Der Erbvertrag ist die rechtlich bindendste Form der Nachfolgeregelung. Anders als das Testament kann er nicht einseitig widerrufen werden, das macht ihn fuer Patchwork-Familien, Unternehmensnachfolge und Pflege-Vereinbarungen interessant — und in der Beurkundung doppelt so teuer wie ein Testament gleichen Werts. Wir zeigen die genaue Gebuehrenstruktur nach KV 21100 GNotKG (Faktor 2,0), wann ein Erbvertrag wirtschaftlich sinnvoll ist und wie die Bindungswirkung nach §§ 2289 ff. BGB ausgestaltet werden kann.
Schnellantwort: Ein Erbvertrag kostet 2026 die 2,0-Gebuehr aus dem Reinvermoegen (KV 21100 GNotKG, § 102 GNotKG). Bei 250.000 EUR rund 1.022 EUR brutto, bei 500.000 EUR rund 1.834 EUR. Notarielle Form ist nach § 2276 BGB zwingend, Bindungswirkung tritt ab Beurkundung ein (§ 2289 BGB). Aufhebung nur durch beiderseitigen Vertrag (§ 2291 BGB) oder Ruecktritt bei Vorbehalt (§ 2293 BGB).
Stand: Juni 2026. Alle Beispielrechnungen nach Tabelle B Anlage 2 GNotKG in der Fassung des KostBRÄG 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109, Stand 01.06.2025). Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Erbvertrag-Kosten nach Reinvermoegen — Tabelle
Die folgende Uebersicht zeigt die Brutto-Notarkosten in Abhaengigkeit vom Reinvermoegen (Aktiva minus Passiva). Werte enthalten 20 € Auslagenpauschale (KV 32001) und 19 % Umsatzsteuer. Direkt vergleichbar zur Testament-Tabelle (Faktor 1,0).
| Reinvermoegen | 1,0-Gebuehr Tabelle B | 2,0-Gebuehr (KV 21100) | Brutto inkl. USt + Pauschale |
|---|---|---|---|
| 50.000 EUR | 165 EUR | 330 EUR | 402 EUR |
| 100.000 EUR | 237 EUR | 474 EUR | 592 EUR |
| 250.000 EUR | 435 EUR | 870 EUR | 1.022 EUR |
| 500.000 EUR | 785 EUR | 1.570 EUR | 1.834 EUR |
| 1.000.000 EUR | 1.255 EUR | 2.510 EUR | 2.962 EUR |
Stand: Tabelle B Anlage 2 GNotKG (KostBRÄG 2025, Stand 01.06.2025). Brutto = 2,0-Gebuehr + 20 € Pauschale + 19 % USt.
Erbvertrag vs Testament — die drei Kernunterschiede
Beide Instrumente regeln die Nachfolge, unterscheiden sich aber in Form, Bindung und Kosten erheblich. Wer den Unterschied versteht, vermeidet sowohl ueberhoehte Kosten als auch ungewollte Bindung.
| Aspekt | Testament | Erbvertrag |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 1937, 2247 ff. BGB | §§ 1941, 2274 ff. BGB |
| Form | Notariell oder handschriftlich | Nur notariell (§ 2276 BGB) |
| Widerruf | Jederzeit einseitig moeglich | Nur bei Vorbehalt, Verfehlung oder Wegfall (§§ 2293–2295 BGB) |
| Bindungswirkung | Keine | Ab Beurkundung (§ 2289 BGB) |
| GNotKG-Position | KV 21200 | KV 21100 |
| Faktor | 1,0 | 2,0 |
| Beispielkosten 250k | ca. 529 EUR brutto | ca. 1.022 EUR brutto |
| Personenkreis | Jede einzelne Person | Mindestens zwei Vertragsparteien |
Wirtschaftlich gilt: Wer keinen besonderen Bindungsbedarf hat, faehrt mit einem notariellen Testament guenstiger. Ein Erbvertrag rentiert sich erst, wenn die Bindung selbst einen Wert hat — etwa als Sicherheit fuer einen Pflegenden oder einen Unternehmensnachfolger.
Wann lohnt sich der Erbvertrag?
Aus der Praxis kristallisieren sich drei Hauptkonstellationen heraus, in denen der hoehere Gebuehrenaufwand durch den Mehrwert der Bindung gerechtfertigt ist.
Patchwork-Familie
Ehepaar mit Kindern aus erster Ehe: Wenn die Eltern sicherstellen wollen, dass nach dem ersten Todesfall der ueberlebende Ehegatte den Nachlass nicht zugunsten eigener Kinder umverteilt, kann ein Erbvertrag mit wechselbezueglichen Bestimmungen die Stiefkinder vor einer spaeteren Aenderung schuetzen. Das gemeinschaftliche Testament leistet aehnliches, ist aber nur Eheleuten zugaenglich und nach dem ersten Todesfall ebenfalls eingeschraenkt aenderbar (§ 2271 BGB).
Unternehmensnachfolge
Wer einen Geschaeftsbetrieb an einen Nachfolger uebertraegt und dafuer eine Erbeinsetzung als Gegenleistung verspricht, gibt dem Nachfolger nur dann Planungssicherheit, wenn die Erbeinsetzung verbindlich ist. Hier ist der Erbvertrag das Standardinstrument — meist verbunden mit einem Uebergabevertrag oder einer Schenkung unter Auflagen.
Erbe gegen Pflege oder Gegenleistung
Der klassische Fall: Eine pflegebeduerftige Person setzt eine Pflegeperson als Erbin ein, im Gegenzug uebernimmt diese die Pflege. Damit die Pflegeperson sich darauf verlassen kann, dass die Erbeinsetzung nicht spaeter geaendert wird, ist der Erbvertrag die juristisch saubere Loesung. Bei Verfehlung der Pflegeperson kann der Erblasser nach § 2294 BGB zuruecktreten — die Verbindlichkeit ist also nicht absolut.
Form des Erbvertrags — § 2276 BGB
Der Erbvertrag kann nach § 2276 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile geschlossen werden. Eine handschriftliche Form, wie sie beim Testament moeglich ist (§ 2247 BGB), gibt es beim Erbvertrag nicht.
- Persoenlicher Abschluss (§ 2274 BGB): Der Erblasser muss persoenlich erscheinen. Vertretung durch einen Bevollmaechtigten ist nicht moeglich. Der Vertragspartner kann sich dagegen vertreten lassen, sofern er nicht selbst Verfuegungen von Todes wegen trifft.
- Geschaeftsfaehigkeit: Beide Parteien muessen unbeschraenkt geschaeftsfaehig sein. Eingeschraenkte Geschaeftsfaehigkeit (etwa bei beginnender Demenz) kann den Vertrag spaeter anfechtbar machen.
- Hinterlegung: Wie das notarielle Testament wird der Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung gegeben (§ 34 BeurkG i. V. m. § 2300 BGB), sofern die Parteien nicht ausdruecklich verzichten.
- Registrierung: Eintragung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer, Gebuehr 15 EUR einmalig.
Bindungswirkung — § 2289 BGB
Ab Beurkundung ist der Erblasser an die vertragsmaessigen Verfuegungen gebunden. Spaetere einseitige Verfuegungen (etwa ein nachtraegliches Testament), die mit dem Erbvertrag in Widerspruch stehen, sind unwirksam, soweit sie das Recht des Vertragserben beeintraechtigen wuerden.
Das bedeutet praktisch:
- Der Erblasser kann zu Lebzeiten weiterhin frei ueber sein Vermoegen verfuegen — Schenkungen sind moeglich, allerdings mit Beschraenkungen nach §§ 2287, 2288 BGB (beeintraechtigende Schenkungen).
- Eine nachtraegliche letztwillige Verfuegung, die einen Vertragserben weniger beguenstigt, ist nur wirksam, soweit der Vertragspartner zustimmt — oder soweit ein wirksamer Ruecktritt erklaert wurde.
- Die Bindung gilt sowohl gegenueber dem Vertragspartner als auch gegenueber Dritten, die als Vertragsbeguenstigte eingesetzt sind.
Nicht vertragsmaessige Verfuegungen (etwa eine nachtraegliche Testamentsvollstreckung-Anordnung) koennen einseitig hinzugefuegt oder geaendert werden, sofern sie die vertragsmaessigen Erbeinsetzungen, Vermaechtnisse und Auflagen nicht unterlaufen (§ 2278 BGB).
Aufhebung und Ruecktritt
Vier Wege, einen Erbvertrag wieder zu loesen — jeder mit eigenen Voraussetzungen und Kosten.
Aufhebungsvertrag (§ 2291 BGB)
Alle Vertragsparteien einigen sich, den Erbvertrag aufzuheben. Form: notarielle Beurkundung (§ 2291 Abs. 2 i. V. m. § 2276 BGB). Kosten: erneut 2,0-Gebuehr aus dem Wert der aufgehobenen Bestimmungen, bei vollstaendiger Aufhebung also nochmal annaehernd der urspruengliche Aufwand. Praktisch der "sauberste" Weg, weil er auch fuer Dritte rechtssicher ist.
Ruecktritt bei Vorbehalt (§ 2293 BGB)
Wenn im Erbvertrag ausdruecklich ein Ruecktrittsvorbehalt aufgenommen wurde, kann der Erblasser einseitig zuruecktreten. Form des Ruecktritts: notarielle Erklaerung gegenueber dem Vertragspartner (§ 2296 BGB). Empfehlung: Ruecktrittsvorbehalt im Vertrag praezise formulieren — etwa "fuer den Fall der Scheidung", "bei dauerhafter Abkehr des Vertragspartners" oder ohne Bedingung als freier Ruecktrittsvorbehalt.
Ruecktritt bei Verfehlung (§ 2294 BGB)
Bei schweren Verfehlungen des Vertragserben gegenueber dem Erblasser oder seinen nahen Angehoerigen besteht ein gesetzliches Ruecktrittsrecht, das den Pflichtteilsentziehungsgruenden (§ 2333 BGB) entspricht. Voraussetzung ist eine objektiv schwere Verfehlung, etwa Toetungsversuch, schwere Misshandlung oder boeswillige Verletzung gesetzlicher Unterhaltspflichten.
Ruecktritt bei Wegfall der Gegenleistung (§ 2295 BGB)
Wenn die vertragsmaessige Verfuegung gegen die Verpflichtung des Bedachten zu einer wiederkehrenden Leistung gemacht wurde (etwa Pflege bis zum Tod), und der Bedachte diese Leistung nicht mehr erbringt, kann der Erblasser zuruecktreten. Praktisch wichtigster Fall im Pflegekontext.
Anfechtung — § 2281 BGB
Anders als beim Ruecktritt richtet sich die Anfechtung gegen den Erbvertrag als solchen, nicht gegen das fortbestehende Vertragsverhaeltnis. Der Erblasser kann seine eigene vertragsmaessige Verfuegung nach § 2281 BGB unter denselben Voraussetzungen anfechten wie ein Testament (§§ 2078 ff. BGB):
- Inhaltsirrtum: Erblasser hat den Erbvertrag mit anderem Inhalt unterzeichnet als gewollt
- Erklaerungsirrtum: Versprecher, falsche Bezeichnung, Verwechslung
- Motivirrtum (§ 2078 Abs. 2 BGB): Irrtum ueber Eintritt eines kuenftigen Umstands — etwa Erwartung, dass Vertragspartner sich auf bestimmte Weise verhaelt
- Drohung: Erbvertrag unter widerrechtlicher Drohung geschlossen
Die Anfechtung erfolgt durch Erklaerung gegenueber dem Nachlassgericht (§ 2281 Abs. 2 BGB), Frist ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 2283 BGB). Im Erfolgsfall faellt der Erbvertrag rueckwirkend weg.
Praxisbeispiel: Erbvertrag mit Pflegeauflage
Frau Weber (76), kinderlos, hat ein Reinvermoegen von 380.000 EUR (Eigentumswohnung 340.000 EUR + Konten 40.000 EUR). Sie moechte ihre Nichte Anna als Alleinerbin einsetzen, im Gegenzug uebernimmt Anna die Pflege und besucht sie woechentlich.
Frau Weber und Anna schliessen einen Erbvertrag mit folgenden Bestimmungen:
- Vertragsmaessige Erbeinsetzung: Anna als Alleinerbin (§ 2278 BGB)
- Auflage: Anna verpflichtet sich zu woechentlichen Besuchen und Uebernahme der haeuslichen Pflege bis zum Tod der Erblasserin
- Ruecktrittsvorbehalt: Wegfall der Pflegeleistung berechtigt Frau Weber zum Ruecktritt (§ 2295 BGB ohnehin gesetzlich, hier zur Klarstellung im Vertrag)
Notarkosten-Rechnung:
- 2,0-Gebuehr aus 380.000 EUR Reinvermoegen: 1.354 EUR netto
- Auslagenpauschale (KV 32001): 20 EUR
- Zwischensumme netto: 1.374 EUR
- USt 19 %: 261 EUR
- Brutto: 1.635 EUR
Zusaetzlich Registrierung im Zentralen Testamentsregister (15 EUR einmalig). Anna kann jetzt rechtssicher planen — und falls sie ihre Pflegeleistungen einstellt, kann Frau Weber den Erbvertrag wirksam aufloesen.
Haeufige Fehler in Erbvertrag-Rechnungen
- Falscher Faktor: Wird statt KV 21100 (2,0) faelschlich KV 21200 (1,0) abgerechnet, ist die Rechnung zu niedrig — der Notar muss nachfordern. Umgekehrt: 2,0-Faktor fuer ein einseitiges Testament ist klar zu hoch.
- Doppelte Beurkundung: Wenn Erbvertrag und Pflichtteilsverzicht in einem Termin beurkundet werden, ist der Pflichtteilsverzicht eine eigene Beurkundung mit eigenem Geschaeftswert nach § 102 GNotKG, aber nicht eine zweite Hauptbeurkundung des Erbvertrags.
- Geschaeftswert ohne Schuldenabzug: Hypotheken, Konsumkredite und andere Verbindlichkeiten mindern den Geschaeftswert. Bei einer 600.000-EUR-Immobilie mit 200.000 EUR Restschuld ist der Geschaeftswert 400.000 EUR plus uebriges Vermoegen, nicht 600.000 EUR.
- Auslagenpauschale ueberhoeht: KV 32001 ist nach KostBRÄG 2025 auf 20 € gedeckelt. Hoehere Pauschalen sind grundsaetzlich nicht zulaessig.
- Aufhebungsvertrag zu niedrig berechnet: Wer einen Erbvertrag aufhebt, schliesst einen neuen Vertrag (§ 2291 BGB) — Gebuehr nach KV 21100 mit Faktor 2,0 aus dem Wert der aufgehobenen Bestimmungen, nicht etwa eine reduzierte "Aenderungsgebuehr".
Checkliste vor dem Notartermin
Eine gruendliche Vorbereitung spart Kosten und verhindert spaetere Anfechtungsrisiken.
- Vermoegensaufstellung: Aktuelle Werte aller Vermoegenspositionen mit Stichtag, Aktiva und Passiva getrennt
- Vertragspartner ist informiert: Beide Parteien muessen persoenlich erscheinen, nur eingeschraenkt vertretbar (§ 2274 BGB)
- Bindungsbedarf definiert: Welche Verfuegungen sollen vertragsmaessig (bindend) sein, welche einseitig bleiben (§ 2278 BGB)
- Ruecktrittsvorbehalt: Soll ein Ruecktrittsrecht vereinbart werden (§ 2293 BGB)? Wenn ja, fuer welche Faelle?
- Gegenleistung: Bei Erbeinsetzung gegen Gegenleistung (Pflege, Unterhalt, Bezahlung) — Leistung praezise beschreiben fuer den Fall des Wegfalls (§ 2295 BGB)
- Pflichtteilsproblematik: Pflichtteilsberechtigte (Ehegatte, Kinder, Eltern) werden durch den Erbvertrag nicht ausgeschlossen — ggf. zusaetzlicher Pflichtteilsverzicht beurkunden
- Schenkungen zu Lebzeiten: Auswirkungen auf den Erbvertrag pruefen (§§ 2287, 2288 BGB beeintraechtigende Schenkungen)
Pruefen, vergleichen, einschaetzen
Erbvertraege haben den hoechsten Faktor in der Anlage 1 GNotKG (2,0) und damit ein hohes Fehlerpotenzial in der Abrechnung. Aus rund 9.000 geprueften Notarrechnungen wissen wir: Bei Beurkundungs-Gebuehren weichen 19 % der Rechnungen vom GNotKG ab — am haeufigsten durch ueberhoehte Geschaeftswerte (Bruttovermoegen ohne Schuldenabzug) und falsche Faktor-Zuordnung.
Bevor Sie den Beurkundungstermin vereinbaren, rechnen Sie die Soll-Kosten mit unserem Notarkosten-Rechner durch (Testament-Faktor 1,0 waehlen und mit 2 multiplizieren). Wenn die echte Rechnung deutlich darueber liegt, pruefen wir sie fuer 58 EUR Position fuer Position gegen das GNotKG, schriftlich und mit Paragrafen-Zuordnung.
Wer noch unentschieden ist zwischen Testament und Erbvertrag, findet im Testament-Beitrag die Gegenrechnung mit Faktor 1,0 und im Erbschein-Beitrag die Kostenfolgen, wenn ohne Verfuegung gestorben wird.
Erbvertrag-Kosten berechnen
Reinvermögen (Aktiva minus Passiva) eingeben. Hinweis: Der Rechner zeigt die 1,0-Gebühr nach KV 21200 (Testament). Für den Erbvertrag mit Faktor 2,0 nach KV 21100 multiplizieren Sie das Ergebnis mit 2.
- Netto Gebühren
- 635,00 €
- Auslagenpauschale
- 20,00 €
- Umsatzsteuer
- 124,45 €
Einzelpositionen
| KV-Nr. | Beschreibung | Satz | Geschäftswert | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| KV 21200 | Beurkundung Einzeltestament | 1.0 | 300.000,00 € | 635,00 € |
| Auslagenpauschale (KV 32001) | - | - | 20,00 € | |
| Umsatzsteuer 19 % | - | - | 124,45 € | |
| Brutto-Summe | - | - | 779,45 € |
Hinweis · Schätzung nach Tabelle B GNotKG i.d.F. KostBRÄG 2025 (Stand 01.06.2025). Sonderfälle wie Auflagen, Vorbehalte oder Mehrfach-Vertretung können das Ergebnis verändern. Keine Rechtsberatung.
Werte aus Anlage 2 GNotKG (Tabelle B) i.d.F. KostBRÄG 2025 (Stand 01.06.2025). Schätzung der Notargebühren netto und brutto inkl. USt. Grundbuchgebühren sind NICHT enthalten und im Beitrag oben separat tabelliert. Verbindlich ist die Kostenberechnung Ihres Notariats nach § 19 GNotKG.
Häufige Fragen
Was kostet ein Erbvertrag beim Notar 2026?
Warum ist der Erbvertrag teurer als das Testament?
Wann lohnt sich ein Erbvertrag gegenueber einem Testament?
Kann ein Erbvertrag widerrufen werden?
Muss der Erbvertrag notariell beurkundet werden?
Was ist der Unterschied zwischen Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament?
Was kann im Erbvertrag geregelt werden?
Kann der Erbvertrag angefochten werden?
- § 1941 BGB, Erbvertrag
- § 2274 BGB, Persoenlicher Abschluss
- § 2276 BGB, Form des Erbvertrags
- § 2278 BGB, Vertragsmaessige Verfuegungen
- § 2289 BGB, Wirkung der Bindung
- § 2291 BGB, Aufhebung durch Vertrag
- § 2293 BGB, Ruecktritt bei Vorbehalt
- § 2294 BGB, Ruecktritt bei Verfehlung
- § 2295 BGB, Ruecktritt bei Wegfall der Verpflichtung
- § 102 GNotKG, Verfuegungen von Todes wegen
- KV 21100 (Anlage 1 GNotKG), Beurkundung Vertrag
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