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GNotKG Tabelle B 2026, vollständig erklärt mit Beispielen (Stand KostRÄG 2025)

22. Februar 2026 · aktualisiert 15. Mai 2026 · 11 min
Die Tabelle B GNotKG (Anlage 2) ist die Gebührentabelle, nach der Notare in Deutschland abrechnen. Sie weist für jeden Geschäftswert (1.000 € bis 60 Mio. €) eine 1,0-Gebühr aus, aus der durch Vielfache (0,5; 1,0; 2,0) die Position auf der Rechnung wird. Stand: KostRÄG 2025, in Kraft seit 01.06.2025.

Tabelle B des GNotKG ist die zentrale Tabelle, aus der jede deutsche Notargebühr abgeleitet wird. Wer sie liest, kann jede Position einer Notarrechnung nachrechnen, ohne juristische Vorbildung. Seit dem 1. Juni 2025 gilt die durch das KostRÄG 2025 angepasste Fassung.

Aufbau der Tabelle

Tabelle B listet zu jedem Geschäftswert eine sogenannte 1,0-Gebühr. Die meisten Positionen werden dann als Vielfaches dieser 1,0-Gebühr abgerechnet, typische Faktoren sind 0,5, 1,0 oder 2,0. Auszug (Stand KostRÄG 2025, gerundete Werte zur Orientierung):

  • Geschäftswert 50.000 € → 1,0-Gebühr ≈ 165 €
  • Geschäftswert 100.000 € → 1,0-Gebühr ≈ 273 €
  • Geschäftswert 250.000 € → 1,0-Gebühr ≈ 535 €
  • Geschäftswert 500.000 € → 1,0-Gebühr ≈ 1.035 €
  • Geschäftswert 1.000.000 € → 1,0-Gebühr ≈ 1.870 €
  • Geschäftswert 5.000.000 € → 1,0-Gebühr ≈ 7.985 €

Zwischen den genannten Punkten wird linear hochgerechnet, die genauen Stufen finden Sie im Gesetzestext (Anlage 2 zum GNotKG).

Typische Faktoren in der Praxis

LeistungKV-Nr.Faktor
Beurkundung eines VertragsKV 211002,0
Vollzug der UrkundeKV 221100,5
Entwurf ohne BeurkundungKV 222001,0
Beglaubigung einer UnterschriftKV 251000,2 / max. 70 €
GrundschuldbestellungKV 212001,0
AuflassungsvormerkungKV 212010,5

Rechnen Sie ein Beispiel durch

Annahme: Kaufvertrag über eine Immobilie zum Preis von 420.000 €. Die 1,0-Gebühr aus Tabelle B beträgt für diesen Geschäftswert seit KostRÄG 2025 rund 875 €. Daraus folgt:

  • Beurkundung (KV 21100, Faktor 2,0): 1.750 €
  • Vollzug der Urkunde (KV 22110, Faktor 0,5): 437,50 €
  • Auflassungsvormerkung (KV 21201, Faktor 0,5): 437,50 €
  • Auslagenpauschale (KV 32001, max.): 30 €
  • Zwischensumme netto: 2.655 €
  • Umsatzsteuer 19 %: 504,45 €
  • Gesamtbetrag: 3.159,45 €

Wo es in der Praxis schiefgeht

Drei häufige Stolpersteine:

  1. Geschäftswert wird nicht reduziert, obwohl Sondersituationen vorliegen, Vorkaufsrecht, mitverkauftes Inventar, etc.
  2. Doppelte Berechnung von Vollzug und Beurkundung, obwohl der Vollzug im Faktor 2,0 bereits enthalten ist.
  3. Auslagenpauschale ohne Deckel, KV 32001 ist seit KostRÄG 2025 auf 30 € begrenzt, nicht auf 20 % der Gebühren ohne Obergrenze.

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Häufige Fragen

Was ist die Tabelle B GNotKG?
Tabelle B ist die in Anlage 2 zum GNotKG hinterlegte Gebührentabelle. Sie weist für jeden Geschäftswert eine sogenannte 1,0-Gebühr aus. Aus dieser werden, multipliziert mit einem Faktor, die einzelnen Notargebühren errechnet.
Was ist der Unterschied zwischen Tabelle A und Tabelle B?
Tabelle A regelt Gerichtsgebühren (FamFG, GKG), Tabelle B regelt Notar- und teilweise Grundbuchgebühren (GNotKG). Für die Notarrechnung ist ausschließlich Tabelle B maßgeblich.
Gilt die Tabelle B 2026 noch?
Ja. Tabelle B wurde durch das KostRÄG 2025 zum 1. Juni 2025 angepasst und gilt seitdem unverändert. Maßgeblich für die Berechnung ist das Datum der notariellen Handlung, nicht das Rechnungsdatum.
Wie berechne ich aus Tabelle B eine Notargebühr?
Drei Schritte: 1) Geschäftswert ermitteln. 2) In Tabelle B die zugehörige 1,0-Gebühr nachschlagen (oder linear interpolieren). 3) Mit dem Faktor der jeweiligen KV-Nummer multiplizieren (Beurkundung typischerweise 2,0).
Wo finde ich die offizielle Tabelle B?
Im Volltext bei gesetze-im-internet.de unter GNotKG, Anlage 2. Für die Praxis empfehlen wir den Abgleich gegen die Fassung des KostRÄG 2025, viele ältere Tabellen kursieren noch im Netz.
Was bedeutet „1,0-Gebühr"?
Die 1,0-Gebühr ist der Grundwert in Tabelle B zum jeweiligen Geschäftswert. Praktisch keine Notarposition wird mit Faktor 1,0 berechnet, typisch sind 0,5 (Vollzug), 1,0 (Grundschuldbestellung) und 2,0 (Beurkundung).
Wie ändert sich die 1,0-Gebühr mit steigendem Geschäftswert?
Degressiv. Eine Verdoppelung des Geschäftswerts führt nicht zu einer Verdoppelung der Gebühr. Beispiel: 250.000 € → ca. 535 €. 500.000 € → ca. 935 € (vor KostRÄG) bzw. ca. 1.035 € (seit KostRÄG 2025).
Werden Cent-Beträge gerundet?
Die 1,0-Gebühr ergibt sich aus Tabelle B in glatten Euro-Beträgen. Faktoren werden auf den vollen Cent gerundet (§ 92 Abs. 1 GNotKG).

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