Seit dem 1. August 2022 kann eine GmbH ohne physische Anwesenheit beim Notar gegründet werden. Das DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, BGBl. 2021 I S. 3338, in Kraft 01.08.2022) hat das deutsche Beurkundungsrecht punktuell, aber strukturell geöffnet. Seit DiREG/DiRUG II (offiziell: Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, BGBl. 2022 I S. 1146) mit Vollerstreckung zum 01.08.2023 ist der Anwendungsbereich erweitert. Was technisch der „Online-Notar" leistet, welche Vorgänge weiterhin physisch bleiben und wie sich die Gebühren verhalten, klärt dieser Hub-Artikel.
Hinweis. Dieser Artikel beschreibt die rechtliche Lage zum Online-Notarverfahren nach BeurkG, GmbHG und GNotKG, Stand 24. Mai 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Online-Verfügbarkeit einzelner Vorgänge kann je nach Notariat variieren.
Was ist der Online-Notar?
Der Begriff „Online-Notar" ist umgangssprachlich, kein eigener Berufsstand. Gemeint ist der reguläre, im Anwärterdienst geprüfte deutsche Notar (§ 1 BNotO), der eine Beurkundung über das von der Bundesnotarkammer betriebene Videokommunikationssystem durchführt. Die Beteiligten erscheinen nicht physisch im Notariat, sondern nehmen per Videokonferenz teil. Identifizierung erfolgt über die eID-Funktion des Personalausweises oder gleichwertige eIDAS-Verfahren. Die Beurkundung wird elektronisch erstellt und mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) der Beteiligten und des Notars vollzogen.
Der Notar bleibt amtlich tätig im Sinne des § 1 BNotO. Belehrungspflichten nach § 17 BeurkG, Identitätsprüfung, Verlesung der Urkunde und die Gebührentarifierung nach GNotKG sind im Online-Verfahren identisch. Was sich ändert, ist allein das Medium der Anwesenheit.
Rechtlicher Hintergrund: DiRUG (2022) und DiREG/DiRUG II (2023)
Das DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, BGBl. 2021 I S. 3338) ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1151. Es trat am 1. August 2022 in Kraft und schuf §§ 16a, 16b, 16c, 16e BeurkG sowie § 2 Abs. 3 GmbHG (§ 16d wurde im weiteren Gesetzgebungsverlauf aufgehoben). Erfasst war zunächst die Online-Gründung der GmbH/UG durch Bargründung und die HRB-Anmeldung nach § 78 GmbHG.
Das DiREG/DiRUG II (offiziell „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften", BGBl. 2022 I S. 1146) trat in Teilen bereits am 1. August 2022 in Kraft, mit Vollerstreckung am 1. August 2023. Es erweiterte den Anwendungsbereich um Sachgründungen, Gesellschafterlisten nach § 40 GmbHG, einseitige Erklärungen, Vollmachten zur Gründung und einstimmige Gesellschafterbeschlüsse. Damit ist heute ein wesentlicher Teil des kapitalgesellschaftsrechtlichen Routinegeschäfts online abbildbar.
Wichtig: Der Gesetzgeber hat die Öffnung bewusst eng gefasst. Verbraucher-, ehe-, erb- und immobilienrechtliche Beurkundungen blieben außen vor, weil hier die persönliche Belehrung und die Übergabe einer physischen Urkunde als unverzichtbar gelten. Eine weitergehende Liberalisierung war zwar in der politischen Diskussion, ist Stand 2026 nicht umgesetzt.
Was ist online möglich (Stand 2026)?
Die folgende Tabelle gibt einen vollständigen Überblick über den Anwendungsbereich des Online-Notars nach aktueller Rechtslage. Quelle: §§ 16a, 16b, 16c, 16e BeurkG, § 2 Abs. 3 GmbHG, § 40 GmbHG sowie die mit DiREG/DiRUG II eingeführten Erweiterungen.
| Vorgang | Online möglich? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| GmbH-Gründung (Bargründung) | Ja | § 2 Abs. 3 GmbHG (DiRUG) |
| UG-Gründung | Ja | § 5a GmbHG i.V.m. § 2 Abs. 3 GmbHG |
| Sachgründung GmbH | Ja (seit 01.08.2023) | DiREG/DiRUG II |
| Gesellschafterliste § 40 GmbHG | Ja | DiREG/DiRUG II |
| HRB-Anmeldung | Ja | § 78 GmbHG |
| Einseitige Erklärungen / Vollmachten zur Gründung | Ja | DiREG/DiRUG II (01.08.2023) |
| Einstimmige Gesellschafterbeschlüsse | Ja | DiREG/DiRUG II |
| Anteilsabtretung § 15 GmbHG | Stand 2026 nicht abschließend geklärt | offen |
| Immobilien-Auflassung | Nein (zwingend physisch) | § 925 BGB |
| Eheverträge | Nein | § 1410 BGB |
| Testamente | Nein | § 2232 BGB |
| Erbverträge | Nein | § 2276 BGB |
Zur Anteilsabtretung (§ 15 GmbHG): Der Gesetzgeber hat sie weder im DiRUG noch im DiREG/DiRUG II ausdrücklich in den Online-Katalog aufgenommen. In Literatur und Praxis wird die Online-Fähigkeit kontrovers diskutiert, eine abschließende gesetzliche Klarstellung steht aus. Konservative Empfehlung: Anteilsabtretungen weiterhin physisch beurkunden lassen oder die konkrete Zulässigkeit beim Notariat klären.
Was bleibt physisch?
Vier Geschäftstypen sind in Deutschland zwingend an die persönliche Anwesenheit gebunden:
- Immobilien-Auflassung (§ 925 BGB). Die dingliche Einigung über den Eigentumswechsel an einem Grundstück erfordert die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile vor dem Notar. Der Gesetzgeber hat hier bewusst keine Online-Öffnung vorgesehen, um Übereilung zu verhindern und die Grundbuchsicherheit zu wahren.
- Eheverträge (§ 1410 BGB). Trotz vereinzelter Reform-Vorschläge bleibt der Ehevertrag formgebunden an die persönliche Beurkundung. Das gilt für Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Scheidungsfolgen-Vereinbarungen.
- Testamente (§ 2232 BGB). Das öffentliche Testament wird durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer Schrift errichtet, beides setzt physische Anwesenheit voraus. Eine Online-Errichtung ist gesetzlich ausgeschlossen.
- Erbverträge (§ 2276 BGB). Wie das Testament an die persönliche Anwesenheit gebunden, zudem an die gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsparteien.
Diese Vier-Geschäfts-Linie spiegelt das gesetzgeberische Verständnis wider, dass bei lebenswichtigen Vermögensentscheidungen die persönliche Belehrung und die Möglichkeit zur Überprüfung der Geschäftsfähigkeit ein höheres Gewicht haben als die Effizienzgewinne der Digitalisierung.
Wie funktioniert das BNotK-Videoverfahren (§§ 16a, 16b, 16c, 16e BeurkG)?
Das Videoverfahren nach den §§ 16a, 16b, 16c, 16e BeurkG (§ 16d aufgehoben) läuft technisch und rechtlich in vier Stufen:
- Identifizierung nach § 16b BeurkG. Die Beteiligten weisen sich über die eID-Funktion des deutschen Personalausweises oder ein gleichwertiges eIDAS-konformes Verfahren aus. Die Identitätsdaten werden über die BNotK-Plattform an den Notar übertragen. Eine Identifizierung allein per Videosicht (visuelle Ausweisprüfung) ist nicht zulässig.
- Beurkundung per Videokonferenz. Der Notar verliest die Urkunde, belehrt die Beteiligten nach § 17 BeurkG und klärt Rückfragen. Die Beurkundung ist eine echte Beurkundung im Sinne des BeurkG, nicht eine privatschriftliche Erklärung mit notarieller Bestätigung.
- Qualifizierte elektronische Signatur. Die Beteiligten signieren die elektronische Urkunde mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur (QES). Der Notar signiert ebenfalls qualifiziert elektronisch und versieht das Dokument mit einem Beglaubigungsvermerk.
- Übermittlung an das Register. Die elektronische Urkunde wird über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an das Handelsregister oder die zuständige Stelle übermittelt. Bei Bedarf werden elektronisch beglaubigte Abschriften nach KV 22125 erzeugt.
Kosten online vs. physisch
Die Notargebühren sind im Online-Verfahren identisch zur physischen Beurkundung. Es gibt weder einen gesetzlich vorgesehenen Online-Rabatt noch einen Online-Aufschlag. Konkret:
- KV 21100 (Beurkundungsgebühr): Faktor 2,0, identisch zur physischen Beurkundung. Bei einer Online-GmbH-Gründung mit Mindestgeschäftswert 30.000 € (§ 105 Abs. 4 GNotKG) entstehen rund 250 € netto allein für KV 21100.
- KV 21201 (Gesellschafterliste § 40 GmbHG): Faktor 0,5, ebenfalls identisch.
- KV 23300 (HRB-Anmeldung): Faktor 0,5 aus dem Geschäftswert, identisch.
- Auslagen: Keine Fahrtkosten (KV 32008 entfällt typischerweise), aber elektronische Abrufkosten für eID-Datenabruf und Übermittlungskosten können als Auslagen weitergereicht werden.
- KV 22125 (elektronische Beglaubigung): Wird zusätzlich erhoben, wenn elektronisch beglaubigte Abschriften erzeugt werden. Höhe nach Anlage 1 GNotKG i.d.F. KostBRÄG 2025, verifizieren Sie den exakten Betrag beim Notariat.
Eine pauschale Aussage „Online ist günstiger" ist falsch. Was die Mandantin im Online-Verfahren einspart, sind Fahrtkosten, Anreisezeit und ggf. Wartezeit im Notariat. Die Notargebühr nach GNotKG bleibt unverändert. Vertiefung zu KV 21100: KV 21100 Beurkundungsgebühr.
Praxis: Ablauf in 4 Schritten
- Notariat auswählen. Über die Notarsuche der Bundesnotarkammer ein Notariat mit Online-Verfahren finden. Vorab klären, ob der konkrete Vorgang online angeboten wird, nicht jedes Notariat bietet das gesamte DiRUG-Spektrum an.
- eID aktivieren und Plattform-Registrierung. Online-Ausweisfunktion des Personalausweises freischalten (im Bürgeramt oder per PIN-Brief), AusweisApp2 installieren, NFC-fähiges Smartphone oder USB-Kartenleser bereithalten. Auf online.notar.de registrieren.
- Vertragsentwurf prüfen. Der Notar stellt den Entwurf digital bereit. Bei Mehrpersonen-Beurkundungen müssen alle Beteiligten den Entwurf vor dem Termin durchsehen können. Rückfragen vorab per Telefon oder E-Mail klären, das beschleunigt den Online-Termin erheblich.
- Online-Termin und Signatur. Zum vereinbarten Termin in das Videoverfahren einwählen. Der Notar führt die Beurkundung wie im physischen Termin: Verlesung, Belehrung, Rückfragen, dann qualifizierte elektronische Signatur durch alle Beteiligten. Die Urkunde wird unmittelbar an das Handelsregister übermittelt.
KV 22125, elektronische Beglaubigung — Faktencheck
Die Position KV 22125 der Anlage 1 GNotKG erfasst die elektronische Beglaubigung von Abschriften und elektronischen Dokumenten im Online-Verfahren. Sie tritt typischerweise neben KV 21100 und ist nicht in der Beurkundungsgebühr enthalten.
Die Position fällt insbesondere an, wenn das Notariat im Online-Verfahren elektronisch beglaubigte Abschriften erzeugt, die an das Handelsregister, den Auftraggeber oder Dritte übermittelt werden. Im rein physischen Verfahren entspräche sie der Beglaubigung einer (papierenen) Abschrift nach KV 25101.
Die exakte Höhe von KV 22125 richtet sich nach der aktuellen Fassung der Anlage 1 GNotKG i.d.F. KostBRÄG 2025 (Stand 01.06.2025). Da die Tarife vereinzelt zwischen Datenfassungen variieren und die Position in der Praxis selten isoliert betrachtet wird, empfiehlt sich eine direkte Klärung beim beurkundenden Notariat. Eine pauschale Aussage über die Höhe ist seriös nicht möglich; der Mandant sollte aber den Posten auf der Rechnung nachvollziehen können.
Wer eine Online-Notarrechnung erhält, sollte folgende Punkte prüfen: Steht KV 22125 als eigene Position? Ist die Position mit einem nachvollziehbaren Geschäftswert versehen? Wurde sie zusätzlich zur eigentlichen Beurkundungsgebühr KV 21100 (statt anstelle davon) abgerechnet? Wer hier Befund-Verdacht hat, lässt die Rechnung gegen das GNotKG prüfen, NotarCheck übernimmt das pauschal für 58 €.
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Häufige Fragen
Was ist der Online-Notar?
Was kann ich seit DiRUG (2022) und DiREG/DiRUG II (2023) online beurkunden lassen?
Was bleibt physisch beim Notar?
Wie funktioniert das BNotK-Videoverfahren?
Ist die Online-Beurkundung günstiger?
Was ist KV 22125?
Brauche ich eine eID oder einen elektronischen Personalausweis?
Kann ich auch international (z. B. aus dem Ausland) einen deutschen Online-Notar nutzen?
- § 16a BeurkG, Online-Verfahren
- § 16b BeurkG, Identifizierung
- § 16c BeurkG, Feststellung via Videokomm.
- § 16e BeurkG, Gemischte Beurkundung
- § 2 Abs. 3 GmbHG (DiRUG)
- § 40 GmbHG, Gesellschafterliste
- DiRUG, BGBl. 2021 I S. 3338
- DiREG/DiRUG II, BGBl. 2022 I S. 1146
- KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109
- Bundesnotarkammer, Online-Verfahren
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