beschwerde", Frist bis Ende des auf die Zustellung folgenden Kalenderjahres, § 127 Abs. 2 GNotKG).
Befund-Pruefung vs. § 127 GNotKG, zwei Werkzeuge mit unterschiedlichem Profil

Plausibilitaets-Vorpruefung versus gerichtliches Verfahren am Landgericht

Wer eine Notarrechnung anzweifelt, hat zwei vom Aufwandsprofil grundverschiedene Wege. Beide sind nutzbar, schliessen sich nicht aus und sind in unterschiedlichen Stadien sinnvoll. Eine Plausibilitaets-Vorpruefung gibt eine klare Position-fuer-Position-Einordnung, das Verfahren nach § 127 GNotKG ist die formell-gerichtliche Klaerung am Landgericht.

Merkmal Plausibilitaets-Vorpruefung § 127 GNotKG, Landgericht
Direkte Kosten58 €0 € (Antrag selbst)
Indirekte KostenkeineKV 19500 GNotKG bei Erfolglosigkeit, typisch 50–300 €
Zeitbedarfrund 60 Minuten Bearbeitung, Befund in 24–48 hVerfahrensdauer 6 bis 16 Wochen
Anwaltszwangneinnein (kann aber sinnvoll sein)
Ergebnisschriftlicher Soll-Ist-Befund mit KV- und Paragrafen-Zuordnunggerichtliche Festsetzung der Gebuehr
Hemmt Faelligkeit?neinnein (einstweilige Anordnung erforderlich)
Bindungswirkungkeine, technische Einschaetzungvollstreckungsfaehiger Beschluss
Bestes Einsatzfeldvor der Korrekturbitte, als Grundlage fuer Schriftverkehrnach erfolgloser Korrekturbitte oder bei dauerhafter Ablehnung

Die Werkzeuge greifen ineinander. Eine Vorpruefung liefert die paragrafengenaue Argumentation, die sowohl im freien Schriftverkehr mit dem Notariat als auch als Anlage im § 127-Antrag verwendbar ist. Der § 127-Antrag selbst ist gesetzlich kostenfrei einzureichen, traegt aber das wirtschaftliche Risiko der Gerichtsgebuehr KV 19500 GNotKG bei Erfolglosigkeit; der Antrag ist daher dann zielfuehrend, wenn die Soll-Ist-Differenz substanziell ist und die Erfolgsaussicht aufgrund paragrafensauberer Begruendung absehbar guenstig liegt.

Praxisempfehlung: zuerst Vorpruefung, dann formlose Korrekturbitte mit Befund als Anlage, erst bei Ablehnung der Korrekturbitte den Antrag nach § 127 GNotKG. So bleibt das Verfahren am Landgericht die Reserveoption, nicht der Einstieg.

Hinweis. Dieser Artikel beschreibt die gesetzliche Lage nach GNotKG i.d.F. KostBRÄG 2025 (Stand 01.06.2025, BGBl. 2025 I Nr. 109). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung durch einen Anwalt oder Notar. Redaktion Recht, Stand Mai 2026.

Was ist eine Kostenberechnung nach § 19 GNotKG?

Was Sie umgangssprachlich „Notarrechnung" nennen, ist juristisch eine Kostenberechnung nach § 19 GNotKG. Der Begriff ist nicht zufällig gewählt: Die Notargebühren werden nicht verhandelt oder geschätzt, sondern berechnet, nach einem öffentlich-rechtlich festgelegten Verfahren. Genau deswegen lassen sie sich nachrechnen, und genau deswegen ist eine Prüfung möglich.

§ 19 GNotKG schreibt die Pflichtangaben jeder Kostenberechnung vor. Ohne diese Angaben ist die Rechnung formell nicht prüffähig und Sie können eine ordnungsgemäße Berechnung verlangen:

  • Bezeichnung der Sache, üblicherweise mit Urkundennummer (z. B. „UR-Nr. 412/2026, Beurkundung Kaufvertrag").
  • Jede einzelne Position mit Nummer und Bezeichnung aus dem Kostenverzeichnis (KV) zum GNotKG.
  • Geschäftswert pro Position, also die Bemessungsgrundlage, an die der Gebührensatz anknüpft.
  • Gebührensatz (Faktor), in der Regel 0,3 / 0,5 / 1,0 / 2,0 oder 2,5 je nach KV-Nummer.
  • Betrag pro Position, errechnet aus 1,0-Gebühr × Faktor laut Tabelle B.
  • Auslagen wie Postpauschale (KV 32001), Schreibauslagen (KV 32000) oder durchlaufende Beträge.
  • Umsatzsteuer 19 % nach § 12 UStG auf Gebühren und umsatzsteuerpflichtige Auslagen.
  • Endsumme und Zahlungsfrist.

Form: schriftlich, mit Datum, Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur. Eine Excel-Liste ohne Briefkopf reicht nicht; eine reine E-Mail ohne PDF mit Signatur ebenfalls nicht. Die Kostenberechnung ist ein vollstreckungsfähiger Schuldtitel, der nach § 89 GNotKG ohne Klageverfahren in die Zwangsvollstreckung übergehen kann, deswegen sind Formalia kein Lappalie. Wer eine inhaltlich überzeugende, aber formell unvollständige Berechnung erhält, sollte sie zunächst formal beanstanden, bevor er inhaltlich diskutiert.

Schritt 1: Die Notarrechnung als Dokument verstehen

Vor der Detailprüfung ein Überblick. Lesen Sie die Rechnung von oben nach unten und markieren Sie für jede Zeile: handelt es sich um eine Gebühr (mit KV-Nummer 21xxx bis 25xxx), eine Auslage (KV 32xxx), einen durchlaufenden Posten (Grundbuchgebühren, Gerichtskosten) oder die Umsatzsteuer? Diese vier Kategorien folgen unterschiedlichen Regeln, und Fehler entstehen oft an den Grenzen, etwa wenn ein durchlaufender Posten fälschlich mit USt belegt wird.

Wichtig: Eine Rechnung, die alle Posten in einer Summe nennt, ist nicht prüffähig. Sie müssen jede Position einzeln sehen können. Falls Ihr Notariat eine Sammelrechnung schickt, fordern Sie schriftlich eine detaillierte Kostenberechnung an. Mehr zum Vorgehen unter Wer prüft Notarkosten?

Drei weitere Formaspekte, die häufig übersehen werden: Erstens muss die Kostenberechnung an den Kostenschuldner adressiert sein, der nach § 29 GNotKG ermittelt wird. Bei Hauskauf sind Käufer und Verkäufer Gesamtschuldner; eine Adressierung nur an den Verkäufer ist möglich, aber Sie als Käufer haften trotzdem. Zweitens muss die Rechnung das Datum der Amtshandlung nennen, also wann beurkundet, beglaubigt oder entworfen wurde, denn das ist der Ausgangspunkt für die Fälligkeitsfrage nach § 10 GNotKG. Drittens muss die Bezeichnung des Notars erkennbar sein, was bei Notariats-Gemeinschaften mit Briefkopf der Sozietät manchmal unklar bleibt: maßgeblich ist der Notar, der die Amtshandlung vorgenommen hat, nicht das Briefpapier.

Eine erste schnelle Plausibilitätsprüfung in unter zwei Minuten: Vergleichen Sie die Endsumme grob mit der Faustformel 1,5 % vom Kaufpreis (bei Immobilien) bzw. 2 % vom Stammkapital (bei GmbH-Gründung). Liegt die Rechnung mehr als 30 % über dieser Faustformel, lohnt sich der Aufwand einer Detailprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit. Liegt sie deutlich darunter, fehlt vermutlich ein Posten, etwa weil die Grundschuldbestellung separat abgerechnet wird.

Schritt 2: Den Geschäftswert prüfen

Der Geschäftswert ist die Bemessungsgrundlage jeder Notargebühr. Ohne korrekten Geschäftswert sind alle weiteren Berechnungen schief, denn jeder Faktor wirkt sich multiplikativ aus. Die wichtigsten Vorschriften aus dem 2. Buch GNotKG (§§ 36–54):

  • Allgemein, § 36 GNotKG: Der objektive Wert des Gegenstandes der Beurkundung im Zeitpunkt der Beurkundung. Spekulative Zukunftswerte oder Sentimentalwerte zählen nicht.
  • Kauf, § 47 GNotKG: Kaufpreis ohne mitverkauftes Inventar. Bei Tausch der höhere der beiden Werte.
  • Grundpfandrecht, § 53 GNotKG: Nennbetrag der Grundschuld, nicht Darlehenssumme inklusive Zinsen.
  • Bestellung Erbbaurecht, § 49 GNotKG: 80 % des Bodenwerts plus kapitalisierter Erbbauzins.
  • Gesellschaftsvertrag, § 105 GNotKG: Stammkapital, mindestens 30.000 €.
  • Erbschein, Testament, §§ 40, 102 GNotKG: Reinvermögen abzüglich Schulden, nicht Bruttovermögen.
  • Schenkung, § 97 GNotKG: Wert der Zuwendung im Zeitpunkt der Beurkundung, bei Vorbehalten Wert abzüglich des kapitalisierten Vorbehalts.
  • Vollmacht, § 98 GNotKG: 50 % des Wertes des zugrunde liegenden Geschäfts, höchstens 1 Mio. €.

Bei mehreren Gegenständen in einer Urkunde gilt § 35 GNotKG: Die Werte werden zusammengerechnet, es sei denn, das Gesetz schreibt etwas anderes vor. Eine ausführliche Darstellung aller Geschäftswertvorschriften finden Sie unter Geschäftswert nach GNotKG.

Geschäftswert prüfen: 5 typische Fallen

Aus Fachliteratur und Praxis kristallisieren sich fünf wiederkehrende Geschäftswert-Fehler heraus. Sie kosten in Summe deutlich mehr als alle KV-Faktor-Fehler zusammen, weil sich ein falscher Geschäftswert linear durch jede einzelne Gebühr durchzieht.

  1. Inventar nicht herausgerechnet. Wird die Einbauküche im Kaufvertrag mit 8.000 € separat ausgewiesen, mindert sie nach § 47 GNotKG den Geschäftswert der Beurkundungsgebühr. Notariate übersehen das gelegentlich und setzen den vollen Kaufpreis an, was die Beurkundungsgebühr unzulässig erhöht.
  2. Grundschuld inklusive Nebenleistungen. Banken formulieren Grundschulden gerne mit „320.000 € Hauptsache plus 15 % Jahreszinsen plus einmalige Nebenleistung". Für § 53 GNotKG zählt nur der Nennbetrag der Hauptsache, nicht der Zinsanteil. Wird beides addiert, ist der Geschäftswert um 15 bis 20 % zu hoch.
  3. Mindestwerte ignoriert oder falsch angewendet. Bei GmbH-Gründung gilt nach § 105 Abs. 4 GNotKG ein Mindest-Geschäftswert von 30.000 €. Manche Notariate setzen ihn auch dann an, wenn das Stammkapital höher ist, oder umgekehrt den niedrigeren Stammkapital-Wert trotz Sondersatz. Beides falsch.
  4. Reinvermögen bei Testamenten. Nach § 102 GNotKG ist beim Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament das Reinvermögen, also Aktiva minus Verbindlichkeiten, anzusetzen. Hypotheken, offene Steuern und Pflichtteilsansprüche werden oft vergessen.
  5. Höchstwert überschritten. Für einige Tatbestände gilt nach § 35 GNotKG ein Höchstwert von 60 Mio. €. Bei sehr großen Vermögen wird dieser Deckel mitunter übersehen.

Tipp: Lesen Sie zuerst die Geschäftswerte und gleichen Sie diese mit dem Kaufvertrag oder der Bestellungsurkunde ab. Stimmen sie nicht, brauchen Sie die Faktoren gar nicht zu prüfen, die Rechnung ist bereits an der Wurzel falsch.

Tabelle B richtig lesen

Tabelle B (Anlage 2 GNotKG) ordnet jedem Geschäftswert eine einfache Gebühr (1,0-Gebühr) zu. Die Tabelle ist gestuft, kein lineares Schema: Bis 500.000 € steigen die Stufen in 1.000-€-Schritten, darüber in größeren Sprüngen (5.000 €, 10.000 €, 50.000 €). Den Sollwert berechnen Sie als 1,0-Gebühr × Faktor.

Ein typischer Lesefehler: Bei einem Geschäftswert von 401.500 € rundet die Tabelle nicht auf 401.000 € ab, sondern auf die nächste höhere Stufe (402.000 €). Wer das übersieht, errechnet eine zu niedrige 1,0-Gebühr und denkt fälschlich, die Notarrechnung sei überhöht. Faustregel: bei Brüchen oder Stempelpreisen wie 399.500 € immer aufrunden zur nächsten in der Tabelle B aufgeführten Stufe.

Beispiel: Geschäftswert 400.000 €. Die 1,0-Gebühr in Tabelle B (Anlage 2 GNotKG i.d.F. KostBRÄG 2025) beträgt 785 €. Bei einer Beurkundung mit Faktor 2,0 (KV 21100) ergibt sich 1.570 €. Stimmt Ihre Rechnung in diesem Wert auf den Euro, ist die Basis korrekt. Die vollständige Tabelle B mit allen Stufen, Faktoren und einem Schnellrechner finden Sie unter GNotKG Tabelle B 2026. Wer es ad hoc berechnen will: NotarCheck-Rechner.

Die häufigsten KV-Nummern: Ein Glossar

Das Kostenverzeichnis (KV) zum GNotKG hat über 200 Einträge. In der Praxis tauchen bei 90 % aller Notarrechnungen dieselben 15 KV-Nummern auf. Wer diese kennt, kann jede Standard-Rechnung lesen.

KV-Nr. Tatbestand Typ-Faktor Typische Fallen
21100Beurkundung Vertrag, Erklärung2,0Geschäftswert mit Inventar verfälscht
21200Beurkundung einseitiger Erklärung (z. B. Grundschuldbestellung)1,0Nennbetrag falsch (§ 53)
21201Beurkundung Auflassungsvormerkung0,5Doppelt zur Kaufvertragsbeurkundung
22110Vollzug der Urkunde0,5Doppelt angesetzt zur Hauptbeurkundung
22200Betreuung in besonderen Fällen0,5Ohne konkret dokumentierte Tätigkeit. Achtung: KV 25100 ist demgegenüber Unterschriftsbeglaubigung mit Faktor 0,2 (max. 70 €) — die beiden werden in der Praxis häufig verwechselt
24200Entwurf ohne Beurkundung (§ 92 GNotKG)0,5–2,0Berechnet trotz späterer Beurkundung der gleichen Erklärung (Anrechnung nach § 92 Abs. 2 prüfen)
25201Treuhandtätigkeit Kaufpreis0,5Ohne separate Treuhandabrede
23300Vermerk, Bescheinigung Vollstreckungsklausel20 €Mehrfach für identischen Vorgang
14110Beglaubigung Unterschrift0,2 (min. 20 €)Pauschal 100 € statt Tabellengebühr
14121Beglaubigung Abschrift0,3 (min. 10 €)Mehrfach für gleiche Vorlage
14140Bescheinigung über Vertretungsmacht0,5Trotz Vorlage einer aktuellen Bescheinigung
31010Entwurf Erbvertrag, Testament1,0Vorbereitend zur Beurkundung doppelt berechnet
31002Mündliche Rechtsauskunft (kostenpflichtig)0,3Trotz nachfolgender Beurkundung berechnet
32001Auslagenpauschale (Post, Telekom)max. 20 €Über 20 € nach Anlage 1 GNotKG i.d.F. KostBRÄG 2025 unzulässig

Detailbetrachtung der wichtigsten Position finden Sie unter KV 21100, Beurkundungsgebühr im Detail. Für alle anderen KV-Nummern gilt: das offizielle Kostenverzeichnis ist Anlage 1 GNotKG, der Faktor steht jeweils in der Spalte „Gebühr".

Vollständiger Beispiel-Bescheid Schritt-für-Schritt dekodiert

Beispielrechnung Hauskauf 400.000 €

Wie Sie eine echte Notarrechnung Zeile für Zeile lesen

Annahmen: Käuferpaar erwirbt Reihenhaus für 400.000 €, finanziert mit 320.000 € Grundschuld, keine Sonderfälle. Standard-Hauskauf, GNotKG i.d.F. KostBRÄG 2025 (Stand 01.06.2025). So sieht die Kostenberechnung aus und so prüfen Sie sie.

Position KV Faktor GW Betrag
Beurkundung Kaufvertrag211002,0400.000 €1.570,00 €
Vollzug der Urkunde221100,5400.000 €392,50 €
Auflassungsvormerkung212010,5400.000 €392,50 €
Beurkundung Grundschuld212001,0320.000 €655,00 €
Vollzug Grundschuld221100,5320.000 €327,50 €
Auslagenpauschale3200120,00 €
Netto3.357,50 €
Umsatzsteuer 19 %UStG637,93 €
Endsumme3.995,43 €

Zeile 1, Beurkundung Kaufvertrag (KV 21100, 2,0): Geschäftswert ist der Kaufpreis nach § 47 GNotKG. 1,0-Gebühr aus Tabelle B bei 400.000 €: 785 €. Mal 2,0 ergibt 1.570 €. Stimmt.

Zeile 2, Vollzug der Urkunde (KV 22110, 0,5): Hier ist der Vollzug der Kaufvertragsbeurkundung gemeint. Faktor 0,5 auf 400.000 € (Tabelle B 785 € × 0,5) ergibt 392,50 €. Stimmt. Achtung: Taucht KV 22110 für denselben Vorgang doppelt auf, ist eine Position zu streichen.

Zeile 3, Auflassungsvormerkung (KV 21201, 0,5): Sicherungsmittel für den Käufer im Grundbuch. Geschäftswert wie Kaufpreis (400.000 €). 0,5-Gebühr also 392,50 €. Stimmt.

Zeile 4, Beurkundung Grundschuld (KV 21200, 1,0): Geschäftswert ist der Grundschuld-Nennbetrag nach § 53 GNotKG, hier 320.000 €. 1,0-Gebühr Tabelle B bei 320.000 €: 655 €. Stimmt. Würde hier 1.070 € stehen (Faktor 2,0), wäre das eine offensichtliche Abweichung, einseitige Erklärungen haben nur Faktor 1,0.

Zeile 5, Vollzug Grundschuld (KV 22110, 0,5): 320.000 € × 0,5-Gebühr (655 € × 0,5) = 327,50 €. Stimmt. Hier ist KV 22110 ein zweites Mal aufgeführt, das ist jedoch zulässig, weil es um einen separaten Vorgang geht (Grundschuld, nicht Kaufvertrag).

Zeile 6, Auslagenpauschale (KV 32001): Höchstbetrag nach Anlage 1 GNotKG i.d.F. KostBRÄG 2025 bei 20 €. Stimmt. Stünde hier 30 € oder 50 €, wäre das ein klarer Befund.

Zwischensumme 3.357,50 €: Summe aller Nettopositionen. Hand nachgerechnet stimmt.

USt 19 %: 3.357,50 € × 0,19 = 637,925 €, kaufmännisch gerundet 637,93 €. Stimmt.

Endsumme 3.995,43 €: Netto plus USt. Stimmt.

Diese Rechnung ist sauber. Eine prüfwürdige Abweichung läge etwa vor, wenn Zeile 4 statt 655 € einen Betrag von 1.310 € (Faktor fälschlich 2,0) ausweisen würde, ein häufiger Fehler bei Notariaten, die Grundschuld-Beurkundung mit Kaufvertragsbeurkundung verwechseln.

Eine vollständige Aufschlüsselung mit weiteren Varianten (Erbbaurecht, Wohnungseigentum) finden Sie unter Notarkosten beim Hauskauf 2026.

Auslagenpauschale (KV 32001) nach Anlage 1 GNotKG

KV 32001, die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikation, ist nach Anlage 1 GNotKG i.d.F. KostBRÄG 2025 (Stand 01.06.2025) auf 20 € gedeckelt. Beträge oberhalb von 20 € sind unzulässig. Wer eine Notarrechnung erhält, in der KV 32001 über diesem Höchstbetrag liegt, hat einen klaren Korrekturanlass.

Die 20 € sind kein Mindestbetrag: Der Notar kann sie auch niedriger ansetzen, wenn keine entsprechenden Auslagen entstanden sind. In der Praxis erscheint die Position bei den meisten Hauskauf-Rechnungen, weil Post- und Telefonkosten in jedem Vollzugsverfahren anfallen.

Zu unterscheiden ist die Pauschale (KV 32001) von tatsächlich nachgewiesenen Auslagen. Folgende Auslagentypen werden zusätzlich abgerechnet, weil sie nicht von der 20-€-Pauschale gedeckt sind: Schreibauslagen für Ausfertigungen (KV 32000, je angefangene Seite 0,15 €), Reisekosten bei Auswärtsterminen (KV 32004), Dolmetscherkosten bei fremdsprachigen Beteiligten (KV 32008) und Beglaubigungen durch Konsulate oder Auslandsbehörden. Wer eine Position als Auslage sieht, die offensichtlich von der Pauschale gedeckt wäre (Briefporto, Telefonate, Faxe), kann sie streichen lassen.

Umsatzsteuer auf der Notarrechnung

Notargebühren und steuerpflichtige Auslagen unterliegen 19 % Umsatzsteuer nach § 12 UStG. Das ist Standard, hier passieren aber zwei typische Fehler:

  • Durchlaufende Posten falsch versteuert. Grundbuchgebühren, die der Notar an das Amtsgericht weiterleitet, sind keine Eigenleistung. Sie sind durchlaufende Posten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG und werden ohne USt durchgereicht. Tauchen sie in der USt-Bemessungsgrundlage auf, zahlen Sie 19 % zu viel auf einen Posten, der gar nicht steuerpflichtig ist.
  • Doppelte Versteuerung der Auslagen. Wenn das Notariat eine Auslage (z. B. eine Beglaubigung beim Konsulat) als Netto-Betrag plus USt verbucht, obwohl die Auslage bereits ein Brutto-Betrag war, entsteht ein USt-Aufschlag auf eine bereits umsatzbesteuerte Leistung. In der Praxis selten, aber prüfbar.

Eine korrekte USt-Berechnung erkennen Sie daran, dass die Zwischensumme aller Gebühren plus steuerpflichtiger Auslagen mit 0,19 multipliziert wird und das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet wird. Mehr als 0,01 € Abweichung deutet auf einen Eingabefehler im Notariats-System hin.

Notarrechnung selbst prüfen vs. prüfen lassen

Vier Wege führen zum Prüfungsergebnis. Welcher der richtige ist, hängt von Aufwand, Tiefe und Ihrem Bedürfnis nach Rechtssicherheit ab.

Weg Kosten Tiefe Wann sinnvoll
Eigene Prüfung mit Tabelle B und KV0 €MittelStandardfall, kleine Geschäftswerte, Sie haben Zeit und Geduld.
Verbraucherzentrale, Beratung~30–90 €MittelAllgemeine Einschätzung, kein paragrafengenauer Befund.
Fachanwalt für Notarkostenrecht~250–600 €HochBei zu erwartender Beschwerde oder größeren Streitsummen.
NotarCheck, schriftlicher Befund58 €HochPosition-für-Position-Prüfung mit Paragrafen- und KV-Zuordnung.

Die eigene Prüfung ist immer der erste Schritt: Wer schon beim Geschäftswert eine offensichtliche Abweichung sieht, braucht keinen Profi mehr. Bei Standard-Hauskauf-Rechnungen liefert ein schriftlicher Befund (Rechnung hochladen) das beste Verhältnis von Kosten zu Tiefe. Eine Übersicht, wer im deutschen Recht überhaupt zur Prüfung berechtigt ist, finden Sie unter Wer prüft Notarkosten?

Wenn die Rechnung falsch ist: 4 Stufen zur Korrektur

Eine Abweichung zwischen Sollwert und Rechnungsbetrag ist kein automatisches Urteil. Der Notar kann besondere Umstände geltend machen, etwa höheren Aufwand bei Mehrsprachigkeit oder zusätzliche Beweisaufnahmen. Trotzdem haben Sie als Schuldner Rechte, gestaffelt in vier Eskalationsstufen.

  1. Stufe 1: Formlose Korrekturbitte ans Notariat. Schriftlich, mit klarer Bezugnahme auf KV-Nummer, Paragraf und Sollwert. Beispiel: „Die in Ihrer Kostenberechnung vom 12.04.2026 unter Position 4 angesetzte Beurkundungsgebühr KV 21200 mit Faktor 2,0 widerspricht Vorbem. 2.1 KV: einseitige Erklärungen sind mit Faktor 1,0 zu beurkunden." Notariate korrigieren begründete, paragrafengenau formulierte Beanstandungen erfahrungsgemäß in einem erheblichen Teil der Fälle ohne weitere Eskalation.
  2. Stufe 2: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG (umgangssprachlich „Beschwerde"). Einzureichen beim Landgericht am Sitz des Notars. Frist: bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Zustellung der vollstreckbaren Kostenberechnung folgt (§ 127 Abs. 2 GNotKG). Eine Form ist nicht vorgeschrieben, schriftlich mit Unterschrift ist Standard.
  3. Stufe 3: Entscheidung des Landgerichts nach §§ 127, 128 GNotKG. Hilft der Notar nicht ab, entscheidet das Landgericht in einem gerichtsgebührenpflichtigen Verfahren. Es geht ausschließlich um die Höhe der Kosten, nicht um Schadensersatz. Anwaltszwang besteht in dieser Instanz nicht.
  4. Stufe 4: Weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die weitere Beschwerde zum OLG möglich, wenn das Landgericht sie zulässt. Praktisch selten, weil die Streitwerte meist überschaubar bleiben.

Wichtig: Die Zahlung der Rechnung ist keine Anerkennung. Sie können auch nach Zahlung eine Korrektur verlangen und Rückerstattung des überzahlten Betrags fordern. Das praktische Vorgehen Schritt für Schritt, mit Musterformulierung, finden Sie unter Notarrechnung zu hoch, was tun und Notarkosten falsch berechnet.

Häufige Mythen rund um die Notarrechnung

Im Internet, in Foren und manchmal sogar in Beratungssituationen kursieren Halbwahrheiten zur Notarrechnung. Die fünf häufigsten:

  • Mythos: „Notarrechnungen sind nicht prüfbar, weil das Geheimwissen ist."
    Fakt: Das gesamte GNotKG inkl. Anlagen ist auf gesetze-im-internet.de frei einsehbar. Jede Position folgt einer öffentlich-rechtlichen Regel.
  • Mythos: „Beschwerde gegen den Notar ruiniert die Beziehung."
    Fakt: § 127 GNotKG ist ein normaler Rechtsweg. Notare sind als Amtsträger an das Gesetz gebunden und reagieren auf Beanstandungen sachlich, nicht persönlich.
  • Mythos: „Wenn ich gezahlt habe, ist die Rechnung anerkannt."
    Fakt: Die Zahlung beendet die Beschwerde nicht. Die Frist nach § 127 Abs. 2 GNotKG (Ende des auf die Zustellung folgenden Kalenderjahres) läuft ab Zustellung, nicht ab Zahlung.
  • Mythos: „Notare können bei großen Aufträgen Rabatt geben."
    Fakt: Verboten. § 17 BNotO untersagt jede Vereinbarung über Abweichungen vom GNotKG.
  • Mythos: „Der Anwalt kostet mehr als die Korrektur einbringt."
    Fakt: Eine NotarCheck-Prüfung für 58 € reicht in den meisten Fällen, eine anwaltliche Vertretung ist erst bei strittigen Beträgen ab ca. 500 € wirtschaftlich.

Häufige Suchbegriffe in einer Antwort

„Notarkosten überprüfen lassen" ist gleichbedeutend mit „Notarrechnung prüfen lassen". Es geht in beiden Fällen um die Frage, ob die Kostenberechnung nach § 19 GNotKG korrekt ist. Eine Überprüfung kostet bei NotarCheck 58 € einmalig, bei Anwälten 250 bis 600 €, bei Verbraucherzentralen 30 bis 90 €.

„Notarrechnung kontrollieren" meint denselben Prüfvorgang: Geschäftswert, Faktor, KV-Nummer, Auslagen, USt. Wer „kontrollieren" sagt, denkt meist an die eigene Prüfung mit Tabelle B in der Hand. Möglich, aber zeitintensiv. Eine technische Erstprüfung ist in unter 90 Sekunden möglich.

„Notarrechnung Abrechnung prüfen" ist umgangssprachlich, juristisch korrekt ist „Kostenberechnung prüfen". Die Begriffe Abrechnung, Rechnung und Kostenberechnung beschreiben dasselbe Dokument, das § 19 GNotKG mit Pflichtangaben versieht.

„Notarrechnung nachrechnen" heißt: 1,0-Gebühr aus Tabelle B nehmen, mit dem in der Rechnung angegebenen Faktor multiplizieren, Auslagen addieren, 19 % USt aufschlagen. Drei Multiplikationen, eine Addition, fertig. Wer es sich erleichtern will: NotarCheck-Rechner.

Welche Notarrechnungen werden besonders häufig falsch ausgestellt?

Nicht jede Art von Notarrechnung birgt das gleiche Fehlerpotenzial. Aus der Fachliteratur und der notariellen Praxis lassen sich typische Fehlermuster nach Vorgangsart benennen:

  • Hauskauf mit Finanzierung. Häufige Ursachen: doppelter Vollzug (KV 22110), falsche Geschäftswerte (mitverkauftes Inventar nach § 47 GNotKG nicht herausgerechnet), Auslagenpauschale KV 32001 über dem 20-€-Höchstbetrag. Mehr unter Notarkosten Hauskauf.
  • GmbH-Gründung. Häufige Ursachen: falscher Mindestgeschäftswert nach § 105 Abs. 4 GNotKG, doppelte Beurkundung von Gesellschafterliste und Gesellschaftsvertrag, falsche Faktoren bei Bareinlage versus Sacheinlage.
  • Erbverträge und Testamente. Häufige Ursachen: Bruttovermögen statt Reinvermögen (§ 102 GNotKG), übersehene Schulden, doppelte Entwurfsgebühr.
  • Grundschuldbestellung allein. Häufige Ursachen: Faktor 2,0 statt 1,0 (einseitige Erklärung), Nennbetrag mit Zinsen statt ohne (§ 53 GNotKG).
  • Beglaubigungen und Vollmachten. Häufige Ursachen: pauschale Festbeträge statt Tabellengebühr nach KV 14110, Mehrfachberechnung identischer Beglaubigungen.

Wer einen Vorgang aus den ersten beiden Kategorien hat, sollte die Prüfung als Standard einplanen. Bei Beglaubigungen reicht oft ein Blick in Tabelle B, ohne externe Prüfung. NotarCheck prüft Ihre Rechnung schriftlich, unabhängig von der Vorgangsart.

Wann lohnt sich der Aufwand?

NotarCheck befindet sich in der Pilotphase (Mai 2026). Aggregierte Befundquoten veröffentlichen wir, sobald eine valide Stichprobe vorliegt. Bei Hauskauf, GmbH-Gründung und Testamenten lohnt sich die Prüfung wirtschaftlich praktisch immer, weil Geschäftswerte dort schnell sechsstellig werden und sich ein falsch angesetzter Geschäftswert oder Faktor durch jede Position multiplikativ durchzieht. Bei Beglaubigungen und kleinen Vollmachten ist eine eigene Prüfung mit Tabelle B in der Regel ausreichend.

Ein zweiter Aspekt: Auch eine korrekte Rechnung schafft Klarheit. Wer eine schriftliche Bestätigung in der Hand hat, dass jede Position dem GNotKG entspricht, kann die Sache abschließen, ohne nagende Unsicherheit. Das ist bei vier-, fünf-, sechsstelligen Rechnungen oft den Aufwand wert.

Ein dritter Aspekt, der oft übersehen wird: steuerliche Relevanz. Bei vermieteten Immobilien sind Teile der Notarrechnung über die Abschreibung als Werbungskosten absetzbar, ein paragrafengenauer Befund erleichtert die Zuordnung in der Steuererklärung deutlich. Wer pauschal eine fehlerhafte Rechnung absetzt, riskiert Rückfragen vom Finanzamt. Mehr dazu unter Notarrechnung steuerlich absetzbar.

Prüfung Schritt für Schritt zusammengefasst

Wer die obigen Abschnitte als Checkliste für die eigene Hand verwenden will, kann sich an diesem 7-Punkte-Workflow orientieren. Die meisten Notarrechnungen lassen sich damit in 15 bis 30 Minuten vollständig durchprüfen.

  1. Pflichtangaben (§ 19 GNotKG): Bezeichnung der Sache, jede Position einzeln, Geschäftswert, Faktor, Auslagen, USt, Endsumme. Fehlt etwas, Rechnung formal zurückweisen.
  2. Geschäftswerte: Kaufpreis (§ 47), Grundschuld-Nennbetrag (§ 53), Stammkapital (§ 105), Reinvermögen (§ 102) gegen Kaufvertrag oder Urkunde abgleichen.
  3. Faktoren: Beurkundung Vertrag 2,0 (KV 21100), einseitige Erklärung 1,0 (KV 21200), Vollzug 0,5 (KV 22110), Auflassungsvormerkung 0,5 (KV 21201). Abweichungen klären lassen.
  4. Tabelle B: Für jeden Geschäftswert die 1,0-Gebühr nachschlagen, mit Faktor multiplizieren, mit dem Rechnungsbetrag vergleichen.
  5. KV-Kombinationen: Doppelter Vollzug (zwei 22110 für denselben Vorgang), Entwurf trotz Beurkundung, Betreuung ohne Anlass (KV 22200; KV 25100 ist demgegenüber die Unterschriftsbeglaubigung, Faktor 0,2 max. 70 €) sind klassische Hot Spots.
  6. Auslagen und USt: KV 32001 ≤ 20 € prüfen, USt nur auf Gebühren plus steuerpflichtige Auslagen, durchlaufende Posten nicht versteuern.
  7. Befund: Stimmt etwas nicht, schriftliche Korrekturbitte mit Paragraf-Verweis. Bei Ablehnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG (umgangssprachlich „Beschwerde") bis zum Ende des auf die Zustellung folgenden Kalenderjahres (§ 127 Abs. 2 GNotKG).

Wer das auslagern will: Bei NotarCheck erhalten Sie einen schriftlichen Befund mit Paragrafen-Zuordnung, für 58 € einmalig. Rechnung hochladen.

Sie wollen die Prüfung nicht selbst machen? NotarCheck prüft Ihre Notarrechnung Position für Position gegen das GNotKG, mit Paragrafen-Zuordnung, schriftlich, für 58 € einmalig. Rechnung jetzt hochladen. Wer lieber zuerst rechnet: zum Notarkosten-Rechner.

Häufige Fragen

Was kostet es, eine Notarrechnung prüfen zu lassen?
Die vollständige Prüfung kostet bei NotarCheck 58 € einmalig, unabhängig vom Rechnungsbetrag. Kein Abo, keine versteckten Gebühren. Sie erhalten einen schriftlichen Befund mit Verweis auf jede einschlägige KV-Nummer und jeden Paragrafen.
Wer darf eine Notarrechnung prüfen?
Jeder. Die Kostenberechnung folgt einer öffentlich-rechtlichen Tabelle (Anlage 2 GNotKG). Eine technische Zweitprüfung ist keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Die rechtliche Bewertung einer Abweichung obliegt einem Anwalt oder dem Notar selbst.
Wie viele Notarrechnungen weichen vom GNotKG ab?
NotarCheck befindet sich in der Pilotphase (Mai 2026). Wir veröffentlichen aggregierte Befundquoten, sobald eine valide Stichprobe vorliegt. Aus der Fachliteratur (Anwaltsblatt DAV) sind als typische Fehlerquellen bekannt: doppelter Vollzug (KV 22110), falsche Geschäftswerte nach § 47 GNotKG bei Immobilien mit Inventar, fehlerhafte Faktoren bei Grundschuldbestellung.
Welche Frist habe ich, eine Notarrechnung anzufechten?
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG (umgangssprachlich „Beschwerde") ist bis zum Ende des Kalenderjahres möglich, das auf die Zustellung der vollstreckbaren Kostenberechnung folgt (§ 127 Abs. 2 GNotKG). Beispiel: Zustellung im Mai 2026 → Frist bis 31.12.2027. Einzureichen beim Landgericht am Sitz des Notars. Eine formlose Korrekturbitte ans Notariat ist jederzeit möglich.
Können Notare Rabatt geben?
Nein. Notargebühren sind öffentlich-rechtlich festgesetzt. Ein Notar darf weder unterhalb noch oberhalb des Gesetzes abrechnen. Das ist Ihre Chance: Was gesetzlich definiert ist, lässt sich nachrechnen, und Abweichungen müssen begründet sein.
Wie schnell erhalte ich das Ergebnis?
Die technische Erstprüfung läuft binnen rund 90 Sekunden. Den schriftlichen Befund mit Paragraf-Zuordnung erhalten Sie typischerweise innerhalb von 24 bis 48 Stunden per E-Mail.
Welche KV-Nummern verursachen die meisten Abweichungen?
Aus der Praxis und Fachliteratur bekannte Hotspots: KV 22110 (Vollzugsgebühr, oft doppelt berechnet), KV 22200 (Betreuungsgebühr ohne Anlass; KV 25100 ist demgegenüber die Unterschriftsbeglaubigung, Faktor 0,2 max. 70 €), KV 32001 (Auslagenpauschale über dem Höchstbetrag von 20 €) und falsche Geschäftswerte nach § 47 GNotKG bei Immobilien mit Inventar.
Sind meine Daten sicher?
Ja. Übertragung mit TLS 1.3, Speicherung mit AES-256 auf Servern in Frankfurt am Main, kein KI-Training, keine Weitergabe an Dritte. Die Kostenberechnung kann auf Wunsch nach Prüfungsabschluss gelöscht werden.
Was passiert nach dem Befund?
Sie erhalten einen schriftlichen Befund mit Verweis auf jeden einschlägigen Paragrafen und jede KV-Nummer. Damit können Sie das Notariat um Korrektur bitten oder im Streitfall einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG (umgangssprachlich „Beschwerde") einlegen.
Lohnt sich die Prüfung bei kleinen Rechnungen?
Bei Hauskauf, GmbH-Gründung und Testamenten ist die Prüfung wirtschaftlich praktisch immer sinnvoll, weil dort Geschäftswerte schnell sechsstellig werden und sich kleine Faktor- oder Geschäftswert-Fehler überproportional auswirken. Bei Beglaubigungen oder kleinen Vollmachten reicht oft eine eigene Prüfung mit Tabelle B.
Wie lange darf eine Notarrechnung dauern?
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. In der Praxis liegt die Rechnung 2 bis 6 Wochen nach der Beurkundung vor, weil das Notariat üblicherweise alle Vollzugsschritte abwartet. Eine Rechnung nach mehr als drei Monaten ist ungewöhnlich, aber nicht unzulässig.
Kann ich die Notarrechnung anonym prüfen lassen?
Ja. Sie können Klarnamen aus dem Dokument schwärzen oder ein anonymisiertes PDF hochladen. Für die technische Prüfung sind nur Geschäftswerte, KV-Nummern, Faktoren und Beträge relevant, nicht Ihre persönlichen Daten.
Was ist der Unterschied zwischen Notarrechnung und Kostenberechnung?
Umgangssprachlich identisch. Juristisch heißt das Dokument Kostenberechnung nach § 19 GNotKG, in der Alltagssprache spricht man von der Notarrechnung. Beides beschreibt dieselbe Urkunde mit denselben Pflichtangaben.
Wer trägt die Notarrechnung, Käufer oder Verkäufer?
Beide haften gegenüber dem Notariat als Gesamtschuldner (§ 29 GNotKG). Im Innenverhältnis trägt nach § 448 Abs. 2 BGB der Käufer die Notarkosten beim Hauskauf, sofern im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist. Die Grundschuldkosten trägt immer der Darlehensnehmer.
Was ist der Unterschied zwischen § 127 GNotKG und einer Notarbeschwerde nach §§ 127, 128 GNotKG?
§ 127 GNotKG regelt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (umgangssprachlich „Beschwerde") gegen die Kostenberechnung, einzureichen beim Landgericht am Sitz des Notars. § 128 GNotKG regelt das gerichtliche Verfahren. Beide Vorschriften greifen ineinander; in der Praxis spricht man von der „Beschwerde nach § 127 GNotKG".
Werden Notargebühren mit Umsatzsteuer berechnet?
Ja. Notargebühren und steuerpflichtige Auslagen unterliegen 19 % Umsatzsteuer nach § 12 UStG. Durchlaufende Posten (z. B. Grundbuchgebühren des Amtsgerichts) sind keine Eigenleistung des Notars und werden ohne USt durchgereicht.
Bekomme ich Geld zurück, wenn ich zu viel gezahlt habe?
Ja. Stellt sich nach Korrekturbitte oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG heraus, dass die Rechnung überhöht war, erstattet das Notariat den Differenzbetrag, in der Regel innerhalb von 2 bis 4 Wochen. Bei langer Verzögerung ist eine Verzugszinsforderung nach § 288 BGB möglich.

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Wir kontrollieren jede Position gegen das GNotKG und liefern einen schriftlichen Befund, für 58 € einmalig.

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