Ein Übergabevertrag, oft auch „vorweggenommene Erbfolge" genannt, ist eines der wichtigsten Vermögensgestaltungs-Instrumente in Deutschland. Eltern übertragen Immobilien noch zu Lebzeiten an Kinder, häufig unter Vorbehalt von Nießbrauch, Wohnrecht oder Pflegezusagen. Damit lassen sich Schenkungsteuer-Freibeträge optimal nutzen, Pflichtteilsergänzungsansprüche durch die 10-Jahres-Frist neutralisieren, und Streit unter Erben vermeiden. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen die Notarkosten im Detail: § 97 GNotKG, Kapitalisierung nach § 14 BewG, typische Kostenspannen, und welche Steuerfallen Sie beachten sollten.
Hinweis. Dieser Artikel beschreibt die gesetzliche Lage nach GNotKG, BewG, BGB und ErbStG in der Fassung des KostBRÄG 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109). Die steuerliche Gestaltung eines Übergabevertrags ist hochgradig individuell und sollte mit Steuerberater und/oder Fachanwalt für Erbrecht abgestimmt werden. Redaktion Recht, Stand Mai 2026.
Was ist ein Übergabevertrag / vorweggenommene Erbfolge?
Ein Übergabevertrag ist ein notariell beurkundeter Vertrag, mit dem zu Lebzeiten Vermögen, meist Immobilien, von der älteren auf die jüngere Generation übertragen wird. Juristisch handelt es sich überwiegend um eine Schenkung (§ 516 BGB), kombiniert mit Auflagen (Pflege, Versorgung) und Nutzungsvorbehalten (Nießbrauch, Wohnrecht). Der Begriff „vorweggenommene Erbfolge" beschreibt die wirtschaftliche Funktion: Was sonst erst beim Tod auf die Erben übergehen würde, wird vorab übertragen.
Drei Hauptziele werden typischerweise verfolgt:
- Steueroptimierung: Nutzung der Schenkungsteuer-Freibeträge nach § 16 ErbStG (Kind 400.000 € alle 10 Jahre).
- Pflichtteilsfestigkeit: Nach 10 Jahren ohne Anrechnung beim Pflichtteil (§ 2325 BGB).
- Versorgungssicherung des Übergebers: Durch Nießbrauch, Wohnrecht oder Pflegezusagen.
§ 97 GNotKG: Geschäftswert beim Übergabevertrag
§ 97 GNotKG regelt den Geschäftswert für Schenkungen und Übergabeverträge. Maßgeblich ist der Wert der Zuwendung, also der Wert dessen, was der Beschenkte tatsächlich erhält. Bei einer Immobilien-Übergabe mit Nießbrauchsvorbehalt ist das also nicht der volle Verkehrswert, sondern der Verkehrswert abzüglich des Kapitalwerts der vorbehaltenen Rechte.
Praktisch bedeutet das: Je mehr sich der Übergeber an Rechten zurückbehält (Nießbrauch, Wohnrecht, Pflegevereinbarung), desto niedriger der Geschäftswert, desto niedriger die Notarkosten, desto niedriger auch die Schenkungsteuer. Eine konsequente Gestaltung mit Nießbrauchvorbehalt kann die Erwerbsnebenkosten halbieren und gleichzeitig die Schenkungsteuer in vielen Fällen vollständig vermeiden.
Nießbrauch kapitalisieren nach § 14 BewG
Die Kapitalisierung folgt § 14 BewG: Jahreswert × Vervielfältiger. Der Vervielfältiger ergibt sich aus der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten (geschlechts- und altersabhängig). Die Vervielfältiger werden vom BMF jährlich aktualisiert.
Die folgende Tabelle zeigt die Vervielfältiger (Auszug) in der aktuellen Fassung. Die genauen Werte für Ihren Fall finden Sie in der BMF-Tabelle.
| Alter | Vervielfältiger Mann | Vervielfältiger Frau |
|---|---|---|
| 60 | ~13,1 | ~14,5 |
| 65 | ~11,2 | ~12,6 |
| 70 | ~9,3 | ~10,6 |
| 75 | ~7,4 | ~8,6 |
| 80 | ~5,8 | ~6,7 |
| 85 | ~4,3 | ~5,0 |
Berechnungsbeispiel: Übergeberin 70 Jahre. Immobilie Verkehrswert 400.000 €. Marktübliche Miete (= Jahresnießbrauch-Wert) 16.000 € (4 %). Kapitalwert: 16.000 € × 10,6 = 169.600 €. Geschäftswert nach Abzug: 400.000 − 169.600 = 230.400 €.
Wichtig: Der Jahreswert des Nießbrauchs darf nach § 16 BewG höchstens 1/18,6 des Verkehrswerts betragen (also rund 5,38 %). Wer höhere fiktive Mietwerte ansetzt, läuft auf eine Korrektur durch das Finanzamt zu.
Wohnrecht statt Nießbrauch: Kostendifferenz
Während Nießbrauch das Recht zur vollen Nutzung umfasst (Selbstnutzung oder Vermietung), ist das Wohnrecht (§ 1093 BGB) beschränkt: nur Selbstnutzung, keine Vermietung. Das senkt typischerweise den Jahreswert, weil das Mietpotenzial entfällt, dafür kann ein Wohnrecht je nach Lebensumständen vorteilhafter sein (z. B. wenn die Eltern ohnehin in der Immobilie wohnen wollen).
Berechnung Jahreswert Wohnrecht: ortsübliche Miete für den selbst genutzten Wohnteil, häufig 70 bis 90 % der Vollmiete bei Mitnutzung der Gemeinschaftsflächen, weniger bei Beschränkung auf einzelne Räume. Der Kapitalwert folgt derselben Formel (Jahreswert × Vervielfältiger nach § 14 BewG).
In der Praxis ist die Kostendifferenz zwischen Nießbrauch und Wohnrecht oft geringer als gedacht. Bei einer eigengenutzten Immobilie liegen Jahres-Nießbrauch und Jahres-Wohnrecht häufig nur 10 bis 20 % auseinander.
Übergabevertrag mit Pflegevereinbarung
Eine Pflegevereinbarung verpflichtet den Übernehmer, den Übergeber im Pflegefall zu betreuen oder Pflegekosten zu tragen. Steuerlich wird das als Versorgungsleistung kapitalisiert und vom Schenkungswert abgezogen, sodass die Schenkungsteuer entsprechend sinkt.
Voraussetzung: Die Pflegezusage muss konkret und schriftlich verfasst sein, mit messbarem Inhalt (Stundenzahl, Leistungsumfang, geldwerte Bewertung). Eine vage „Versorgungszusage" reicht nicht aus. Steuerberater oder Fachanwalt sind hier dringend zu empfehlen.
Praxis-Tipp: Bei vermieteten Immobilien wird heute überwiegend mit Nießbrauchvorbehalt gearbeitet (Mieteinnahmen bleiben beim Übergeber), bei eigengenutzten Immobilien mit Wohnrecht plus Pflegezusage. Beides reduziert sowohl Notarkosten als auch Schenkungsteuer erheblich.
Tabelle: Notarkosten Übergabevertrag nach Immobilienwert
Die folgende Tabelle zeigt typische Kosten für einen Übergabevertrag mit Nießbrauchsvorbehalt eines 65-jährigen männlichen Übergebers (Vervielfältiger ~11,2). Jahresnießbrauch 4 % des Verkehrswerts.
| Verkehrswert | Kapitalwert Nießbrauch | Geschäftswert | KV 21100 (2,0) | Brutto gesamt |
|---|---|---|---|---|
| 100.000 € | 44.800 € | 55.200 € | 344 € | ~510 € |
| 250.000 € | 112.000 € | 138.000 € | 630 € | ~850 € |
| 500.000 € | 224.000 € | 276.000 € | 1.190 € | ~1.560 € |
| 750.000 € | 336.000 € | 414.000 € | 1.750 € | ~2.250 € |
| 1.000.000 € | 448.000 € | 552.000 € | 2.190 € | ~2.790 € |
Hinweise: Bruttowerte inklusive Vollzugsgebühr (KV 22110, 0,5), Auflassungsvormerkung (KV 21201, 0,5), Auslagenpauschale (20 €) und 19 % USt. Bei jüngerem Übergeber höhere Vervielfältiger, niedrigerer Geschäftswert, niedrigere Notarkosten. Bei älterem Übergeber umgekehrt.
Pflichtteilsergänzung: § 2325 BGB und die 10-Jahres-Frist
§ 2325 BGB schützt Pflichtteilsberechtigte vor lebzeitiger Vermögensverschiebung: Schenkungen werden bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt, allerdings schmilzt der Ergänzungsanspruch jährlich um 10 % ab. Nach 10 Jahren ist die Schenkung pflichtteilsfest, das heißt: Pflichtteilsberechtigte können den Wert nicht mehr in die Pflichtteilsberechnung einbeziehen.
Wichtige Ausnahme: Behält sich der Übergeber den Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht vor, beginnt die 10-Jahres-Frist nach BGH-Rechtsprechung nicht mit der Übertragung, sondern erst mit dem tatsächlichen Wegfall des Nutzungsrechts, also typischerweise mit dem Tod des Übergebers. Wer Pflichtteilsfestigkeit will, sollte daher Nießbrauch oder Wohnrecht nicht über die Maßen großzügig gestalten, oder auf andere Sicherungsinstrumente ausweichen.
Steuerliche Aspekte: Schenkungsteuer und AfA
Schenkungsteuer-Freibeträge (§ 16 ErbStG):
- Ehegatte / eingetragener Lebenspartner: 500.000 €
- Kind / Stiefkind: 400.000 €
- Enkelkind: 200.000 € (400.000 € bei Vorversterben des Elternteils)
- Eltern / Großeltern bei Erwerb: 100.000 €
- Sonstige Personen: 20.000 €
Die Freibeträge stehen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung. Wer eine 800.000-€-Immobilie an ein Kind übergeben will, kann das in zwei Schritten machen: 400.000 € sofort, 400.000 € nach mehr als 10 Jahren. So bleibt die Schenkungsteuer komplett gespart.
AfA-Übergang: Bei vermieteten Immobilien führt der Beschenkte die AfA des Schenkers fort (§ 11d EStDV). Restwertabschreibung über die noch verbleibenden Jahre. Bei eigengenutzten Immobilien gibt es ohnehin keine AfA, wird die übernommene Immobilie aber später vermietet, beginnt eine neue AfA mit dem Verkehrswert zum Übergabezeitpunkt.
Übergabevertrag bei vermieteten Immobilien
Wer eine vermietete Immobilie zu Lebzeiten überträgt, muss neben den oben genannten Aspekten zusätzliche Punkte beachten. Die laufenden Mietverhältnisse gehen nach § 566 BGB („Kauf bricht nicht Miete") kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Ein gesonderter Vertrag mit den Mietern ist nicht erforderlich, der Mieter ist aber von der Eigentumsänderung schriftlich zu informieren.
Notarrechtlich ändert das nichts am Geschäftswert. Die Beurkundung bleibt nach § 97 GNotKG bewertet. Steuerlich ist die Konstellation für den Beschenkten attraktiv, weil er die AfA des Schenkers fortführt (§ 11d EStDV) und die Mieteinnahmen fortan ihm zustehen.
Wichtig: Wer einen Nießbrauch vorbehält, behält damit auch die Mieteinnahmen (Nießbrauch = vollständige Nutzung). Wird die Mietzahlung an den Beschenkten gewünscht, sollte statt Nießbrauch ein Wohnrecht plus ergänzende Vereinbarung gewählt werden. Andernfalls droht später Streit über die wirtschaftliche Zuordnung der Mieteinnahmen.
HowTo: Übergabevertrag aufsetzen in 7 Schritten
- Familienkonzept klären: Wer überträgt was an wen? Pflichtteils-Berechtigte aus früheren Beziehungen berücksichtigen.
- Steuerberater einbeziehen: Optimaler Zeitpunkt, Schenkungsteuer-Belastung, Nießbrauch-Gestaltung.
- Verkehrswert ermitteln: Sachverständigengutachten oder qualifizierte Schätzung.
- Vorbehalte definieren: Nießbrauch, Wohnrecht, Rückforderungsrecht, Pflichtteilsanrechnung.
- Entwurf vom Notar anfordern: 14-Tage-Lesefrist nach § 17 Abs. 2a BeurkG bei Verbrauchergeschäften.
- Beurkundung: Alle Beteiligten persönlich, Verlesen, Belehrung, Unterschrift.
- Grundbuchvollzug abwarten: 4–12 Wochen, anschließend AfA und Schenkungsteuer-Erklärung beim Finanzamt.
Beispiel-Befund: Übergabevertrag EFH 500.000 €
EFH von Mutter (72) an Tochter, Nießbrauchsvorbehalt
Annahmen: Verkehrswert EFH 500.000 €, Mutter 72 Jahre (Vervielfältiger ~9,8), behält Nießbrauch (Jahreswert 4 % = 20.000 €). Kapitalwert Nießbrauch: 20.000 × 9,8 = 196.000 €. Geschäftswert: 500.000 − 196.000 = 304.000 €.
| Position | KV | Faktor | GW | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| Beurkundung Übergabevertrag | 21100 | 2,0 | 304.000 € | 1.310,00 € |
| Vollzug der Urkunde | 22110 | 0,5 | 304.000 € | 327,50 € |
| Auflassungsvormerkung | 21201 | 0,5 | 304.000 € | 327,50 € |
| Auslagenpauschale | 32001 | — | — | 30,00 € |
| Netto | 1.995,00 € | |||
| USt 19 % | UStG | 379,05 € | ||
| Endsumme | 2.374,05 € |
Steuerlich: Schenkungswert 304.000 €, abzüglich Tochter-Freibetrag 400.000 €. Keine Schenkungsteuer. Pflichtteilsergänzung: bei Tod der Mutter nach 10 Jahren ohne Nießbrauch-Beendigung greift die Abschmelzung; bei vorbehaltenem Nießbrauch beginnt die Frist nach BGH erst mit Wegfall des Nießbrauchs.
Rückforderungsklauseln: Schutz für den Übergeber
Ein wesentlicher Schutzmechanismus im Übergabevertrag ist die Rückforderungsklausel. Sie sichert dem Übergeber zu, dass er die Immobilie zurückverlangen kann, wenn der Beschenkte sie verkauft, belastet, in der Insolvenz verliert oder vor dem Übergeber verstirbt. Übliche Tatbestände:
- Veräußerung ohne Zustimmung: Verkauf, Schenkung, Tausch zu Lebzeiten des Übergebers.
- Belastung ohne Zustimmung: Grundschuldbestellung über vereinbarte Grenzen hinaus.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Insolvenz oder gerichtliche Verwertung beim Beschenkten.
- Vorversterben des Beschenkten: Damit nicht die Schwiegertochter oder der Schwiegersohn Erbe wird.
- Vertragsbruch bei Pflegezusage: Wenn der Beschenkte vereinbarte Pflegeleistungen nicht erbringt.
Notarrechtlich ist die Rückforderungsklausel eine Vertragsklausel, die im Geschäftswert mit eingebettet ist (kein separater Wert). Die Klausel sollte aber so präzise wie möglich formuliert sein, weil sie im Streitfall vor Gericht ausgelegt wird.
Übergabevertrag und das Sozialamt: Schenkungsrückforderung nach § 528 BGB
Ein oft unterschätztes Risiko: Wenn der Übergeber innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung Sozialleistungen (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter) bezieht, kann das Sozialamt nach § 528 BGB die Schenkung in Höhe der gewährten Sozialleistungen zurückfordern. Das gilt unabhängig von vertraglichen Rückforderungsklauseln.
Praxisrelevant ist das vor allem bei Pflegebedürftigkeit. Wer im Pflegeheim landet und die Pflegeheimkosten nicht selbst tragen kann, beantragt Hilfe zur Pflege beim Sozialamt. Das Amt prüft dann, ob in den letzten 10 Jahren Schenkungen erfolgt sind, und fordert diese in Höhe der Kosten zurück. Ein Übergabevertrag mit Nießbrauchsvorbehalt mildert das Risiko, weil die Schenkung nur den nackten Eigentumsanteil umfasst und der Übergeber bis zum Tod wirtschaftlicher Nutzer bleibt.
Auseinandersetzung mit Geschwistern: Pflichtteilsverzicht
Wenn Eltern eine Immobilie an ein Kind übergeben und mehrere Kinder vorhanden sind, drohen später Streitigkeiten beim Erbfall. Die übergangenen Geschwister können Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB geltend machen. Lösungswege:
- Pflichtteilsverzicht der Geschwister: Notariell beurkundeter Verzicht der Geschwister gegen Abfindung. Notarkosten nach § 102 GNotKG.
- Anrechnungsklausel: Die Schenkung wird auf den späteren Pflichtteil des Beschenkten angerechnet (§ 2315 BGB).
- Ausgleichszahlung: Der Beschenkte zahlt seinen Geschwistern eine Ausgleichssumme als Abfindung.
Eine vorausschauende Gestaltung mit Pflichtteilsverzicht ist oft die saubere Lösung, kostet aber zusätzliche Notarkosten (typisch 600 bis 1.500 € je Verzicht). Bei großen Vermögen ist dieser Aufwand gut investiert.
Wann lohnt sich eine Prüfung der Übergabevertrag-Rechnung?
Übergabeverträge sind notarisch komplex: Geschäftswert ist nicht der nominelle Immobilienwert, sondern der nach § 14 BewG reduzierte Wert. Hier passieren Fehler. Typische Befunde:
- Voller Verkehrswert statt nach Abzug des Nießbrauchs-Kapitalwerts.
- Falscher Vervielfältiger: veraltete BMF-Tabelle, falsches Alter oder falsches Geschlecht angesetzt.
- Jahresnießbrauch überhöht: über der 1/18,6-Grenze nach § 16 BewG, was Korrektur durch Finanzamt nach sich zieht.
Praxis-Tipp für Familien: Lassen Sie nicht nur die Notarrechnung prüfen, sondern auch den Vertragsentwurf vor der Beurkundung von einem Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht durchsehen. Die einmalig 200 bis 500 € für eine fundierte Beratung verhindern in vielen Fällen sechs- bis siebenstellige steuerliche Risiken im Erbfall oder bei späteren Sozialamt-Rückforderungen. Eine fundierte Gesamt-Beratung ist im Verhältnis zu den langfristigen finanziellen Auswirkungen eine sehr kleine Investition.
Eine zweite Stolperfalle in der Praxis ist die Schenkungsteuer-Erklärung: Auch wenn keine Steuer anfällt, sind Schenkungen nach § 30 ErbStG dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen. Wer diese Frist versäumt, riskiert Verspätungszuschläge. Der Notar reicht in der Regel eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt ein, eine vollständige Schenkungsteuer-Erklärung muss jedoch vom Beschenkten selbst (oder seinem Steuerberater) erstellt werden.
Bei Übergabevertrag-Rechnungen ab rund 1.500 € lohnt sich eine schriftliche Prüfung praktisch immer. NotarCheck prüft Ihre Rechnung Position für Position gegen GNotKG und BewG, mit Paragrafen-Zuordnung, für 58 € einmalig. Rechnung jetzt hochladen, oder zuerst Schätzwerte ermitteln mit dem Notarkosten-Rechner.
Häufige Fragen
Was kostet ein Übergabevertrag beim Notar?
Wie reduziert ein Nießbrauchvorbehalt die Notarkosten?
Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht?
Was ist die 10-Jahres-Frist bei der Pflichtteilsergänzung?
Welche Schenkungsteuer-Freibeträge gelten beim Übergabevertrag?
Was ist eine Pflegevereinbarung im Übergabevertrag?
Wer trägt die Notarkosten beim Übergabevertrag?
Kann der Übergabevertrag rückgängig gemacht werden?
Wie geht der AfA-Verlauf beim Übergabevertrag weiter?
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