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Praxis

Notarkosten Scheidung 2026: Trennung, Zugewinn & Vergleich

18. Mai 2026 · 14 min
Geschrieben von NotarCheck-Redaktion · Editorial Team
Fachlich geprüft von NotarCheck Redaktion Recht · Stand 18. Mai 2026
Notarkosten für eine Scheidungs- oder Trennungsfolgenvereinbarung richten sich nach dem Wert des geregelten Vermögens (§ 100 GNotKG). Bei einem typischen Paar mit 200.000 € Zugewinn liegt die Beurkundung bei rund 1.300 € brutto. Versorgungsausgleichs-Verzicht und Unterhaltsvereinbarungen erhöhen den Geschäftswert. Steuerlich sind Notarkosten der Scheidung nach BFH VI R 9/16 regelmäßig nicht absetzbar.
§ 100GNotKG Scheidungsfolgen
Faktor 2,0Beurkundung KV 21100
BFH VI R 9/16Nicht außergewöhnlich
~1.300 €Notar 200k Zugewinn

Eine Scheidung ist emotional belastend und finanziell teuer, aber es gibt einen Hebel, der oft übersehen wird: Wer die Folgen der Trennung notariell regelt, statt sie gerichtlich auszufechten, spart in vielen Fällen vierstellig. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen die Notarkosten für Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, was § 100 GNotKG zum Geschäftswert sagt, wie Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleichs-Verzicht und Unterhaltsregelungen kostenmäßig zu Buche schlagen, und warum die BFH-Rechtsprechung (VI R 9/16) die steuerliche Absetzbarkeit massiv eingeschränkt hat.

Kurze Antwort. Notarkosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung richten sich nach § 100 GNotKG, also dem wertmäßigen Umfang dessen, was geregelt wird (Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Versorgungsausgleich). Bei 200.000 € Zugewinn liegt die Beurkundung KV 21100 (Faktor 2,0) bei rund 870 € netto, brutto rund 1.100 €. Steuerlich nicht absetzbar (BFH VI R 9/16).

Hinweis. Dieser Artikel beschreibt die gesetzliche Lage nach GNotKG, BGB, VersAusglG und EStG in der Fassung des KostBRÄG 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109). Die Inhalte einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind hochgradig individuell. Wir ersetzen keine anwaltliche oder notarielle Einzelberatung. Redaktion Recht, Stand Mai 2026.

Wann braucht es einen Notar bei der Scheidung?

Die Scheidung selbst wird vom Familiengericht ausgesprochen, nicht vom Notar. Anwaltszwang gilt für den scheidungsantragstellenden Ehegatten (§ 114 FamFG). Hier entstehen Anwalts- und Gerichtskosten nach RVG und FamGKG, abhängig vom Verfahrenswert.

Der Notar kommt ins Spiel, wenn die Eheleute die Folgen der Scheidung einvernehmlich regeln wollen, statt sie gerichtlich ausurteilen zu lassen. Drei Konstellationen sind üblich:

  • Trennungsfolgenvereinbarung: Vor dem Scheidungsantrag, regelt das Trennungsjahr (Unterhalt, Hausrat, Nutzung der Ehewohnung).
  • Scheidungsfolgenvereinbarung: Während oder nach Scheidungsantrag, regelt Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung, nachehelichen Unterhalt.
  • Ehevertrag mit Scheidungsklausel: Bereits zu Lebzeiten der Ehe; im Trennungsfall greift der Vertrag automatisch.

Wer einvernehmlich auseinandergeht, kann sich die kostspielige gerichtliche Folgesachen-Verhandlung sparen. Die Notarkosten sind in praktisch allen Konstellationen niedriger als das, was Anwalt und Gericht im streitigen Verfahren produzieren würden.

§ 100 GNotKG: Geschäftswert bei Eheverträgen und Folgenvereinbarungen

§ 100 GNotKG regelt den Geschäftswert für Eheverträge, Lebenspartnerschaftsverträge und vergleichbare Vereinbarungen. Maßgeblich ist der Wert dessen, was wertmäßig verteilt, übertragen oder ausgeschlossen wird. Konkret heißt das:

  • Zugewinnausgleich-Verzicht oder -Vereinbarung: Wert des Zugewinns nach § 1378 BGB.
  • Versorgungsausgleichs-Verzicht: Kapitalwert der ausgeschlossenen Anrechte.
  • Unterhalts-Verzicht: Jahresunterhalt × 5 (Faustregel; rechtlich nach BGB-Schätzung).
  • Vermögensauseinandersetzung: Wert der zugewiesenen Vermögensteile.

Mehrere Regelungspunkte werden nach § 35 GNotKG zusammengezählt, mit der Höchstgrenze von 60 Mio. €. Bei einer typischen Scheidungsfolgenvereinbarung mit Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich-Modifikation und Unterhaltsklausel ergeben sich häufig Geschäftswerte zwischen 100.000 € und 500.000 €.

Kosten-Tabelle nach Vermögensumfang

Die folgende Tabelle zeigt typische Notarkosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit Standard-Regelungen (Zugewinn + Versorgungsausgleichs-Modifikation):

Geschäftswert gesamt 1,0-Gebühr KV 21100 (Faktor 2,0) + Vollzug & Auslagen Brutto gesamt
50.000 €165 €330 €~82 €~490 €
100.000 €273 €546 €~136 €~810 €
200.000 €435 €870 €~218 €~1.295 €
350.000 €685 €1.370 €~342 €~2.035 €
500.000 €1.035 €2.070 €~517 €~3.075 €
1.000.000 €1.870 €3.740 €~935 €~5.560 €

Hinweise: 1,0-Gebühren aus Anlage 2 GNotKG (KostBRÄG 2025 (Stand 01.06.2025)). Brutto inklusive Vollzugsgebühr (KV 22110, 0,5), Auslagenpauschale (20 €) und 19 % USt. Bei zusätzlichem Unterhaltsverzicht oder umfangreicher Vermögensauseinandersetzung kann der Geschäftswert höher ausfallen.

Zugewinnausgleich-Vereinbarung: Mehrkosten

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) sieht vor, dass bei Scheidung der Zugewinn der Eheleute hälftig auszugleichen ist. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen jedes Ehegatten. Hat einer mehr Zugewinn erzielt, schuldet er die Hälfte der Differenz dem anderen.

Vereinbarungen können den Zugewinnausgleich abändern: modifizieren (z. B. Ausschluss bestimmter Vermögensgegenstände), verzichten oder pauschalieren. Geschäftswert ist der Wert des zur Disposition stehenden Zugewinns. Bei 200.000 € Zugewinn = 200.000 € Geschäftswert.

Praxis-Tipp: Eine pauschale Zugewinn-Vereinbarung (z. B. Auszahlung 100.000 € als endgültige Abgeltung) hat den Geschäftswert in Höhe der pauschalen Summe, plus eventuell den Verzichtswert. Mehrere Regelungen werden nach § 35 GNotKG addiert.

Unterhalts-Vereinbarung notariell

Nachehelicher Unterhalt kann notariell vereinbart werden, mit dem Vorteil, dass die Vereinbarung sofort vollstreckbar wird (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Geschäftswert nach § 100 GNotKG: Jahresunterhaltsbetrag × 5 (Faustregel aus § 51 GNotKG analog für laufende Leistungen).

Beispiel: Vereinbarter Unterhalt 1.500 €/Monat über voraussichtlich 5 Jahre. Jahresbetrag 18.000 €. Geschäftswert (vereinfacht) 18.000 × 5 = 90.000 €. Beurkundungsgebühr KV 21100 (Faktor 2,0) rund 506 € netto.

Wichtig: Unterhaltsverzicht und Unterhaltsbegrenzung unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Eine sittenwidrige Benachteiligung (vor allem bei finanzieller Schieflage und Betreuung gemeinsamer Kinder) kann zur Unwirksamkeit führen.

Versorgungsausgleichs-Verzicht notariell

Der Versorgungsausgleich (§§ 1 ff. VersAusglG) teilt während der Ehe erworbene Renten- und Versorgungsanwartschaften hälftig. Bei kurzer Ehe (unter 3 Jahre) findet er nur auf Antrag statt. Eheleute können den Versorgungsausgleich notariell modifizieren oder ausschließen (§ 6 VersAusglG, § 1408 Abs. 2 BGB).

Geschäftswert: Kapitalwert der zu teilenden Anrechte. Bei einem Anwartschaftswert von 80.000 € pro Person addieren sich beide zu 160.000 € Geschäftswert. Beurkundungsgebühr (Faktor 2,0) rund 740 € netto.

Inhaltskontrolle: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und der BGH haben den Versorgungsausgleichs-Verzicht eng begrenzt. Bei groben Disparitäten (langjährige Hausfrauen-Ehe, einseitige Verzichtserklärung) kann ein Verzicht später vom Familiengericht aufgehoben werden. Eine Verzichtsklausel ohne kompensierende Regelung ist hochriskant.

Sind Notarkosten der Scheidung steuerlich absetzbar?

Hier hat sich die Rechtslage 2013 grundlegend geändert und ist durch den BFH bestätigt. Bis 2012 waren Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar. Mit der Reform 2013 hat der Gesetzgeber den Abzug auf "Rechtskosten zur Existenzgefährdung" eingeschränkt.

Der BFH-Entscheid VI R 9/16 vom 18.05.2017 hat das bestätigt: Scheidungskosten sind ab 2013 grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar, weil sie nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sind. Eine Ausnahme greift nur dann, wenn ohne den Prozess die Existenzgrundlage gefährdet wäre, ein sehr enges Tor.

Für Notarkosten der Scheidungsfolgenvereinbarung gilt dasselbe: privat veranlasste Vermögensauseinandersetzung, nicht abziehbar. Eine Ausnahme können Notarkosten im Zusammenhang mit Einkünfteerzielung sein, etwa wenn der Übergang einer vermieteten Immobilie geregelt wird. Hier können anteilige Notarkosten als Werbungskosten der Vermietung abzugsfähig sein. Mehr unter Notarrechnung steuerlich absetzbar.

Notar-Trennungsfolgenvereinbarung vs. Anwalt: Kostenvergleich

Konstellation Notarvereinbarung Streitige Folgesachen
Vermögen 100.000 €~810 €~3.500–5.000 €
Vermögen 250.000 €~1.450 €~5.000–7.500 €
Vermögen 500.000 €~3.080 €~8.000–12.000 €
Anwaltszwangneinja, beide Seiten
Verbindlichkeitsofort, vollstreckbarnach Endbeschluss
Dauer typisch4–8 Wochen6–18 Monate

Hinweis: Streitige Folgesachen-Kosten umfassen RVG-Anwaltsgebühren beider Seiten plus FamGKG-Gerichtsgebühren. Die hier angesetzten Werte sind grobe Erfahrungswerte; je nach Streitwert und Anzahl der Folgesachen kann es deutlich teurer werden.

Eine notarielle Vereinbarung setzt voraus, dass die Eheleute sich einig sind. Bei Konfliktlagen ist der Notar nicht der richtige Weg, der Notar darf zwar beide Seiten beurkunden, aber keine Partei einseitig beraten oder vertreten. Wer Streitpunkte hat, braucht einen eigenen Anwalt; der notarielle Weg ist dann zumindest bei Teilaspekten möglich, die einvernehmlich geregelt werden.

Vermögensauseinandersetzung: Wer bekommt die Immobilie?

Bei Ehepaaren mit gemeinsamer Immobilie ist die Auseinandersetzung der häufigste Konfliktpunkt. Drei Lösungswege sind üblich:

  • Ein Ehepartner übernimmt die Immobilie und zahlt den anderen aus: Notarrechtlich eine Eigentumsübertragung mit Geschäftswert in Höhe des Auseinandersetzungsbetrags. Beurkundung KV 21100 mit Faktor 2,0.
  • Beide verkaufen an Dritte und teilen den Erlös: Normaler Kaufvertrag, Notarkosten wie bei Hauskauf. Mehr unter Notarkosten Hauskauf.
  • Bruchteilseigentum bleibt bestehen: Möglich, aber langfristig konfliktanfällig. Manche Paare wählen das übergangsweise, bis Kinder ausgezogen sind.

Achtung Grunderwerbsteuer: Bei Übertragungen zwischen Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung gilt nach § 3 Nr. 5 GrEStG eine Steuerbefreiung. Das spart vier- bis fünfstellig, je nach Verkehrswert und Bundesland.

Trennungsfolgenvereinbarung vs. Scheidungsfolgenvereinbarung

Beide Vereinbarungstypen regeln die wirtschaftlichen Folgen der Beziehungstrennung, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten:

Kriterium Trennungsfolgenvereinbarung Scheidungsfolgenvereinbarung
Zeitpunktvor Scheidungsantragvor / während / nach Scheidungsantrag
RegelungsbereichTrennungszeit, TrennungsunterhaltEndgültige Auseinandersetzung
Versorgungsausgleichnicht regelbar (entsteht erst bei Scheidung)regelbar
Formprivatschriftlich oder notariellüberwiegend notariell
Vollstreckbarkeitnur notariellnur notariell

In der Praxis werden oft beide Vereinbarungen kombiniert oder eine umfassende Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung in einer Urkunde geschlossen. Kostenrechtlich wirkt das nach § 35 GNotKG günstig: die Geschäftswerte werden zusammengefasst, nicht doppelt belegt.

Ehevertrag als Vorsorgemaßnahme

Eine deutlich frühere Lösung ist der Ehevertrag, geschlossen am Anfang der Ehe oder in einer Phase ohne Konflikt. Anders als die Scheidungsfolgenvereinbarung regelt der Ehevertrag die Verhältnisse präventiv. Notarrechtlich folgt der Ehevertrag ebenfalls § 100 GNotKG.

Vorteil: Wenn die Trennung kommt, sind die wirtschaftlichen Fragen bereits geklärt. Nachteil: Eheverträge unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle. Ein Vertrag, der eine Seite einseitig benachteiligt (etwa: vollständiger Versorgungsausgleichs-Verzicht der Hausfrau ohne Ausgleichsleistung), kann später aufgehoben werden. Mehr unter Notarkosten Ehevertrag.

Beispiel-Befund: Scheidungsfolgenvereinbarung 350.000 €

Beispielrechnung Scheidungsfolgen

Ehepaar mit 350.000 € Zugewinn, Versorgungsausgleich modifiziert

Annahmen: Zugewinnausgleich 350.000 € (er an sie). Versorgungsausgleich modifiziert (Kapitalwert 100.000 €). Unterhalts­anspruch wird nicht geregelt. Keine Immobilien-Übertragung.

  1. Geschäftswert Zugewinn: 350.000 €
  2. Geschäftswert Versorgungsausgleich-Modifikation: 100.000 €
  3. Gesamtgeschäftswert nach § 35 GNotKG: 450.000 €
Position KV Faktor GW Betrag
Beurkundung Folgenvereinbarung211002,0450.000 €1.910,00 €
Vollzug der Urkunde221100,5450.000 €477,50 €
Auslagenpauschale3200130,00 €
Netto2.417,50 €
USt 19 %UStG459,33 €
Endsumme2.876,83 €

Vergleich: Ein streitiges familiengerichtliches Verfahren mit denselben Gegenstandswerten würde nach RVG/FamGKG schätzungsweise 8.000 bis 12.000 € pro Partei kosten, in Summe also 16.000 bis 24.000 €. Die notarielle Lösung spart vierstellig.

Gemeinsame Kinder: Sorgerecht und Unterhalt

Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern ist die Scheidungsfolgenvereinbarung in zwei Punkten begrenzt: Sorgerecht und Kindesunterhalt können nicht notariell endgültig geregelt werden, sondern unterliegen jederzeit der gerichtlichen Anpassung im Kindeswohl-Interesse.

  • Sorgerecht: Bei gemeinsamem Sorgerecht ist eine notarielle Vereinbarung über das alleinige Sorgerecht nicht möglich. Das Familiengericht entscheidet allein nach Kindeswohl.
  • Umgangsregelung: Eine notarielle Regelung des Umgangs ist möglich, aber nicht vollstreckbar und immer modifizierbar.
  • Kindesunterhalt: Kann notariell vereinbart werden (Mindestsatz nach Düsseldorfer Tabelle), aber jederzeit anpassbar bei Einkommensänderung.

Praxis-Tipp: Eltern, die sich einig sind, beurkunden den Kindesunterhalt notariell, damit die Vereinbarung sofort vollstreckbar wird. Sorgerecht und Umgang werden separat im familiengerichtlichen Verfahren geregelt, wenn überhaupt notwendig.

Internationale Scheidungen: Sonderfälle

Bei Ehen mit Auslandsbezug (ein Partner lebt im Ausland, ausländische Staatsangehörigkeit, Auslandsvermögen) ist die Scheidungsfolgenvereinbarung komplexer. Rechtswahl-Klauseln nach EU-Verordnung Rom III können sinnvoll sein. Notarrechtlich erhöht sich der Aufwand oft, was in Einzelfällen eine Betreuungsgebühr nach KV 22200 rechtfertigen kann.

Wichtig: Notarielle Beurkundungen sind grundsätzlich auch im Ausland anerkennungsfähig, sofern sie in deutscher Sprache und mit Apostille versehen sind. Bei internationalen Konstellationen empfehlen wir zusätzliche fachanwaltliche Beratung; rein notariell ist die Sache oft zu komplex.

Wann lohnt sich eine Prüfung der Scheidungs-Notarrechnung?

Scheidungsfolgenvereinbarungen sind notarrechtlich komplex: mehrere Geschäftswerte werden addiert (§ 35 GNotKG), oft mit unterschiedlichen Bemessungs­regeln. Typische Fehler:

  • Geschäftswerte einzeln statt zusammengefasst: jeder Regelungspunkt mit eigener Beurkundungsgebühr, statt nach § 35 GNotKG zu addieren.
  • Versorgungsausgleichs-Kapitalwert überschätzt: ohne aktuelle Auskunft der Rentenversicherer fiktive Werte angesetzt.
  • Doppelte Beurkundungsgebühr bei kombinierter Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung in einer Urkunde.

Wer eine Vereinbarung mit zwei oder mehr Regelungspunkten unterzeichnet hat, sollte besonders auf die Geschäftswert-Zusammenfassung achten. Die Frage „wurde § 35 GNotKG korrekt angewendet?" entscheidet oft über mehrere Hundert Euro auf der Rechnung.

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Häufige Fragen

Wann braucht es einen Notar bei der Scheidung?
Eine Scheidung selbst läuft beim Familiengericht ab, nicht beim Notar. Notariell beurkundet wird, was die Eheleute neben der Scheidung vereinbaren: Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleichsverzicht, Vermögensauseinandersetzung, Unterhaltsverzicht. Diese Vereinbarungen heißen Scheidungsfolgenvereinbarung (vor / während Scheidung) oder Trennungsfolgenvereinbarung (vor Scheidung).
Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar?
Je nach Vermögensumfang zwischen 500 € (kleines Vermögen, einfache Vereinbarung) und 3.500 € (großes Vermögen, mehrere Regelungspunkte). Beurkundungsgebühr KV 21100 mit Faktor 2,0 auf den Geschäftswert nach § 100 GNotKG.
Wie wird der Geschäftswert der Scheidungsfolgenvereinbarung bestimmt?
§ 100 GNotKG: Wert dessen, was wertmäßig verteilt oder verzichtet wird. Beispiel: 200.000 € Zugewinnausgleich = 200.000 € Geschäftswert. Versorgungsausgleichs-Verzicht: Kapitalwert der Anwartschaften. Mehrere Regelungspunkte werden nach § 35 GNotKG zusammengezählt (mit Höchstgrenze 60 Mio. €).
Ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung Pflicht?
Nein. Wer keine Vereinbarung trifft, dem regelt das Familiengericht alle Folgesachen (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Unterhalt, Hausrat). Eine notarielle Vereinbarung ist freiwillig, aber meist deutlich günstiger und konfliktärmer als ein streitiges gerichtliches Verfahren.
Kann der Versorgungsausgleich notariell ausgeschlossen werden?
Ja. § 1408 Abs. 2 BGB erlaubt Eheverträge, die den Versorgungsausgleich modifizieren oder ausschließen, allerdings muss die Vereinbarung der Inhaltskontrolle (BVerfG-Rechtsprechung) standhalten. Bei groben Benachteiligungen einer Partei kann die Vereinbarung später unwirksam sein.
Sind Notarkosten der Scheidung steuerlich absetzbar?
Regelmäßig nein. Der BFH hat in der Entscheidung VI R 9/16 vom 18.05.2017 festgestellt, dass Scheidungskosten ab dem Veranlagungsjahr 2013 grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Eine Ausnahme greift nur bei Existenzgefährdung. Notarkosten zur Vermögensauseinandersetzung sind privat veranlasst.
Lohnt sich eine Notar-Trennungsfolgenvereinbarung statt Anwalt?
Bei klarer Einvernehmlichkeit ja. Ein Notar darf beide Parteien gleichzeitig vertreten und beurkunden (keine Parteinahme), ein Anwalt darf nur eine Partei vertreten. Bei strittigen Konstellationen brauchen beide Seiten eigene Anwälte plus Notar für die Beurkundung. Notar-Kosten sind oft günstiger als doppelte Anwaltskosten.
Was kostet ein Unterhaltsverzicht notariell?
Geschäftswert ist nach § 100 GNotKG der Jahres-Unterhaltsbetrag × 5 (vereinfachte Faustregel; rechtlich nach BGB-Schätzwerten). Bei 1.500 € monatlichem Unterhaltsanspruch: 1.500 × 12 × 5 = 90.000 € Geschäftswert. Beurkundungsgebühr KV 21100 mit Faktor 2,0 rund 414 € netto.
Was ist günstiger, gerichtliche Folgesachen oder notarielle Folgenvereinbarung?
In aller Regel die notarielle Vereinbarung. Eine gerichtliche Auseinandersetzung mit Anwalts- und Gerichtskosten (RVG / FamGKG) kann bei 200.000 € Vermögen leicht 4.000 bis 8.000 € pro Partei kosten, eine notarielle Vereinbarung liegt im selben Vermögensumfeld bei 1.300 bis 1.800 € insgesamt.

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