KV 22200 ist die Betreuungsgebühr nach Anlage 1 GNotKG, in der Praxis eine der am häufigsten beanstandeten Positionen auf der Notarrechnung. Sie ist mit dem Faktor 0,5 auf den ersten Blick klein, kann bei 400.000 € Geschäftswert aber knapp 400 € ausmachen. Wer die Position versteht, erkennt zuverlässig, ob sie zu Recht angesetzt wurde oder ob eine Korrekturbitte sinnvoll ist.
Hinweis. Dieser Artikel erklärt die Position KV 22200 und ihre Abgrenzung. Er ist eine technische Erläuterung und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand 24. Mai 2026, Werte nach GNotKG i.d.F. KostBRÄG 2025 (Stand 01.06.2025), geprüft durch unsere Redaktion Recht.
Was ist KV 22200?
KV 22200 ist die Betreuungsgebühr nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1) zum GNotKG. Die Position erfasst eine notarielle Tätigkeit, die über die eigentliche Beurkundung (KV 21100) und den Standard-Vollzug (KV 22110) hinausgeht, also eine echte Sondertätigkeit. Die Vorbemerkung zu Abschnitt 2.2 der Anlage 1 stellt dies ausdrücklich klar: KV 22200 entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht bereits durch eine andere Gebühr abgegolten ist.
Praktisch typische Anlässe sind die Treuhand-Abwicklung des Kaufpreises, mehrfache Kommunikation mit Gläubigerbanken über mehrere Wochen, die Koordination baulicher Auflagen mit Behörden oder die Begleitung von Verträgen mit ausländischen Beteiligten. Die Position ist eine Aufwands-Gebühr, kein Risiko-Aufschlag.
Faktor 0,5, warum genau dieser?
Anlage 1 GNotKG ordnet KV 22200 den Faktor 0,5 aus Tabelle B zu. Der Gesetzgeber hat den Aufwand einer Betreuungstätigkeit damit auf einem Viertel der Beurkundungsgebühr (KV 21100 mit Faktor 2,0) angesiedelt. Höhere Faktoren sind für diese Position nicht vorgesehen, niedrigere ebenfalls nicht. Wer auf der Rechnung eine KV 22200 mit Faktor 0,75 oder 1,0 sieht, hat einen klaren Befund.
Die Berechnung folgt der Standard-Logik: 1,0-Gebühr aus Tabelle B (Anlage 2 GNotKG) zum konkreten Geschäftswert mal Faktor 0,5. Die 1,0-Gebühr orientiert sich an der Wertstufe in Tabelle B, nicht an einem geschätzten Stundenaufwand.
Voraussetzungen für eine rechtmäßige Berechnung
Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit KV 22200 zu Recht angesetzt wird:
- Konkrete Betreuungstätigkeit über das Übliche hinaus. Eine Tätigkeit, die in vergleichbaren Fällen normalerweise nicht anfällt. Routine-Kommunikation mit dem Grundbuchamt zählt nicht, eine mehrwöchige Treuhand-Abwicklung schon.
- Tätigkeit ist nicht bereits durch KV 21100 oder KV 22110 abgegolten. Die Vorbemerkung zu Abschnitt 2.2 der Anlage 1 macht die Subsidiarität explizit: Was in der Beurkundungs- oder Vollzugsgebühr enthalten ist, darf nicht unter KV 22200 ein zweites Mal abgerechnet werden.
- Dokumentation im Kostenbescheid. Seit dem KostBRÄG 2025 (Stand 01.06.2025) muss die konkrete Tätigkeit im Kostenbescheid benannt sein, nicht erst auf Nachfrage. Eine bloße Bezeichnung „Betreuungsleistung" ohne Inhalt genügt nicht.
Fehlt eine dieser drei Voraussetzungen, ist die Position rechtlich angreifbar. Die häufigste Konstellation in der Praxis: Voraussetzung 3 fehlt, weil das Notariat die Position pauschal angesetzt hat, ohne die konkrete Tätigkeit zu benennen.
Was zählt als „über das Übliche hinausgehende" Tätigkeit?
Die Vorbemerkung zu Abschnitt 2.2 GNotKG Anlage 1 spricht von einer Tätigkeit, die über die übliche Vollzugstätigkeit hinausgeht. In der notariellen Praxis und in der Kommentarliteratur haben sich Fallgruppen etabliert:
- Treuhand-Abwicklung des Kaufpreises. Der Notar nimmt Geld auf ein Notaranderkonto, prüft Auszahlungsvoraussetzungen, gibt frei nach Eintrittsbedingungen.
- Mehrfache Bank-Kommunikation. Über die einmalige Anforderung der Löschungsbewilligung hinausgehender Schriftverkehr mit Gläubigerbanken, etwa bei Sondertilgungs-Klauseln oder Auflagen-Vereinbarungen.
- Bauliche Auflagen, Genehmigungen. Koordination mit Bauämtern oder Denkmalbehörden, wenn der Vertrag entsprechende Bedingungen enthält.
- Ausländische Beteiligte. Beschaffung und Prüfung von Apostillen, Übersetzungen, Bestätigungen zur Vertretungsmacht ausländischer Gesellschaften.
- Komplexe Erbteilungen. Mehrfacher Schriftverkehr mit Pflichtteilsberechtigten, Koordination mit dem Nachlassgericht.
Was nicht dazu zählt: das Versenden der Vertragsentwürfe, ein einzelnes Telefonat mit der Bank, die routinemäßige Anforderung der Eigentumsumschreibung. Diese Tätigkeiten sind in der Beurkundungs- oder Vollzugsgebühr enthalten.
Beispielrechnungen nach Geschäftswert
Werte gerundet, Stand 01.06.2025 (KostBRÄG 2025). Die 1,0-Gebühr stammt aus Anlage 2 GNotKG, KV 22200 entsteht als 1,0-Gebühr × 0,5.
| Geschäftswert | 1,0-Gebühr (Tabelle B) | KV 22200 (Faktor 0,5) | Typischer Anlass |
|---|---|---|---|
| 30.000 € | 125 € | 62,50 € | GmbH-Mindestwert |
| 100.000 € | 273 € | 136,50 € | Kleine ETW |
| 200.000 € | 435 € | 217,50 € | ETW Standard |
| 400.000 € | 785 € | 392,50 € | EFH typisch |
| 500.000 € | 935 € | 467,50 € | Speckgürtel |
| 1.000.000 € | 1.735 € | 867,50 € | Großstadt |
KV 22200 vs. KV 22110 (Vollzug)
Beide Positionen tragen den Faktor 0,5 und werden in der Praxis häufig verwechselt. Der Unterschied liegt im Tatbestand:
- KV 22110 (Vollzugsgebühr). Erfasst den Standard-Vollzug einer Urkunde: Anträge an das Grundbuchamt, Bescheinigungen, die routinemäßige Eigentumsumschreibung. Diese Tätigkeit ist eng an den Beurkundungs-Akt gekoppelt und wird in fast jeder Immobilientransaktion fällig.
- KV 22200 (Betreuungsgebühr). Erfasst die darüber hinausgehende Tätigkeit, die nicht direkt aus der Beurkundung folgt, sondern eigenständigen Charakter hat.
Beide Positionen können nebeneinander auf der Rechnung stehen, wenn unterschiedliche Tätigkeiten dahinterstehen. Sie dürfen aber nicht für dieselbe Tätigkeit doppelt angesetzt werden. Steht KV 22200 auf der Rechnung, ohne dass eine vom Standard-Vollzug abgrenzbare Tätigkeit erkennbar ist, ist die Position angreifbar.
KV 22200 vs. KV 25100 (Unterschriftsbeglaubigung), Verwechslungs-Klarstellung
Die Verwechslung dieser beiden KV-Nummern gehört zu den häufigsten Befund-Auslösern. Die beiden Positionen haben weder denselben Tatbestand noch denselben Faktor noch dieselbe Größenordnung:
- KV 22200 ist die Betreuungsgebühr mit Faktor 0,5 auf den Hauptsachwert. Bei 400.000 € sind das rund 392,50 €.
- KV 25100 ist die Unterschriftsbeglaubigung mit Faktor 0,2, gedeckelt nach § 121 GNotKG auf 70 €. Bei jedem Geschäftswert kommen also höchstens 70 € heraus.
Wer eine vermeintliche „KV 25100" mit 392,50 € auf der Rechnung sieht, hat in Wahrheit eine KV 22200 vor sich (oder einen formellen Fehler nach § 19 GNotKG). Umgekehrt ist eine KV 22200 mit 70 € eine ungewöhnliche Konstellation und prüfwürdig.
KV 22200 vs. KV 22111 (besonderer Vollzug Treuhand)
KV 22111 erfasst den besonderen Vollzug, insbesondere die Treuhand-Abwicklung in besonders aufwändigen Fällen. Auch hier gilt Faktor 0,5, aber mit einem klarer abgegrenzten Tatbestand als KV 22200. Bei einer typischen Treuhand-Konstellation ist die Frage, ob KV 22111 oder KV 22200 zur Anwendung kommt, eine Auslegungsfrage. Praktisch wichtig: Beide Positionen nebeneinander für dieselbe Treuhand-Tätigkeit sind unzulässig. Steht KV 22200 zusätzlich zu KV 22111 auf der Rechnung, ist eine konkrete Aufschlüsselung zu verlangen.
Konkreter Fall-Trenner: KV 22111 betrifft den besonderen Vollzug, z.B. Treuhand-Kontoführung im Bauträgervertrag (MaBV); KV 22200 betrifft parallele Sondertätigkeiten wie Behörden-Koordination oder Auflagen-Begleitung. Beide Positionen nebeneinander sind nur zulässig, wenn die Tätigkeiten sich sachlich/zeitlich trennen lassen und beides im Kostenbescheid dokumentiert ist.
KV 22200 und KV 21100, keine Doppelvergütung
Die Beurkundungsgebühr KV 21100 mit Faktor 2,0 deckt den eigentlichen Beurkundungs-Akt ab, einschließlich Verlesung, Belehrung und der mit der Beurkundung untrennbar verbundenen Kommunikation. Die Vorbemerkung zu Abschnitt 2.2 Anlage 1 GNotKG stellt klar: Tätigkeiten, die bereits in KV 21100 enthalten sind, dürfen nicht ein zweites Mal über KV 22200 abgerechnet werden.
Praktische Beispiele: Das Versenden des Vertragsentwurfs an die Parteien, die telefonische Klärung einer Klausel im Vorfeld, die Aushändigung der Urkunde nach Beurkundung. Das alles ist Teil der Beurkundungs-Hauptleistung und löst keine KV 22200 aus.
Dokumentationspflicht seit KostBRÄG 2025 (01.06.2025)
Mit dem KostBRÄG 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) hat der Gesetzgeber die Dokumentationspflicht seit KostBRÄG 2025 (siehe Vorbemerkung Abschnitt 2.2 Anlage 1 GNotKG i.d.F. KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109) für Tätigkeiten unter KV 22200 geschärft. Der Notar muss die konkrete Tätigkeit, die die Betreuungsgebühr auslöst, im Kostenbescheid benennen, nicht erst auf Nachfrage des Mandanten. Eine pauschale Bezeichnung „Betreuungsleistung" oder „Sondertätigkeit" reicht nicht, ebenso wenig die Bezugnahme auf interne Aktenvermerke ohne inhaltliche Wiedergabe.
Praktische Folge: Steht KV 22200 auf der Rechnung ohne erkennbare Tätigkeits-Begründung, ist eine Korrekturbitte aussichtsreich. Die Argumentation stützt sich auf § 19 GNotKG (Pflichtangaben in der Kostenberechnung) und auf die Vorbemerkung zu Abschnitt 2.2 Anlage 1 GNotKG. Eine paragrafensauber begründete Beanstandung wird in der Praxis häufig ohne weiteres Verfahren akzeptiert.
Geschäftswert bei KV 22200, Teilwert möglich (§ 35 Höchstwert)
Der Geschäftswert für KV 22200 richtet sich nach dem Wert der Hauptsache, auf den sich die konkrete Betreuungstätigkeit bezieht. Bei einer Treuhand-Abwicklung des gesamten Kaufpreises ist das in der Regel der volle Kaufpreis. Bezieht sich die Betreuungstätigkeit aber nur auf einen Teilaspekt (etwa die Koordination einer einzelnen baulichen Auflage, deren wirtschaftliche Bedeutung 20.000 € beträgt), kann ein entsprechender Teilwert angesetzt werden.
Diese Differenzierung wird in der Praxis selten gemacht, eröffnet aber bei großen Vertragswerten und kleinen Sondertätigkeiten relevante Korrektur-Potentiale. § 35 GNotKG begrenzt den Geschäftswert für Gebührenzwecke ohnehin auf 60 Millionen Euro; höhere Werte werden gekappt.
Häufige unzulässige Ansätze
Aus der Beanstandungs-Praxis fünf Konstellationen, in denen KV 22200 häufig zu Unrecht angesetzt wird:
- KV 22200 ohne Begründung. Position erscheint auf der Rechnung, ohne dass die konkrete Tätigkeit benannt ist. Verstoß gegen § 19 GNotKG und gegen die Vorbemerkung zu Abschnitt 2.2 Anlage 1.
- KV 22200 für Standard-Vollzug. Was zum Standard-Vollzug gehört (KV 22110), darf nicht zusätzlich unter KV 22200 abgerechnet werden.
- KV 22200 für Routine-Kommunikation. Das einmalige Versenden des Vertragsentwurfs oder ein einzelnes Bank-Telefonat sind in KV 21100 oder KV 22110 enthalten.
- KV 22200 parallel zu KV 22111 für dieselbe Treuhand. Beide Positionen für denselben Vorgang nebeneinander sind unzulässig.
- Falscher Faktor. Ansätze mit Faktor 0,75 oder 1,0 sind im Kostenverzeichnis für KV 22200 nicht vorgesehen.
KV 22200 prüfen, 5-Schritte-HowTo
So prüfen Sie die Position in wenigen Minuten:
- Position auf der Rechnung identifizieren. Suchen Sie in der KV-Spalte nach „22200". Stichwort meist „Betreuung" oder „Betreuungstätigkeit".
- Faktor und Geschäftswert prüfen. Faktor muss 0,5 sein. Geschäftswert mit der Tabelle Tabelle B GNotKG abgleichen. Bei 400.000 € sind 392,50 € korrekt.
- Begründung suchen. Im Kostenbescheid, im Anschreiben oder in Aktenvermerken muss die konkrete Tätigkeit benannt sein. Floskeln wie „Betreuungsleistung" reichen seit KostBRÄG 2025 nicht.
- Auf Doppelung mit KV 22110/22111 prüfen. Steht eine dieser Positionen auch auf der Rechnung? Bezieht sie sich auf dieselbe Tätigkeit? Wenn ja, ist eine der beiden Positionen angreifbar.
- Bei Unklarheit Korrekturbitte. Schriftlich, mit Verweis auf KV 22200, Vorbemerkung Abschn. 2.2 Anlage 1 GNotKG und § 19 GNotKG. Reagiert das Notariat nicht, Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG.
Korrekturbitte und § 127 GNotKG
Eine wirksame Korrekturbitte bei KV 22200 benennt drei Punkte konkret: die monierte Position mit KV-Nummer, die fehlende oder unzureichende Begründung, den Verweis auf § 19 GNotKG und die Vorbemerkung zu Abschnitt 2.2 Anlage 1. Beispiel-Formulierung: „Position [Nummer], KV 22200, mit [Betrag] € enthält keine Benennung der konkreten Betreuungstätigkeit. Nach § 19 GNotKG und der Vorbemerkung zu Abschn. 2.2 Anlage 1 GNotKG ist eine Position ohne Tatbestands-Beschreibung formell unzulässig. Ich bitte um Korrektur bis zum [Datum]."
Reagiert das Notariat nicht oder lehnt es ab, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG (umgangssprachlich „Beschwerde") beim Landgericht am Sitz des Notars möglich. Frist nach § 127 Abs. 2 GNotKG: bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Zustellung der vollstreckbaren Kostenberechnung folgt. Kein Anwaltszwang. Detail-Anleitung mit Muster: § 127 GNotKG Beschwerde-Muster.
Eine Notarrechnung mit KV 22200 ist nach § 89 GNotKG ein vollstreckbarer Titel. Wer eine Beanstandung beabsichtigt, sollte den unstrittigen Teil unter Vorbehalt zahlen und den strittigen Teil schriftlich begründet zurückbehalten, um Verzug zu vermeiden.
Im Zusammenspiel auf der Hauskauf-Rechnung
Auf einer typischen Hauskauf-Rechnung steht KV 22200 (wenn überhaupt) neben mehreren anderen Positionen: KV 21100 (Beurkundung, 2,0), KV 21201 (Auflassungsvormerkung, 0,5), KV 21200 (Grundschuld, 1,0), KV 22110 (Vollzug, 0,5) und den Auslagenpositionen. Die Prüfung lohnt sich Position für Position, weil KV 22200 isoliert betrachtet plausibel wirken kann, im Zusammenspiel mit KV 22110 aber häufig eine Doppelung aufdeckt.
Praxis-Beispiel: Hauskauf 400.000 €, auf der Rechnung KV 22110 mit 392,50 € (Standard-Vollzug) und zusätzlich KV 22200 mit 392,50 € ohne Tätigkeits-Benennung. Befund: KV 22200 ist angreifbar, weil keine vom Standard-Vollzug abgrenzbare Tätigkeit dokumentiert ist. Korrekturbitte mit Verweis auf Vorbemerkung Abschn. 2.2 Anlage 1 GNotKG führt in der Regel zur Streichung der Position.
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Häufige Fragen
Was ist KV 22200 GNotKG?
Welchen Faktor hat KV 22200?
Wann darf der Notar KV 22200 ansetzen?
Wie hoch ist KV 22200 bei 400.000 €?
KV 22200 vs. KV 25100, wo der Unterschied?
KV 22200 parallel zu KV 22110 zulässig?
Was tue ich, wenn KV 22200 ohne Begründung auftaucht?
Gilt die Position auch bei Standard-Hauskauf?
Geschäftswert für KV 22200, immer voller Vertragswert?
Welche Frist gilt für die Beanstandung?
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