KostRÄG 2025, alle Änderungen für Notarrechnungen seit 1. Juni 2025
Mit Wirkung zum 1. Juni 2025 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG) in Kraft getreten und hat unter anderem die Gebührentabelle B des GNotKG, einzelne KV-Nummern und Auslagentatbestände angepasst. Hier die wichtigsten Punkte für Mandanten und Kanzleien.
1. Lineare Anhebung der Tabelle B
Tabelle B wurde linear angehoben, je nach Geschäftswert um 9 % bis 23 %. Wer 2024 noch eine 1,0-Gebühr von 935 € bei 500.000 € Geschäftswert sah, findet seit Juni 2025 einen Wert oberhalb von 1.000 €. Die Erhöhung gilt für sämtliche Beurkundungen, die ab dem 1. Juni 2025 vorgenommen wurden, entscheidend ist nicht das Datum der Rechnung, sondern das Datum der notariellen Handlung.
2. Anpassung der Auslagenpauschale
Die Auslagenpauschale nach KV 32001 wurde von 20 € auf 30 € angehoben. Achtung: Sie ersetzt weiterhin tatsächliche Auslagen, eine Doppelberechnung neben nachgewiesenen Telekommunikations- oder Portokosten bleibt unzulässig.
3. Neue Mindestgebühr
Die Mindestgebühr für Beurkundungen wurde auf 120 € festgelegt (vorher 60 €). Praxisrelevant insbesondere bei kleineren Beurkundungen und Beglaubigungen.
4. Klarstellung zur Betreuungsgebühr
Die Betreuungsgebühr (KV 25100) wurde gesetzlich präzisiert: Sie setzt nun ausdrücklich eine Tätigkeit „über das übliche Maß" hinaus voraus, die im Kostenbescheid konkret zu benennen ist. Pauschale Berechnungen ohne dokumentierte Tätigkeit sind seitdem nicht mehr zulässig.
Was bedeutet das für laufende Verfahren?
Maßgeblich ist das Datum der notariellen Handlung. Verträge, die vor dem 1. Juni 2025 beurkundet wurden, werden nach altem Recht abgerechnet, auch wenn die Rechnung erst später kommt. Verträge ab 1. Juni 2025 nach neuem Recht. Wer mehr zur Tabelle wissen will, findet alle Details unter GNotKG Tabelle B 2026.
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Häufige Fragen
Wann trat das KostRÄG 2025 in Kraft?
Wie viel teurer ist eine Notarrechnung seit KostRÄG 2025?
Wie hoch ist die Auslagenpauschale nach KostRÄG?
Was wurde an der Betreuungsgebühr geändert?
Gilt das KostRÄG auch für Grundbuchkosten?
Welches Datum entscheidet bei laufenden Verfahren?
Wird die Tabelle B regelmäßig angepasst?
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